Rechtsprechung
AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Teilkaskoversicherung: Versicherungsschutz für Kraftfahrzeugbeschädigung beim Diebstahl einer im Pkw befindlichen Jacke
- verkehrslexikon.de
Deckungsumfang auch für Fahrzeugbeschädigung bei Einbruch in der Teilkaskoversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungspflichten einer Teilkaskoversicherung bzgl. einer aus einem Cabriolet entwendeten Jacke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Wer den Schaden hat…
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Beschädigung des Autos durch Diebstahl: Teil-Kasko muss zahlen
- beck-blog (Leitsatz)
Diebstahl aus Auto: Teilkasko muss auch für Beschädigungen zahlen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wegen Diebstahls beschädigt
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Einbruch - Auch Kfz-Beschädigung teilkaskoversichert!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Teilkasko muss Aufbruchschäden zahlen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Jacke aus dem Auto geklaut und Cabrio-Verdeck dafür aufgeschnitten: Teilkaskoversicherung muss zahlen
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Versicherung muss Einbruchschäden am Pkw ersetzen
- streifler.de (Kurzinformation)
Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Versicherung muss Einbruchschäden am Pkw ersetzen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Versicherung muss bei Diebstahl aus Auto auch Schaden am Verdeck bezahlen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 332
- NZV 2010, 259 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
Eintrittspflicht der Kfz-Teilversicherung für Schäden am Fahrzeug
Auszug aus AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09
Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (BGH NJW-RR 2006, 1177 f.).Hieraus kann der Versicherungsnehmer nur den Schluss ziehen, dass Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 2 Nr. 1 I lit. b) AKB voraussetzt, durch die Entwendung entstanden sind (BGH, NJW-RR 2006, 1177 f.).
Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entstehe der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters." (BGH NJW-RR 2006, 1177, 1178).
- BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01
Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09
Die verbleibenden Zweifel gehen gem. § 305 c II BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin und die kundenfreundlichere Lösung setzt sich durch (BGH NJW 2005, 1183, 1184).
- LG Frankfurt/Oder, 11.01.2016 - 16 S 98/15
Teilkaskoversicherung: Deckungsschutz für Kraftfahrzeugschäden bei einem …
Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzudecken (Blumberg, NZV 1997, 105, 108;… Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.2.2. Rn. 9; AG München, Urteil vom 13.8.2009, 223 C 6889/09, NJW-RR 2010, 332; AG Essen, Urteil vom 3.9.1999 - 12 C 141/99 - SP 2000, 98).