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   EuGH, 19.09.1985 - 172/83, 226/83   

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EuGH, 19.09.1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hoogovens Groep / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - KLAGE GEGEN EINE NOCH NICHT ZUGESTELLTE ODER VERÖFFENTLICHTE EGKS-EINZELFALLENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - IDENTISCHE KLAGE NACH VERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Hoogovens Groep / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einreichung einer Klage vor Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung; Zulässigkeit einer Klage bezüglich der Aufhebung von Entscheidungen über Beihilfen; Betroffenheit eines Unternehmens von einer Entscheidung der Kommission; Verpflichtung zur Begründung einer ...

  • Judicialis

    EGKSV Art. 33 Abs. 2; ; EGKSV Art. 33 Abs. 3; ; EGKSV Art. 39; ; EGKSV Art. 5; ; EGKSV Art. 15; ; EWG-Vertr Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - KLAGE GEGEN EINE NOCH NICHT ZUGESTELLTE ODER VERÖFFENTLICHTE EGKS-EINZELFALLENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - IDENTISCHE KLAGE NACH VERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Beihilfen für die Stahlindustrie.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.1985 - 226/83
    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    19. September 1985 * In den verbundenen Rechtssachen 172 und 226/83 Hoogovens Groep BV, IJmuiden, Gemeinde Velsen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und F. O. W. Vogelaar, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin,.

    Die zweite Klage, die das Aktenzeichen 226/83 trägt, ist nach Veröffentlichung der Entscheidungen im Amtsblatt erhoben worden; in ihr wird auf die neuen in Randnummer 1 genannten Nummern Bezug genommen, die den Entscheidungen bei der Veröffentlichung zugeteilt wurden.

    In der später anhängig gewordenen Rechtssache 226/83 sind die Parteien dieselben, werden dieselben Rügen erhoben und wird die Aufhebung derselben Entscheidungen gefordert wie in der Rechtssache 172/83. Die Klage in der Rechtssache 226/83 ist deshalb für unzulässig zu erklären.

    Da die Klägerin in der Rechtssache 226/83 unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens in dieser zweiten Rechtssache aufzuerlegen.

    2) Die Klage in der Rechtssache 172/83 wird im übrigen, die in der Rechtssache 226/83 insgesamt abgewiesen.

    3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 172/83.4) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 226/83.

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zu der Rüge, die Kommission habe von der niederländischen Stahlindustrie zu Unrecht oder zumindest ohne hinreichende Begründung einen Abbau der Produktionskapazität bei Warmbreitband um 950 000 t gefordert 21 Zur Begründung macht die Klägerin erstens geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 28. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1981, 2489) und vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 766), dürfe die Kommission sich nur dann auf eine summarische Begründung beschränken, wenn die wesentlichen Gedankengänge in der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren die Einzelfallentscheidung erlassen worden sei, dargelegt seien; das seien im vorliegenden Fall die Angaben, die es ermöglichten, die Verbindung zwischen der Höhe der geplanten Beihilfe und dem Umfang des angeordneten Abbaus herzustellen.
  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf allgemein anwendbare Maßnahmen, insbesondere nach dem Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 (Valsabbia/Kommission, Slg. 1980, 907), ist die Kommission nach den Artikeln 5 und 15 EGKS-Vertrag verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesamtlage anzugeben, die zu deren Erlaß geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihnen erreicht werden sollen.
  • EuGH, 28.10.1981 - 275/80

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zu der Rüge, die Kommission habe von der niederländischen Stahlindustrie zu Unrecht oder zumindest ohne hinreichende Begründung einen Abbau der Produktionskapazität bei Warmbreitband um 950 000 t gefordert 21 Zur Begründung macht die Klägerin erstens geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 28. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1981, 2489) und vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 766), dürfe die Kommission sich nur dann auf eine summarische Begründung beschränken, wenn die wesentlichen Gedankengänge in der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren die Einzelfallentscheidung erlassen worden sei, dargelegt seien; das seien im vorliegenden Fall die Angaben, die es ermöglichten, die Verbindung zwischen der Höhe der geplanten Beihilfe und dem Umfang des angeordneten Abbaus herzustellen.
  • EuGH, 09.12.1982 - 258/81

    Metallurgiki Halyps / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zur gerügten Verletzung des Eigentumsrechts schließlich hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 258/81 (MetallurgikiHalyps/Kommission, Slg. 1982, 4261) ausgeführt, daß es nicht als ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht betrachtet werden kann, wenn die durch die wirtschaftliche Lage gebotenen Produktionsbeschränkungen die Rentabilität und die Substanz bestimmter Unternehmen beeinträchtigen.
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Nach dem Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861) könne eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch geheilt werden, daß die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre Gründe erläutere.
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Zurückweisende Urteile entfalten nämlich eine derartige Rechtskraft, die lediglich zur Folge hat, dass jede neue Klage, die denselben Gegenstand und dieselben Parteien betrifft sowie auf derselben Grundlage beruht, unzulässig ist (Urteil vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg, EU:C:1985:355, Rn. 9).

