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   SG Bremen, 06.05.2010 - S 23 AS 409/10 ER   

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SG Bremen, 06.05.2010 - S 23 AS 409/10 ER (https://dejure.org/2010,22009)
SG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2010 - S 23 AS 409/10 ER (https://dejure.org/2010,22009)
SG Bremen, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - S 23 AS 409/10 ER (https://dejure.org/2010,22009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für Nachhilfe als besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen durch den Sozialleistungsträger; Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Übernahme von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen durch den Sozialleistungsträger; Anspruch auf Übernahme der ...

  • sozialgericht-bremen.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2010 - L 2 AS 138/10

    Arbeitslosengeld II - Kosten für Nachhilfeunterricht - Lese- und

    Ob diese Häufigkeit des Bedarfs deshalb einen besonderen Bedarf aufgrund einer atypischen Situation ausschließen kann, ein "normaler" Leistungsabfall also keine Nachhilfebedarf auslösen kann (so unter Hinweis auf eine Statistik, wonach jeder dritte Gymnasiast Nachhilfe erhält, SG Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - S 23 AS 409/10 ER Untergliederung II 1. - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de) ist zweifelhaft, da bisher im Regelsatz überhaupt keine solche Position für das Bildungswesen berücksichtigt ist.
  • SG Bremen, 14.04.2011 - S 23 AS 357/11

    Bei Schülern wird ein außerschulisches Angebot als ergänzende angemessene

    Anspruchsgrundlage sei § 21 Abs. 6 SGB II. Es läge - anders als in dem von der Kammer entschiedenen Fall S 23 AS 409/10 ER - ein atypischer besonderer Bedarf vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2011 - L 15 AS 12/10
    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 1. September 2010 (Az.: L 15 AS 175/10 B ER, vorgehend: SG Bremen, S 23 AS 409/10 ER) worin u.a. ausgeführt wurde, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für die (jetzige) Klägerin zu 4. die Nachhilfestunden einen unabweisbaren Bedarf im Sinne der Rechtsprechung darstellte.
  • SG Bremen, 06.01.2011 - S 21 AS 2626/10

    Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch

    Die Unabweisbarkeit des Bedarfes könnte daher schon deshalb abzulehnen sein, weil es möglicherweise an einer atypischen Bedarfslage im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Gesetzesbegründung fehlen dürfte, wie es das SG Bremen, Beschluss vom 06.05.2010, Az. S 23 AS 409/10 ER, bereits vertreten hat: Dort heißt es: "Der hier geltend gemachte Nachhilfebedarf bei (normaler) Lern- und Rechenschwäche ist jedoch kein ungewöhnlicher ("atypischer") Bedarf, denn ein nicht unerheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler benötigt Nachhilfeunterricht.
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