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   VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17   

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https://dejure.org/2017,39585
VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17 (https://dejure.org/2017,39585)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2017 - 23 L 747.17 (https://dejure.org/2017,39585)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 23 L 747.17 (https://dejure.org/2017,39585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bekämpfung der Obdachlosigkeit - mit den Mitteln des Polizeirechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2016 - 1 S 1.16

    Vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in eine Notunterkunft

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Allerdings sind ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4 und vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Er kommt daher vor allem in der Übergangszeit bis zur Klärung der den Betroffenen zustehenden sozialrechtlichen Ansprüche in Betracht (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8).

    Denn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 - ist zu den Antragstellern ergangen und hat den Antragsgegner zu ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringung für einen Zeitraum von drei Monaten verpflichtet, damit sie in dieser Zeit ihre sozialrechtlichen Ansprüche klären konnten.

    Damit verkennen sie, dass es ihnen obliegt, sich durch intensive eigene Bemühungen um eine geeignete Unterkunft zu kümmern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 10), deren Kosten sodann vom Jobcenter übernommen werden.

    Dies ist umso unverständlicher, als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ihnen die Nachrangigkeit des Obdachlosenrechts aufgezeigt und sogar ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Grundlage der (damaligen) Einweisung bereits mit Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden sozialgerichtlichen Entscheidung entfällt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 a.E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16

    Vorrang sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber obdachlosenpolizeilicher

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Allerdings sind ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4 und vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass ein vorübergehender gefahrenabwehrrechtlicher Unterbringungsanspruch nur in akuten Notlagen besteht, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit nicht behoben werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4).

  • OVG Bremen, 07.02.2013 - 1 B 1/13

    Obdachlosigkeit von Unionsbürgern - Obdachlosigkeit; rumänische Staatsbürger;

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Etwas anderes ist nur dann geboten, wenn die Einweisung der Überbrückung erneuter kurzfristiger Lücken dient(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647

    Obdachlosenrecht; Unterkunft; Wiedereinweisung in bisherige Wohnung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Eine nochmalige Verlängerung dieses Zustands läuft dem Obdachlosenrecht gänzlich zuwider, weil der Unterbringungsanspruch seiner gefahrenabwehrrechtlichen Natur nach nur vorübergehend sein kann (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4: "nur eine Notlösung").
  • VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11

    Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Die Gewährung und Sicherung einer Dauerunterkunft ist - wenn sich die Betroffenen nicht selbst helfen können - vielmehr Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (siehe VGH Hessen, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2017 - 1 L 21.17

    Zur Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung - hier: Unterbringung

    Auszug aus VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
    Eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt daher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - OVG 1 L 21.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Berlin, 25.05.2018 - 23 L 193.18

    Sicherstellung einer Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit

    Denn die Beigeladenen müssten, um ein ordnungsbehördliches Einschreiten von dem Antragsgegner ihrerseits beanspruchen zu können, sowohl ihre unfreiwillige Obdachlosigkeit als auch die fehlende Möglichkeit der Selbsthilfe substantiiert darlegen und entsprechend glaubhaft machen (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2017 - VG 23 L 747.17 -, BA S. 3 f. m.w.N.).
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