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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - 2-23 O 36/18   

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https://dejure.org/2018,14258
LG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - 2-23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,14258)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2018 - 2-23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,14258)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. April 2018 - 2-23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,14258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 193 Abs. 6 VVG, § 242 BGB
    Die Klägerin war als Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gehalten, das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG zeitnah durchzuführen. Wenn die Klägerin dem entgegen dem Gesetz nicht (unverzüglich) nachkommt, kann sich nach § 242 BGB auf die dadurch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3788
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.10.2015 - 8 O 6702/15
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - 23 O 36/18
    Sie war bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich hierzu verpflichtet (so auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 8 O 6702/15 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 08. Februar 2017 - 5 U 91/16 -, juris; a. A. Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl. 2018, VVG § 193 Rn. 41).

    Nur dieses - im Übrigen auch dem Wortlaut entsprechende ("hat ... zu mahnen") - Verständnis des § 193 Abs. 6 S. 1 VVG trägt dem gesetzgeberischen Grundanliegen nach einer Entschärfung des "Problem[s] der Beitragsrückstände" (BT-Drucks. 17/13402 S. 1) ausreichend Rechnung (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 8 O 6702/15).

    Wenn die Klägerin dem entgegen dem Gesetz nicht (unverzüglich) nachkommt, kann sich nach § 242 BGB auch auf die dadurch hervorgerufene Verzögerung nicht berufen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 8 O 6702/15 -, juris), was von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

  • Drs-Bund, 08.05.2013 - BT-Drs 17/13402
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - 23 O 36/18
    Nur dieses - im Übrigen auch dem Wortlaut entsprechende ("hat ... zu mahnen") - Verständnis des § 193 Abs. 6 S. 1 VVG trägt dem gesetzgeberischen Grundanliegen nach einer Entschärfung des "Problem[s] der Beitragsrückstände" (BT-Drucks. 17/13402 S. 1) ausreichend Rechnung (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 8 O 6702/15).
  • OLG Oldenburg, 08.02.2017 - 5 U 91/16

    Notlagentarif bei erheblichem Prämienrückstand

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - 23 O 36/18
    Sie war bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich hierzu verpflichtet (so auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 8 O 6702/15 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 08. Februar 2017 - 5 U 91/16 -, juris; a. A. Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl. 2018, VVG § 193 Rn. 41).
  • OLG Köln, 19.02.2019 - 9 U 137/18

    Pflichten des Krankheitskostenversicherers bei Rückständen des

    Wenn die in § 193 Abs. 6 VVG festgelegten Prämienrückstände aufgelaufen sind, darf es nicht dem Ermessen des Versicherers überlassen werden, ob es zu einem Ruhen des Vertrages und damit zu einer Versicherung im Notlagentarif kommt (OLG Oldenburg, Urt. v. 08.02.2017 - 5 U 91/16, Rn. 10, juris; LG Nürnberg-Fürth, Hinweis v. 19.10.2015 - 8 O 6702/15, Rn. 3, juris; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2018 - 23 O 36/18, Rn. 27 f., juris; zur a.A., welcher der Senat nicht folgt: Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 193 VVG Rn. 41).

    Kommt der Versicherer dem entgegen dem Gesetz nicht (unverzüglich) nach, kann er sich nach § 242 BGB auch nicht auf die dadurch hervorgerufene Verzögerung berufen bzw. es ist ihm im Unterlassensfall versagt, für die betreffende Zeit Prämien aus der Vollversicherung zu fordern (OLG Köln noch zu § 193 Abs. 6 S. 1 und 2 a.F., Urt. v. 06.03.2015 - 20 U 131/14, Rn. 48, juris; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2018 - 23 O 36/18, Rn. 29, juris; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.10.2015 - 8 O 6702/15, Rn. 4 f., juris, unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des OLG Köln; Muschner, in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 193 VVG Rn. 84b).

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Rechtsprechung
   LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18   

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https://dejure.org/2018,50686
LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
LG Hagen, Entscheidung vom 17.12.2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
LG Hagen, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Angebots geschäftsmäßig der Steuerrechtshilfe durch die Führung der Bezeichnung "Steuerbetriebswirt" und der Berufsbezeichnung Steuerberater im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken u.a. im Internet und in Zeitschriften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung mit Berufsbezeichnung Steuerberater ohne Abschluss und durch unzulässige Bezeichnung Steuerbetriebswirt in Online-Verzeichnis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 113/90

    Pullovermuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18
    Denn es ist jedenfalls anerkannt, dass eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Tatumstandes möglicherweise nicht sittenwidrig ist, jedenfalls von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer nachträglich Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (vgl. nur BGH, GRUR 1992, 448, Urteil v. 30.01.1992, I ZR 113/90 "Pullovermuster").
  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    Auszug aus LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18
    Anders aber als etwa ein Lohnsteuerhilfeverein allein durch diese Bezeichnung bereits nicht vorgibt, Tätigkeiten eines Steuerberaters oder eines Steuerfachwirts zu leisten (vgl. dazu BGH, MDR 2011, 745 ff., zit. nach juris Rn. 15), ist dies bei der geführten Bezeichnung der Beklagten "Steuerbetriebswirt" nicht der Fall, weil dieses Tätigkeitsbild keine allgemein bekannte Konkretisierung erfahren hat, die eine Irreführung ausschließt.
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