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   VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08   

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VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08 (https://dejure.org/2009,14217)
VG Köln, Entscheidung vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 (https://dejure.org/2009,14217)
VG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - 23 K 3156/08 (https://dejure.org/2009,14217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten; Bemessung der Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis; Befugnis der Länder zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern mangels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 2778/08

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids der Stadt Köln über die Erhebung

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, so jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 und 53 in Weiterentwicklung" der bisherigen Rechtsprechung.

    Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer, dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N.

    Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 61, 62 m.w.N.

    Die Argumentation der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch zu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, Beschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris.

    Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8.

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., zur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG.

    Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist.

    Daraus folgt, dass Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe eines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier von der Beklagten vorgenommene Besteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., zur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG.

    Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist.

  • OVG Sachsen, 19.12.2006 - 5 BS 242/06

    Vergnügungssteuer, Umsatzsteuer, Einspielergebnis, Automatenumsatzsteuer

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - juris-.

    Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.

    Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein durchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 575, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 527/05

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bezüglich der Aufstellung von Spielautomaten mit

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.

    Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, 114; Urteil vom 05. Juni 2007 - 14 A 527/05 - Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -.

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.

    Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 B 58/06 -, BFH/NV 2007, 987; Urteil der Kammer vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/98 -juris -.

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07

    Aufwandsteuer, Vergnügungssteuer, Aufwand, Spielapparate; Spielgeräte;

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten, dazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90.
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268.
  • VG Köln, 13.05.2009 - 23 K 3425/06

    Rechtmäßigkeit der pauschalen Erhebung einer Vergnügungssteuer gegenüber einem

    Auszug aus VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08
    Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 14 B 492/08

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VG Aachen, 30.10.2008 - 4 K 1032/07

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels Beschwer aufgrund einer positiven

  • VG Düsseldorf, 19.09.2005 - 25 K 366/05

    Stückzahlmaßstab bei der Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 23.03.2007 - 5 TG 332/07

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab "Bruttokasse"

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

  • BVerwG, 10.10.2006 - 2 B 58.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Gerätesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (vgl. VG Köln, Urt. v. 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Gerätesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (vgl. VG Köln, Urt. v. 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 -, zit. nach JURIS).
  • VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09

    Vergnügungssteuer; Mindeststeuersatz; Wirklichkeitsmaßstab; Anforderungen an

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und sie darf wohl ohne Weiteres auch neben der Umsatzsteuer erhoben werden; einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag die Kammer im Eilverfahren ebenso wenig anzunehmen (vgl. zu alledem die bereits umfänglich zitierte Rechtsprechung, exemplarisch VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -).

  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

    Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Gerätesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers (vgl. dazu alledem BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).
  • VG Münster, 19.08.2009 - 9 K 1283/08

    Vergnügungssteuer, Gewinnspielgeräte, Emsdetten, 2005, 2006,2007, 2008,

    vgl. allerdings etwa den in der Nachbarstadt T. geltenden Steuersatz von 20 v.H.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 - (18 v.H.); VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2008 - 25 K 5529/07 - (15 v.H.); VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 - (12 v.H.).
  • VG Münster, 19.08.2009 - 9 K 109/08

    Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzbarkeit der bei einem Halter von

    Vgl. allerdings etwa den in der Nachbarstadt Steinfurt geltenden Steuersatz von 20 v.H.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 - (18 v.H.); VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2008 - 25 K 5529/07 - (15 v.H.); VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 - (12 v.H.).
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