Rechtsprechung
AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Abstraktes Schuldanerkenntnis: Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Bereicherungseinrede; Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Einwendungsverzichts
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- kanzlei-rader.de
Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvergleich gegenüber Inkasso
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
- LG Hannover, 16.10.2009 - 14 S 60/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03
Schuldversprechen - Inhaltskontrolle
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Als Prozesspartei, die eine negative Tatsache zu beweisen hat, nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes, kann die Beklagte die Klägerin allerdings zunächst darauf verweisen, den Grund der Forderung und ihre Errechnung darzulegen; sie hat dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1039; BAG - 9 AZR 502/03 vom 15.3.2005 = NJW 2005, 3164 ff bei Rdnr. 39 m.w.N.;… Palandt, BGB, 69 Aufl., Rdnr. 76 zu § 812 BGB).Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - = NJW 2005, 3164 ff) und der hierin gegebenen eingehenden Begründung an, dass in einem Einwendungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche unangemessene Benachteiligung zu sehen ist.
- BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Der Anerkenntnisempfänger muss zuvor aber im Rahmen des Zumutbaren zu möglichen Rechtsgründen konkret vortragen; erst danach muss der Anerkennende (Bereicherungsgläubiger) die Unrichtigkeit dieses Vortrags beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1039).Als Prozesspartei, die eine negative Tatsache zu beweisen hat, nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes, kann die Beklagte die Klägerin allerdings zunächst darauf verweisen, den Grund der Forderung und ihre Errechnung darzulegen; sie hat dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1039;… BAG - 9 AZR 502/03 vom 15.3.2005 = NJW 2005, 3164 ff bei Rdnr. 39 m.w.N.;… Palandt, BGB, 69 Aufl., Rdnr. 76 zu § 812 BGB).
- BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04
Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur …
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Dieser kann der Bereicherungseinwand entgegengehalten werden kann, falls die dadurch gesicherte Schuld nicht oder nicht mehr besteht (vgl. nur BGH NJW-RR 1999, 573 f; BGH NJW 2005, 2991, 2993 m.w.N.).
- BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97
Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen …
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung ist es, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. BGH NJW 1999, 574 f m.w.N.). - BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97
Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes …
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Dieser kann der Bereicherungseinwand entgegengehalten werden kann, falls die dadurch gesicherte Schuld nicht oder nicht mehr besteht (vgl. nur BGH NJW-RR 1999, 573 f; BGH NJW 2005, 2991, 2993 m.w.N.). - BGH, 23.10.1996 - XII ZR 55/95
Formularmäßige Vereinbarung der Entgeltfortzahlung in den AGB eines Sport- und …
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Eine solche liegt vor, wenn der Verwender der Klausel damit einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigern (vgl. nur BGH NJW 1997, 193, 195). - BGH, 15.01.1987 - III ZR 153/85
Wirksamkeit eines am Ende eines Nachtclubbesuchs von einem zur Barzahlung …
Auszug aus AG Hameln, 07.08.2009 - 23 C 40/09
Da es hier um einen für die Beklagte günstigen Einwand geht, hat die Beklagte allerdings die Beweislast dafür, dass die dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegende Forderung tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH Der Betrieb 1987, 1584).