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   LG Münster, 26.03.2004 - 23 O 202/02   

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https://dejure.org/2004,20770
LG Münster, 26.03.2004 - 23 O 202/02 (https://dejure.org/2004,20770)
LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2004 - 23 O 202/02 (https://dejure.org/2004,20770)
LG Münster, Entscheidung vom 26. März 2004 - 23 O 202/02 (https://dejure.org/2004,20770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Heilmittel - Internetapotheke - Nahrungsergänzungsmittel - Wettbewerbsverstöße

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus LG Münster, 26.03.2004 - 23 O 202/02
    Die hier vertretene Auffassung über die Nichtanwendbarkeit der AMPreisVO stimmt auch mit der Ansicht des EuGH überein, die dieser in seinem Urteil vom 11.12.2003 "Doc Morris" (Rs.C - 322/01) zu erkennen gegeben hat (WRP 2004, 205 (218).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 117/01

    Krankenkassenzulassung

    Auszug aus LG Münster, 26.03.2004 - 23 O 202/02
    Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogenene, d. h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGH in WRP 2004, 337 (339) m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 19.02.2009 - 3 U 225/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit deutschen

    Zur Begründung hat sie insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März 2004, Az. 23 O 202/02 (Anlage AG 2), und das entsprechende Berufungsurteil des OLG Hamm vom 21. September 2004, Az. 4 U 74/04 (MMR 2005, 101 ff. = Anlage AG 3), Bezug genommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 - L 5 KR 3869/05

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Verfassungsmäßigkeit des Herstellerrabatts -

    Nach Ansicht des Landgerichts Münster (Urteil vom 26.3.2004, - 23 O 202/02 - SG-Akte 11, 279) und des Bayerischen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung würde eine Bindung an die AMPrVO zudem gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.
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