Rechtsprechung
LG Bayreuth, 23.10.2017 - 23 O 227/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB 823 II; StGB 263 I
Haftung des Kfz-Herstellers beim Abgasskandal - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Haftung des Kfz-Herstellers beim Abgasskandal
- ra.de
- dr-stoll-kollegen.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)
VW Skandal - VW wegen Betrugs zu Schadensersatz verurteilt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- test.de (Kurzinformation)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 9 O 6119/16
Abgasskandal: Volkswagen - Hersteller - Delikt
Auszug aus LG Bayreuth, 23.10.2017 - 23 O 227/17
Sie hat für das an den Kläger veräußerte Fahrzeug mehr als den bloßen Materialwert erhalten (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16).Damit liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Betrugsmerkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16, Ziffer I. 7.).
- LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16
Zeitliche Unzumutbarkeit der Nacherfüllung des Schummelsoftwaremangels durch den …
Auszug aus LG Bayreuth, 23.10.2017 - 23 O 227/17
Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 21 bis 25 nach juris m.w.N.).Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).
- LG München I, 17.05.2016 - 23 O 23033/15
Anfechtung eines PKW-Kaufvertrages wegen unrichtiger Angaben zum …
Auszug aus LG Bayreuth, 23.10.2017 - 23 O 227/17
Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. …sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).
- LG Tübingen, 24.07.2018 - 5 O 55/18
Hersteller von Dieselfahrzeugen wegen fehlerhafter Angabe von Abgaswerten …
Insgesamt hat das LG Bayreuth (Urteil vom 23.10.2017, 23 O 227/17), dessen Gründen sich das erkennende Gericht anschließt, Ansprüche aufgrund Betrugs wie folgt bejaht:. - LG Bamberg, 21.04.2020 - 13 O 463/19
Schadensersatz, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Kaufvertrag, Bescheid, …
Wenn aber, wie bei hiesiger Sachlage die technische Auswirkung der Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassung besteht und die Beklagte jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat die Klagepartei bereits allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts ein berechtigtes - schützenswertes Interesse daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen (vgl. zum Ganzen eingehend LG Offenburg, Az.: 6 O 119/16; LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.2017, Az.: 23 O 227/17).