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   VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195   

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VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195 (https://dejure.org/2023,6405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2023 - 23 CS 23.195 (https://dejure.org/2023,6405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2023 - 23 CS 23.195 (https://dejure.org/2023,6405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren mangels Befugnisnorm rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195
    Demnach scheidet die Inanspruchnahme eines nach dem TMG nicht verantwortlichen Diensteanbieters auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus (vgl. OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris Rn. 7; Liesching, Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet, ZfWG 2022, 404, 405; Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, Internetsperre 2.0 - Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote, ZdiW 2022, 173, 176, 178).

    Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, welche - auch bereits in der der Kommission am 18. Mai 2020 notifizierten Entwurfsfassung (abrufbar unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail& year=2020& num=304, Notifizierungsnummer 2020/0304/D) - wiederum den Verweis auf die Verantwortlichkeitsprivilegierungen des TMG beinhaltet (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 8 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Landesgesetzgeber die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit im Bewusstsein der zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 ergangenen Rechtsprechung, der dieser zustimmenden Literaturstimmen und des im GlüStV 2012 gescheiterten Versuchs, eine sonderordnungsrechtliche Störerbestimmung unabhängig von der Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz einzuführen, beibehalten und ausweislich der amtlichen Erläuterungen zum Staatsvertrag, welche den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit bilden (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 - juris Rn. 168 zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 14), ein Vorgehen nach dem "System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce-Richtlinie der EU in den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz vorgesehen ist", aus Gründen der Angemessenheit für notwendig erachtet haben, lässt sich nicht darauf schließen, sie hätten nunmehr das Haftungssystem des Telemediengesetzes, das die jeweilige Nähe des Diensteanbieters zur angebotenen Information berücksichtigt, trotz dessen ausdrücklicher Inbezugnahme außer Acht lassen wollen.

    Angesichts dieser Gesetzesentwicklungen zur Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte kann nicht davon ausgegangen werden, der Landesgesetzgeber habe mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 versehentlich an das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 20).

    Gleichwohl hat eine danach naheliegende Anordnung einer sonderordnungsrechtlichen Störerbestimmung unter Verzicht auf ein System abgestufter Verantwortlichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 keinen Niederschlag gefunden (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 21).

    Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 steht insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Diensteanbietern enthält (so auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 25).

    Außerdem besteht die einheitliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für alle Länder bei unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, gemäß §§ 27e Abs. 1, 27f Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 nur für die besonderen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 (vgl. LT-Drs. 18/11128, S. 151) und nicht zugleich für ein landesrechtliches allgemeines Ordnungsrecht (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - Rn. 26).

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris; VG Düsseldorf, B.v. 3.2.2023 - 3 L 2261/22 - juris; VG Köln, B.v. 15.2.2023 - 24 L 1718/22 - juris Rn. 69; VG Berlin, B.v. 16.2.2023 - 4 L 505/22).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195
    d) Bei dem vorstehenden Befund einer dem Wortlaut nach widersprüchlichen - da mit dem Tatbestand inkonsistenten - Benennung von Regelbeispielen und einer historischen und systematischen Auslegung, die nicht den Schluss zulässt, der Gesetzgeber habe nur versehentlich an das System der telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft, scheidet eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV 2021) im Sinne einer teleologischen Extension nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Demokratieprinzip aus, da sie mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbar wäre und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingriffe (BVerfG, B.v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836; BVerfG, B.v. 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286/306 = NJW 2010, 3422 Rn. 64; BVerfG (K), B.v. 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - NZS 2015, 502 Rn. 18; BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39).

    Soweit die Antragsgegnerin fordert, die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 bereits aus den allgemeinen Erwägungen zum Glücksspielstaatsvertrag so auszulegen, dass sie dessen Zielen unter Berücksichtigung der Vollzugsschwierigkeiten gegen Anbieter mit Sitz im Ausland in geeigneter Form dienen kann, ist die teleologische Extension einer gesetzlichen Vorschrift, wie bereits ausgeführt, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint (BVerfG, B.v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; BVerwG, B.v. 10.8.2016 -1 B 83.16 - BeckRS 2016, 50717 Rn. 8 ff.; BFH, U.v. 7.4.1992 - VIII R 79/88 - BFHE 168, 111 = BStBl II 1992, 786).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195
    d) Bei dem vorstehenden Befund einer dem Wortlaut nach widersprüchlichen - da mit dem Tatbestand inkonsistenten - Benennung von Regelbeispielen und einer historischen und systematischen Auslegung, die nicht den Schluss zulässt, der Gesetzgeber habe nur versehentlich an das System der telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft, scheidet eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV 2021) im Sinne einer teleologischen Extension nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Demokratieprinzip aus, da sie mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbar wäre und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingriffe (BVerfG, B.v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836; BVerfG, B.v. 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286/306 = NJW 2010, 3422 Rn. 64; BVerfG (K), B.v. 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - NZS 2015, 502 Rn. 18; BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39).

    Mangels eindeutiger Feststellbarkeit eines gesetzgeberischen Versehens überschreitet eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck, welche dem Gesetzgeber unterstellte, was er "vernünftiger Weise geregelt bzw. gedacht haben sollte", die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    So wird etwa in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. März 2023 - 23 CS 23.195 - juris Rn. 7) beschrieben, dass in dem dort entschiedenen Fall "mehrere bestandskräftige, von verschiedenen Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder erlassene Untersagungsverfügungen [gegen den Veranstalter bzw. Vermittler] nicht zur Einstellung des unerlaubten Angebots geführt haben".
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