Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.05.2006 - 23 CS 06.928   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,62219
VGH Bayern, 17.05.2006 - 23 CS 06.928 (https://dejure.org/2006,62219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.05.2006 - 23 CS 06.928 (https://dejure.org/2006,62219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 (https://dejure.org/2006,62219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,62219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Thüringen, 28.08.2008 - 4 EO 405/08

    Beiträge; Beginn der Verjährungsfrist für Beiträge; Beitrag; Verjährung;

    Erstens setzt auch die Verwirkung grundsätzlich voraus, dass ein Recht, das über längere Zeit nicht geltend gemacht wird und beim Betroffenen das schützwürdige Vertrauen erzeugt, nicht mehr geltend gemacht zu werden, tatsächlich entstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.05.2006, 23 CS 06.928, Juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2015 - 20 B 14.1441

    Zwanzigjährige Frist für Beitragsfestsetzung nach Entstehen einer Vorteilslage

    Die vorausgehenden Beitragssatzungen der Beklagten enthielten eine unzulässige Regelung zur Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373; B.v. 17.5.2006, - 23 CS 06.928 - juris) zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung führt.
  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 20 ZB 08.903

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; keine

    Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt die Entstehung einer Beitragspflicht unter anderem zwingend das Vorhandensein einer gültigen Abgabesatzung voraus (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 17.5.2006 Az. 23 CS 06.928; vom 20.12.2004 Az. 23 CS 04.3051; vom 6.8.2001 Az. 23 ZB 01.293; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nrn. 4.1.3.9 und 4.2.3.2; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 3 c Nrn. 1.2, 2 und 3; Schieder/Happ, KAG, RdNrn. 52 und 55 zu Art. 5).

    Ein Vertrauensschutz für nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragstatbestände besteht grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG vom 15.4.1983 NVwZ 1983, 612; BayVGH vom 17.5.2006 Az. 23 CS 06.928; vom 18.2.1999 Az. 23 B 97.2971; vom 1.12.1997 BayVBl 1998, 214).

    Es führte diesbezüglich aus, "dass die Satzung in § 5 Abs. 3 Satz 4 eine unzulässige Regelung zur Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen enthält, die nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.5.2006, 23 CS 06.928) zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung führt.

  • VG Neustadt, 28.02.2013 - 4 L 44/13

    Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Fehler offensichtlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12.OVG -, juris zu einem Bebauungsplan; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 -, juris zu einer Abgabensatzung; OVG Sachsen Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris zu einer Vergnügungssteuersatzung).
  • VG München, 28.02.2008 - M 10 K 06.2850

    Kanalherstellungsbeitrag; Nacherhebung; erstmals gültiges Satzungsrecht;

    Zum Satzungsrecht der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar noch in der Entscheidung vom 21. August 2003 (23 CS 03.1918) die Auffassung vertreten, die BGS-EWS 2000 stelle eine tragfähige Rechtsgrundlage dar, dabei jedoch offenbar übersehen, dass die Satzung in § 5 Abs. 3 Satz 4 eine unzulässige Regelung zur Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen enthält, die nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.5.2006, 23 CS 06.928) zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung führt.
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 20 CS 10.1745

    Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Amperverbandes vom 1.

    Außerdem sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die bei der Antragstellerin die Vorstellung hätten begründen können, dass der Antragsgegner auf die Erhebung eines Beitrags wegen der Erweiterung der Geschossfläche auf der Fl.Nr. ... verzichten wollte (vgl. BayVGH vom 13.1.2009 Az. 20 ZB 08.3229; vom 17.5.2006 Az. 23 CS 06.928; vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144).
  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 20 ZB 08.3229

    Niederschlagswassergebühr für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Außerdem sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die beim Kläger die Vorstellung hätten begründen können, dass die Beklagte auf die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr für die Fl.Nr. ***/... verzichten wollte (vgl. BayVGH vom 17.5.2006 Az. 23 CS 06.928; vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144).
  • VG Ansbach, 27.01.2015 - AN 1 K 14.01149

    Beitragserhebung nach Schaffung erstmals gültigem Satzungsrechts

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.5.2006 - 23 CS 06.928) bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, nach erstmaligem Inkrafttreten gültigen Beitragsrechts nicht rückwirkend zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt zu werden.
  • VG Bayreuth, 29.04.2015 - B 4 K 13.937

    Berücksichtigung einer fiktiven Geschossfläche, für die kein fiktiver

    Diese Nichtigkeit im Beitragsmaßstab "vorhandene Geschossfläche" betrifft einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung in der Abgabesatzung und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils der BGS-EWS 1985 (st. Rspr., z. B. BayVGH, Beschluss vom 17.05.2006 - 23 CS 06.928 ).
  • VG Bayreuth, 03.12.2014 - B 4 K 13.414

    Neuregelung der Ausschlussfrist für Heranziehung zu Herstellungsbeitrag;

    Die Vorgängersatzung von 1993 war nach der Rechtsprechung des BayVGH (z. B. Beschluss vom 17.05.2006 - 23 CS 06.928 ) im Beitragsteil nichtig, weil sie in § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS 1993 für Nebengebäude eine Heranziehung zum Beitrag nur für Geschosse mit tatsächlicher Schmutzwasserableitung vorsah.
  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1222

    Übergangsregelungen in Beitragssatzung

  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1221

    Herstellungsbeitrag zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht