Weitere Entscheidung unten: AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019

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   AG Duisburg-Hamborn, 03.07.2019 - 23 C 56/19   

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AG Duisburg-Hamborn, 03.07.2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60939)
AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 03.07.2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60939)
AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60939)
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  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Auszug aus AG Duisburg-Hamborn, 03.07.2019 - 23 C 56/19
    Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (unberechtigten) "Notgeschäftsführung" bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft dann, wenn die eigenmächtige Maßnahme ohnehin hätte ausgeführt werden müssen (BGH v. 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 ff. (LS 1, Rn. 12, 10), zitiert nach juris).
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   AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019 - 23 C 56/19   

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AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60720)
AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 28.08.2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60720)
AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 28. August 2019 - 23 C 56/19 (https://dejure.org/2019,60720)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Auszug aus AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019 - 23 C 56/19
    Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (unberechtigten) "Notgeschäftsführung" bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft dann, wenn die eigenmächtige Maßnahme ohnehin hätte ausgeführt werden müssen (BGH v. 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 ff. (LS 1, Rn. 12, 10), zitiert nach juris).
  • LG Duisburg, 13.02.2020 - 5 S 112/19
    Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 28.08.2019 (Az. 23 C 56/19) wird auf die Berufung des Beklagten zu 2.) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.
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