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   AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09   

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https://dejure.org/2009,5138
AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09 (https://dejure.org/2009,5138)
AG München, Entscheidung vom 13.08.2009 - 223 C 6889/09 (https://dejure.org/2009,5138)
AG München, Entscheidung vom 13. August 2009 - 223 C 6889/09 (https://dejure.org/2009,5138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Teilkaskoversicherung: Versicherungsschutz für Kraftfahrzeugbeschädigung beim Diebstahl einer im Pkw befindlichen Jacke

  • verkehrslexikon.de

    Deckungsumfang auch für Fahrzeugbeschädigung bei Einbruch in der Teilkaskoversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungspflichten einer Teilkaskoversicherung bzgl. einer aus einem Cabriolet entwendeten Jacke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Wer den Schaden hat…

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beschädigung des Autos durch Diebstahl: Teil-Kasko muss zahlen

  • beck-blog (Leitsatz)

    Diebstahl aus Auto: Teilkasko muss auch für Beschädigungen zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegen Diebstahls beschädigt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einbruch - Auch Kfz-Beschädigung teilkaskoversichert!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teilkasko muss Aufbruchschäden zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jacke aus dem Auto geklaut und Cabrio-Verdeck dafür aufgeschnitten: Teilkaskoversicherung muss zahlen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss Einbruchschäden am Pkw ersetzen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss Einbruchschäden am Pkw ersetzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss bei Diebstahl aus Auto auch Schaden am Verdeck bezahlen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 332
  • NZV 2010, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05

    Eintrittspflicht der Kfz-Teilversicherung für Schäden am Fahrzeug

    Auszug aus AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09
    Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (BGH NJW-RR 2006, 1177 f.).

    Hieraus kann der Versicherungsnehmer nur den Schluss ziehen, dass Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 2 Nr. 1 I lit. b) AKB voraussetzt, durch die Entwendung entstanden sind (BGH, NJW-RR 2006, 1177 f.).

    Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entstehe der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters." (BGH NJW-RR 2006, 1177, 1178).

  • BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

    Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09
    Die verbleibenden Zweifel gehen gem. § 305 c II BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin und die kundenfreundlichere Lösung setzt sich durch (BGH NJW 2005, 1183, 1184).
  • LG Frankfurt/Oder, 11.01.2016 - 16 S 98/15

    Teilkaskoversicherung: Deckungsschutz für Kraftfahrzeugschäden bei einem

    Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzudecken (Blumberg, NZV 1997, 105, 108; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.2.2. Rn. 9; AG München, Urteil vom 13.8.2009, 223 C 6889/09, NJW-RR 2010, 332; AG Essen, Urteil vom 3.9.1999 - 12 C 141/99 - SP 2000, 98).
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