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   VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053, 23 B 06.31050, 23 B 06.31051, 23 B 06.31054, 23 B 06.31052   

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VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053, 23 B 06.31050, 23 B 06.31051, 23 B 06.31054, 23 B 06.31052 (https://dejure.org/2007,24250)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2007 - 23 B 06.31053, 23 B 06.31050, 23 B 06.31051, 23 B 06.31054, 23 B 06.31052 (https://dejure.org/2007,24250)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 23 B 06.31053, 23 B 06.31050, 23 B 06.31051, 23 B 06.31054, 23 B 06.31052 (https://dejure.org/2007,24250)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Droht dem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei Rückkehr in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (BVerwG vom 18.7.2006 BVerwG 1 C 15.05, mittlerweile u.a. veröffentlicht in DVBl 2006, 1512 = InfAuslR 2007, 33).

    Danach ist auch die Verfolgung der Christen im Irak durch fundamentalistische Muslime und andere private Dritte in den Blick zu nehmen und im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtschau aller asylrelevanten Bedrohungen zu würdigen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückverweisenden Urteil betont hat (BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.).

    § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG erfasst dabei schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.).

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund wertender Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O., auch zu weiteren Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung).

    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise (vgl. BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.) nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Würdigung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG vom 5.11.1991 a.a.O.).

    Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch nichtstaatlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, mit konkreter Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der betroffenen Gruppe (vgl. hierzu BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.).

    Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582) liegt eine Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der Gesamtumstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

    Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannter Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG vom 5.11.1991 a.a.O. m.w.N.).

    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise (vgl. BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.) nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Würdigung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG vom 5.11.1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90

    Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Aber diese Vorschrift ist im Lichte des Asylgrundrechts dahin einzuschränken, dass nicht jeder Kontakt des anerkannten Asylberechtigten (hier Abschiebungsschutzberechtigten) zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen seiner Asylanerkennung führt, vielmehr muss die Vornahme der Handlung objektiv als solche Unterschutzstellung zu werten sein (BVerwG vom 2.12.1991 NVwZ 1992, 679 zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).

    Wenn der Ausländer sich von Behörden seines Heimatlandes einen Nationalpass ausstellen oder verlängern lässt, um zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht kurzfristig in das Verfolgerland zurückzukehren, begibt er sich nicht erneut wieder in die schützende Hand seines Heimatstaates (vgl. BVerwG vom 2.12.1991 a.a.O.; Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 72 RdNr. 15 f.).

  • VGH Bayern, 14.12.2000 - 23 B 00.30256
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Der Senat hat zu Zeiten der Schreckensherrschaft Saddam Husseins in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak die ,,autonomen" kurdischen Provinzen nur dann eine Fluchtalternative darstellen, wenn sie dort zum einen mangels politischer Exponiertheit vor dem Zugriff des zentralirakischen Staates ausreichend sicher sind und zum anderen aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen ihr wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist (vgl. statt vieler BayVGH vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536 und vom 14.12.2000 Az. 23 B 00.30256).
  • VGH Bayern, 06.06.2002 - 23 B 02.30536
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Der Senat hat zu Zeiten der Schreckensherrschaft Saddam Husseins in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak die ,,autonomen" kurdischen Provinzen nur dann eine Fluchtalternative darstellen, wenn sie dort zum einen mangels politischer Exponiertheit vor dem Zugriff des zentralirakischen Staates ausreichend sicher sind und zum anderen aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen ihr wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist (vgl. statt vieler BayVGH vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536 und vom 14.12.2000 Az. 23 B 00.30256).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht nicht nur die Nummern 1 der Bundesamtsbescheide vom 29. Juli und 5. November 2004 (Widerruf der Feststellungen von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG), sondern auch die Nummern 2 (Feststellungen, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen) aufgehoben, weil die Befugnis des Bundesamtes für letztere Feststellung im Zusammenhang mit dem Widerruf nur in rechtsanaloger Anwendung der Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG besteht (vgl. BVerwG vom 24.4.1999 AuAS 1999, 177).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03

    Gegenstandswert; Asylstreitverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    In Änderung des am 8. Februar 2007 verkündeten Beschlusses wird der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren bis zur Verbindung der Streitsachen für jede auf 1.500,00 und ab Verbindung auf insgesamt 5.100,00 festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG, § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F., § 30 RVG), weil die Kläger bereits im Jahre 2004 ihre Klagen erhoben hatten (vgl. BVerwG vom 21.12.2006 BVerwG 1 C 29.03).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ BAMF ­ besaß bei dem von ihm gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zu erlassenden Verwaltungsakt keinen Ermessensspielraum, sondern hatte eine gebundene Entscheidung zu treffen (BVerwG vom 1.11.2005 DVBl 2006, 511 = BayVBl 2006, 409).
  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 10 A 10785/05

    Christen im Irak nicht aus religiösen Gründen verfolgt

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 2 S 571/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung.
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30496

    Abschiebungsschutz für Sunniten aus dem Zentralirak wegen drohender

    Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.).
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30495

    Ausländer- und Asylrecht: Sunniten im Irak; inländische Fluchtalternative

    Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.).
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30508

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Sunniten, Gruppenverfolgung, Verfolgung

    Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.).
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30494

    Ausländer- und Asylrecht: Sunniten im Irak // Irak; Widerruf des

    46 Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.).
  • VG Ansbach, 17.04.2007 - AN 4 K 07.30203

    Irak, Christen, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche

    Unter Zugrundelegung dieser und anderer einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen jeweils vom 8. Februar 2007, Az. 23 B 06.31053 u. a., 23 B 06.30866, 23 B 06.30883 und 23 B 06.30884 entschieden, dass nach den zwischenzeitlich im Irak stattgefundenen politischen Veränderungen irakische Staatsangehörige zwar wegen ihrer Asylanträge und ihrer illegalen Ausreise nunmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr befürchten müssen.
  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 9 K 07.30699

    Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bei ugandischer

    § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG erfasst dabei auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, a.a.O.; BayVGH vom 8.2.2007 - 23 B 06.31053).
  • VG Ansbach, 09.08.2007 - AN 3 K 06.30100

    Irak, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Verfolgung durch Dritte,

    Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05, BayVGH vom 8.2.2007, 23 B 06.31053).
  • VG Ansbach, 09.08.2007 - AN 3 K 07.30009

    Irak, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Verfolgung durch Dritte,

    § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG erfasst dabei auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05, BayVGH vom 8.2.2007, 23 B 06.31053).
  • VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636

    Irak, Machtwechsel, Baath, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Kurden,

    § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG erfasst dabei auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05, BayVGH vom 8.2.2007, 23 B 06.31053).
  • VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 05.30953

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gruppenverfolgung, Sunniten, Schiiten,

  • VG Ansbach, 17.04.2007 - AN 4 K 06.30698

    Irak, Christen, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche

  • VG Ansbach, 17.04.2007 - AN 4 K 07.30205

    Irak, Christen, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche

  • VG Ansbach, 23.03.2007 - AN 4 K 07.30199

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Christen, Gruppenverfolgung,

  • VG München, 23.01.2008 - M 11 K 07.50520

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gruppenverfolgung, Sunniten, Schiiten,

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