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   EuGH, 06.09.1982 - 229/82 R   

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EuGH, 06.09.1982 - 229/82 R (https://dejure.org/1982,1900)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.1982 - 229/82 R (https://dejure.org/1982,1900)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 1982 - 229/82 R (https://dejure.org/1982,1900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Ford AG / Kommission

    WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ABSTELLUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN - ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

  • EU-Kommission

    Ford AG / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Durchführung von Teilen einer Entscheidung; Verpflichtung der Ford Werke AG zur Zurückziehung eines Rundschreibens vom 27. April 1982

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; Entscheidung VI/30.696 Art. 1; ; Verfahrensordnung Art. 84 § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ABSTELLUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN - ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION; [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 87; VERORDNUNG NR. 17 DES RATES , ARTIKEL 3]

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.09.1982 - 229/82
    7 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 17. Januar 1980 (Rechtssache 792/79-R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) anerkannt hat, ist die Kommission befugt, während eines Verfahrens nach Artikel 85 unter bestimmten Voraussetzungen einstweilige Maßnahmen zu ergreifen.
  • EuG, 10.08.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Der durch diese Bestimmung gewährten Befugnis muss nicht notwendig eine andere Reichweite zugeschrieben werden, wenn die Entscheidung, zu der eine einstweilige Anordnung begehrt wird, dahin geht, dass darin die Kommission bis zur Beendigung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 wegen einer möglichen Verletzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einstweilige Maßnahmen erlassen hat (Beschluss des Gerichtshofes vom 6. September 1982 in der Rechtssache 229/82 R, Ford AG/Kommission, Slg. 1982, 2849, Randnrn.
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   EuGH, 28.02.1984 - 229/82   

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EuGH, 28.02.1984 - 229/82 (https://dejure.org/1984,5533)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1984 - 229/82 (https://dejure.org/1984,5533)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1984 - 229/82 (https://dejure.org/1984,5533)
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil La Cinq (Randnr. 28) dargelegt hat, welche genauen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluss Camera Care und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, im Folgenden: Beschluss Ford), vorliegen müssen, damit die Kommission einstweilige Maßnahmen erlassen kann.

  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In dessen Randnummern 49 und 50 hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Befugnis der Kommission zum Erlass einstweiliger Maßnahmen in Wettbewerbsverfahren nach der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119), die durch das Urteil vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) bestätigt worden sei, aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ergebe.

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.

  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuG, 10.08.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.

    Der durch diese Bestimmung gewährten Befugnis muss nicht notwendig eine andere Reichweite zugeschrieben werden, wenn die Entscheidung, zu der eine einstweilige Anordnung begehrt wird, dahin geht, dass darin die Kommission bis zur Beendigung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 wegen einer möglichen Verletzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einstweilige Maßnahmen erlassen hat (Beschluss des Gerichtshofes vom 6. September 1982 in der Rechtssache 229/82 R, Ford AG/Kommission, Slg. 1982, 2849, Randnrn.

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   EuGH, 29.09.1982 - 229/82   

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https://dejure.org/1982,2230
EuGH, 29.09.1982 - 229/82 (https://dejure.org/1982,2230)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - 229/82 (https://dejure.org/1982,2230)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - 229/82 (https://dejure.org/1982,2230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    1. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR IHREN ERLASS

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Wird zitiert von ...

  • EuG, 21.05.1990 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    24 Es ist nämlich auch zu prüfen - unter Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidung der Kommission selbst nur eine vorläufige Maßnahme darstellt -, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme ( Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnrn. 11 und 14 ).
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