Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9729
LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17 (https://dejure.org/2019,9729)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.03.2019 - 23 O 132/17 (https://dejure.org/2019,9729)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20. März 2019 - 23 O 132/17 (https://dejure.org/2019,9729)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9729) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 249, 823 BGB, §§ 7, 18 StVG
    Vollständige Aufgabe des Anspruchs auf fiktive Schadensabrechnung für vertraglich und gesetzlich begründete Schuldverhältnisse.

  • IWW

    BGB §§ 249, 823; StVG §§ 7, 18
    Unfallregulierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Aufgabe des Anspruchs auf fiktive Schadensabrechnung für vertraglich und gesetzlich begründete Schuldverhältnisse.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der fiktiven Schadensberechnung

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 21.01.2019 - 29 U 183/17

    Fiktive Mangelbeseitungskosten als Schaden im Kaufrecht

    Auszug aus LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17
    Die Aufgabe der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zur fiktiven Schadensberechnung im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes (Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, juris) ist entgegen der dort vertretenen Auffassung nicht auf werkvertragliche Ansprüche beschränkt, sondern erfasst sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich, ob sie sich aus vertraglich begründeten Schuldverhältnissen herleiten (so nunmehr auch OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, juris) oder ob sie auf gesetzlichen Schuldverhältnissen etwa des Deliktrechts beruhen.

    Erfasst werden daher von der Versagung der fiktiven Schadensberechnung nicht nur Störungen des Äquivalenzinteresses, sondern auch Störungen des Integritätsinteresses (insoweit gegen OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, juris Rn.79).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17
    In diese Kategorie fällt nach hier vertretener Auffassung auch die vom VI. Zivilsenat mit Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09) auf die Grundsätze der Schadenminderungspflicht gestützte Rechtsprechung, wonach bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden nach einem Unfall der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abrechnungssätze eines nicht markengebundenen Fachbetriebes verwiesen werden kann.
  • BGH, 06.04.2011 - VII ZR 46/10

    Gewillkürte Prozessstandschaft: Nicht nach Liquidation der

    Auszug aus LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17
    Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 30.04.2018 (Bl. 210 ff. der Akte), zugestellt am 02.05.2018 (Bl. 2 113. Akte) und nochmals mit Verfügung vom 16.10.2018 (Bl. 244 ff. der Akte), zugestellt am 05.11.2018 (Bl. 248. Akte), jeweils darauf hingewiesen, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt Fortentwicklung der Entscheidung des VII. BGH-Senats vom 22.02.2018 (VII ZR 46/10) kein Schadensersatzanspruch mehr fiktiv abgerechnet werden kann.
  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17
    Die Aufgabe der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zur fiktiven Schadensberechnung im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes (Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, juris) ist entgegen der dort vertretenen Auffassung nicht auf werkvertragliche Ansprüche beschränkt, sondern erfasst sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich, ob sie sich aus vertraglich begründeten Schuldverhältnissen herleiten (so nunmehr auch OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, juris) oder ob sie auf gesetzlichen Schuldverhältnissen etwa des Deliktrechts beruhen.
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 1 U 115/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Der Senat teilt die Bedenken, die das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 20.03.2019 - 23 O 132/17 - juris Rdn. 42) neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht.
  • LG Oldenburg, 14.06.2019 - 1 O 2175/18

    Verkehrsunfall - fiktive Schadensabrechnung nach tatsächlicher Fahrzeugreparatur

    Sie sind der Auffassung, die Klage sei unschlüssig, da die Klägerin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019 (Az. 23 O 132/17), die Reparaturkosten nicht mehr fiktiv abrechnen dürfe.

    Das Gericht folgt für die Fallgestaltungen, in denen trotz erfolgter Instandsetzung nicht konkret, sondern fiktiv abgerechnet wird, im Ergebnis der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019 (Az. 23 O 132/17), wonach die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf der Grundlage der nur fiktiv ermittelten Reparaturkosten unzulässig ist.

    Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 20.03.2018, Az. 23 O 132/17, diese Grundsätze auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstreckt; es hält eine fiktive Schadensabrechnung für alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse für unzulässig.

    Gegen eine direkte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht auf das Haftungsrecht des Straßenverkehrs spricht, dass anders als im dort entschiedenen Fall hier nicht das Äquivalenzinteresse betroffen ist, sondern das Integritätsinteresse verletzt wurde (OLG Frankfurt, a.a.O, Rn. 79, a.A.: LG Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17, Rn. 31 ff.).

  • LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19

    Kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach

    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht