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   AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,60538
AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12 (https://dejure.org/2012,60538)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 224 C 184/12 (https://dejure.org/2012,60538)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - 224 C 184/12 (https://dejure.org/2012,60538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 3 KunstUrhG
    Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild: Fotoveröffentlichung von Teilnehmern eines Mieterfestes in der Broschüre einer Wohnungsbaugesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12
    Die Versammlung muss nicht insgesamt gezeigt werden, privilegiert ist vielmehr bereits ein repräsentativer Ausschnitt (OLG Hamburg GRUR 1990, 35).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12
    Im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur beansprucht werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 2000, 2195, 2197; BGH NJW 2005, 215).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12
    Im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur beansprucht werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 2000, 2195, 2197; BGH NJW 2005, 215).
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