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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.10.2013 - 23 C 126/13   

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https://dejure.org/2013,54310
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.10.2013 - 23 C 126/13 (https://dejure.org/2013,54310)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 17.10.2013 - 23 C 126/13 (https://dejure.org/2013,54310)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 23 C 126/13 (https://dejure.org/2013,54310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 543 BGB, § 568 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist; Heilungswirkung einer Schonfristzahlung bei zugleich erklärter ordentlicher Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter kennt Höhe des Mietrückstands nicht: Kündigung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.10.2013 - 23 C 126/13
    34 Der Rechtsprechung des BGH (NZM 2005, 334), die insbesondere aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 569 BGB ableitet, dass trotz Erlöschens der Kündigungswirkungen des § 543 BGB ein Fortwirken der fristgemäßen Kündigung nach § 573 BGB anzunehmen sei, ist nicht zu folgen.
  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.10.2013 - 23 C 126/13
    Es entspricht herrschender Meinung und auch dem Verständnis des BGH, dass die Kündigungstatbestände der fristlosen Kündigung denjenigen der fristgemäßen derart parallel gebildet sind, dass selbst eine Umdeutung der einen in die andere Kündigungsform möglich ist (BGH NJW 2007, 1269, 1981, 976, 977) Hierbei stellt zwar § 573 BGB den weiteren Tatbestand dar, §§ 543, 569 BGB dagegen die Spezialnorm, doch erkennt auch der BGH an, dass die Regelung des fristgemäßen Kündigung "eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters, die nach allgemeiner Ansicht auch bei ausbleibenden Mietzahlungen bejaht werden kann" und somit einen Teil desselben Regelungszusammenhangs betrifft.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - L 12 AS 573/15
    Diese Heilungswirkung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst auch solche ordentlichen Kündigungen nach § 573 BGB, welche auf eben jenen Sachverhalt gestützt werden, der die nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilte fristlose Kündigung begründete (so AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.10.2013 - 23 C 126/13 -).
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