    Dieses Auswahlverfahren, dem zufolge allein Lagardère befugt war, der Kommission einen Erwerber der Vermögenswerte von Editis vorzuschlagen, während die Kommission nur zu prüfen hatte, ob der von Lagardère ausgewählte Erwerber die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Kriterien erfüllte, um einen wirksamen Wettbewerb auf den betroffenen Märkten aufrecht zu erhalten, ist somit nicht durch die angefochtene Entscheidung eindeutig festgelegt worden, sondern durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht mehr in Frage stellen kann, da das Urteil T-452/04 (EU:T:2010:385) relative Rechtskraft erlangt hat (Urteil Hoogovens Groep/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1985:355, Rn. 9).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Sie besteht daher vor und unabhängig von der Erhebung einer Klage, wobei im Übrigen die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses in Fällen begründet, in denen die Fusion während des laufenden Verfahrens aufgegeben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 19).
  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Klage drei Voraussetzungen erfüllen muss, um wegen Rechtshängigkeit für unzulässig erklärt zu werden: Sie muss dieselben Parteien wie die früher eingereichte Klage betreffen, auf dieselben Ziele gerichtet sein und auf dieselben Klagegründe gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofs vom 1. April 1987, Ainsworth u. a./Kommission, 159/84, 267/84, 12/85 und 264/85, Slg. 1987, 1579, Randnrn. 3 und 4, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 04.08.1983 - V 226/83   

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https://dejure.org/1983,21471
FG Niedersachsen, 04.08.1983 - V 226/83 (https://dejure.org/1983,21471)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.1983 - V 226/83 (https://dejure.org/1983,21471)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 1983 - V 226/83 (https://dejure.org/1983,21471)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.1985 - 226/83   

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https://dejure.org/1985,6714
EuGH, 19.09.1985 - 226/83 (https://dejure.org/1985,6714)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - 226/83 (https://dejure.org/1985,6714)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - 226/83 (https://dejure.org/1985,6714)
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    19. September 1985 * In den verbundenen Rechtssachen 172 und 226/83 Hoogovens Groep BV, IJmuiden, Gemeinde Velsen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und F. O. W. Vogelaar, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin,.

    Die zweite Klage, die das Aktenzeichen 226/83 trägt, ist nach Veröffentlichung der Entscheidungen im Amtsblatt erhoben worden; in ihr wird auf die neuen in Randnummer 1 genannten Nummern Bezug genommen, die den Entscheidungen bei der Veröffentlichung zugeteilt wurden.

    In der später anhängig gewordenen Rechtssache 226/83 sind die Parteien dieselben, werden dieselben Rügen erhoben und wird die Aufhebung derselben Entscheidungen gefordert wie in der Rechtssache 172/83. Die Klage in der Rechtssache 226/83 ist deshalb für unzulässig zu erklären.

    Da die Klägerin in der Rechtssache 226/83 unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens in dieser zweiten Rechtssache aufzuerlegen.

    2) Die Klage in der Rechtssache 172/83 wird im übrigen, die in der Rechtssache 226/83 insgesamt abgewiesen.

    3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 172/83.4) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 226/83.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    SCHLUSSANTRÄGE VON SIR GORDON SLYNN - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 172 UND 226/83 1. Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag hindert einen Kläger nicht daran, beim Gerichtshof Klage zu erheben, sobald die streitige Entscheidung ergangen ist, ohne deren Zustellung oder Veröffentlichung abzuwarten.

    Die Klägerin reichte daraufhin am 6. Oktober 1983 eine zweite Klage ein (Rechtssache 226/83).

    In der Rechtssache 226/83 nimmt die Klägerin nicht auf die Begleitschreiben Bezug; deshalb hat die Kommission ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht wiederholt.

    Einen weiteren Gesichtspunkt hat die Kommission nicht geltend gemacht, nämlich die Frage, ob die Klage in der Rechtssache 226/83 wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist.

    Nach alledem beantrage ich, in der Rechtssache 172/83 die Entscheidung 83/398 aufzuheben und die Klage in der Rechtssache 226/83 als unzulässig abzuweisen.

    In der Rechtssache 226/83 sollten die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-28/89, Maindiaux u. a./WSA, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 37).
  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990, Maindiaux u. a./WSA, T-28/89, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 37).
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    3 bis 5, vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Beschluss des Gerichts vom 19. September 2006, Vienne u. a./Parlament, F-22/06, Slg. ÖD 2006, I-A-1-101 und II-A-1-377, Randnr. 12).
  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    34 Ihre Ausführungen stützt die Kommission u. a. auf die Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761) und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413) sowie auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92 (Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801), auf den auch im Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93 (Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29) verwiesen werde.
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

    Das Urteil Altmann u. a./Kommission fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, nach der die Rechtskraft eines Urteils des Gerichtshofs nur dann zur Unzulässigkeit einer späteren Klage führen kann, wenn die beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, denselben Gegenstand haben und auf dieselben Klagegründe gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990, Maindiaux u. a./WSA, T-28/89, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), und ist somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • EuGH, 14.06.1988 - 47/87

    Lucas / Kommission

    11 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( Urteil vom 15 . Januar 1985 in der Rechtssache 226/83, Samara/Kommission, Slg .
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