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   AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10   

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https://dejure.org/2010,3451
AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10 (https://dejure.org/2010,3451)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 226 C 130/10 (https://dejure.org/2010,3451)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16. November 2010 - 226 C 130/10 (https://dejure.org/2010,3451)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823, 1004 BGB; § 32 ZPO
    Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzung

  • openjur.de

    § 32 ZPO
    Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO ist bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachl. zust. - ...

  • Telemedicus

    Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht will keinen fliegenden Gerichtsstand

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand gilt nicht ohne weiteres für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zwingend fliegender Gerichtsstand anwendbar

  • 1und1.de (Kurzinformation)

    Presseanwalt erleidet Bruchlandung mit fliegendem Gerichtsstand

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Endstation Hamburg - oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft

  • wordpress.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zu mir oder zu Dir? Quo voles fliegender Gerichtsstand?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2011, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10
    Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 -, als auch im Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht.

    Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

    Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08

    Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10
    Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 -, als auch im Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht.

    Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 VI ZR 217/08 - Rz. 9).

  • OLG Schleswig, 13.09.2013 - 2 AR 28/13

    Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Erfolgsort bei

    Der von dem Beklagten angeführten noch engeren Auffassung, die einen besonderen Ortsbezug gerade zum Bezirk des gewählten Gerichts verlangt (AG Charlottenburg, AfP 2011, S. 86 ff.; AG Frankfurt, MMR 2009, S. 490 ff.), ist das Amtsgericht Norderstedt zu Recht nicht gefolgt.
  • LG Berlin, 07.04.2011 - 27 S 20/10

    Zur Begründung eines "fliegenden Gerichtsstands" bei

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.11.2010 (226 C 130/10) abgeändert.

    Er beantragt, abändernd unter Aufhebung des am 16.11.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, AZ 226 C 130/10, wie folgt zu erkennen:.

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