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LG Berlin, 25.01.2013 - 23 O 238/11 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (3)
- lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)
Zu der umstrittenen Frage, was unter der Formulierung in § 19 VVG (Gefahrumstände, "nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat") zu verstehen ist.
- awoka.de (Kurzinformation)
Versicherungsantrag - Vorlesen von Fragen reicht nicht aus
- anwalt.de (Kurzinformation)
Versicherungsantrag - Vorlesen von Fragen reicht nicht aus
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim …
Auszug aus LG Berlin, 25.01.2013 - 23 O 238/11
Nach Maßgabe der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH v. 11.5.2006, III ZR 228/05, VersR 2006, 1072 besteht sein Schaden in einer etwaigen Prämiendifferenz zwischen den von ihm jetzt gezahlten Prämien und den an seinen alten Versicherer sonst zu leistenden Beiträgen.
- OLG Hamm, 27.02.2015 - 20 U 26/15
Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen …
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in Textform gefragt worden ist, trifft wiederum gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 VVG den Versicherer (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.01.2013, juris, Rn. 50, 23 O 238/11, r+s 2014, 7). - KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
Vertragsanpassung für eine Krankheitskostenversicherung: Hinweispflicht eines …
Im Hinblick darauf ist es jedenfalls erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer darüber hinaus die Fragen dauerhaft in lesbarer Form - als Papierdokument oder elektronisches Dokument - zur Verfügung gestellt werden (…so Looschelders a.a.O.), dass ihm zumindest das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung zur Durchsicht vorgelegt wird (…so Schimikowski a.a.O. und Looschelders a.a.O. Rn. 21, letzterer allerdings nur für den - der Textform nicht entsprechenden - Fall, dass der Agent das Formular eigenständig ohne Rückfragen ausgefüllt hat) oder dass der Versicherungsnehmer die Fragen mitlesen kann, also verkörpert vor Augen hat (so LG Berlin, Urteil vom 25.1.2013 - 23 O 238/11, RuS 2014, 7 Rz. 49 ;… Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, Rn. 159) . - OLG Hamm, 23.08.2021 - 20 U 123/21
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verletzung einer …
Die von der Berufung für die gegenteilige Auffassung bemühte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25. Januar 2013 - 23 O 238/11, r+s 2014, 7) steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher auch der Senat folgt, nicht im Einklang.
- OLG Hamm, 18.08.2023 - 20 U 22/23
Falschberatung durch Versicherungsvertreter bei Kündigung eines Altvertrags und …
Bei einer solchen sog. Umdeckung besteht ein besonderer Anlass, den Kunden im Hinblick auf etwaige Unterschiede des Deckungsschutzes und sonstiger Konditionen (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 482; OLG München VersR 2012, 1292) sowie den Verlust von erworbenen Rechtspositionen (LG Berlin r+s 2014, 7, 8) zu beraten (…Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 6 Rn. 14). - OLG Hamm, 27.09.2023 - 20 U 22/23 Bei einer solchen sog. Umdeckung besteht ein besonderer Anlass, den Kunden im Hinblick auf etwaige Unterschiede des Deckungsschutzes und sonstiger Konditionen (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 482; OLG München VersR 2012, 1292) sowie den Verlust von erworbenen Rechtspositionen (LG Berlin r+s 2014, 7, 8) zu beraten (…Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 6 Rn. 14).
- LG Dortmund, 10.07.2014 - 2 O 261/13
Schutzvorkehrungen zur Beitragshöhe dürfen in Kfz-Haftpflichtversicherung nicht …
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die L den Beklagten wie in § 19 Abs. 1, Satz 1 VVG gefordert, in Textform nach den für die Tarifierung maßgebenden Umständen gefragt hat oder ob die ganze Auftragsannahme - wie im Maklervertrieb nicht unüblich - in elektronischer Form erfolgt ist (vgl. zum Textformerfordernis OLG Saarbrücken ZFS 2013, 223; Landgericht Berlin r+s 2014, 7). - OLG Hamm, 19.07.2021 - 20 U 123/21 Die von der Berufung für die gegenteilige Auffassung bemühte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25. Januar 2013 - 23 O 238/11, r+s 2014, 7) steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher auch der Senat folgt, nicht im Einklang.