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   KG, 06.05.2002 - 23 Sch 1/02   

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https://dejure.org/2002,15331
KG, 06.05.2002 - 23 Sch 1/02 (https://dejure.org/2002,15331)
KG, Entscheidung vom 06.05.2002 - 23 Sch 1/02 (https://dejure.org/2002,15331)
KG, Entscheidung vom 06. Mai 2002 - 23 Sch 1/02 (https://dejure.org/2002,15331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DRiG § 40 Abs. 1
    Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Schiedsrichtertätigkeit eines Richters

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2003, 185
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des

    Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7).
  • BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche

    Vor dem Hintergrund dieser Regelung geht der Hinweis des Schiedsbeklagten auf den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2002 (SchiedsVZ 2003, 185) fehl.
  • BGH, 10.03.2016 - I ZB 100/14

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung

    Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2013 - 26 SchH 7/12

    Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Bindungswirkung einer Sachentscheidung

    Dass die wiederholt und nachhaltig zitierte Entscheidung des KG Berlin vom 06.05.2002 (Az.: 23 Sch 1/02) von der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung abweicht, ist bereits mehrfach erörtert worden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; Urteil des LG Gießen vom 26.08.2011 zu Az.: 4 O 464/10 sowie der hier angefochtene Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 09.11.2012).
  • OLG Bremen, 10.10.2014 - 2 Sch 2/14

    Wirksamkeit des Schiedsspruchs trotz fehlender oder fehlerhaft erteilter

    Das Vertrauen in die Unabhängigkeit würde aber gefährdet, wenn Berufsrichter außerhalb ihres Amtes eine Schiedsrichtertätigkeit ausübten, in der sie nicht als unparteiische Dritte, sondern als Vertrauensleute einer einzelnen Partei erschienen (KG, Beschl. v. 6.5.2002 - 23 Sch 1/02, BeckRS 2010, 04433; BGH, Urt. v. 11.2.1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755 offengelassen für einen Schiedsspruch; vgl. divergierend dazu Münch, der den Schiedsrichtervertrag für nichtig, aber nicht das schiedsrichterliche Verfahren für fehlerhaft hält: Münchener Kommentar, ZPO, vor § 1034 Rn. 28).
  • OLG Köln, 01.10.2011 - 19 SchH 7/11

    Schiedsgericht entscheidet über Zulässigkeit und Begründetheit!

    Eine Schiedsvereinbarung ist undurchführbar, wenn auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinderungsgründe ein Schiedsgerichtsverfahren nicht eingeleitet werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 3720, 3721; KG vom 06.05.2002 - 23 Sch 1/02 - Rn. 14; vom 13.08.2001 - 2 W 8057/99 - Rn. 4; jeweils zitiert nach juris; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 1032 Rn. 3).
  • KG, 13.06.2016 - 20 SchH 1/16
    Wenn und soweit der BGH in der vorgenannten Entscheidung auf die auch von den Antragstellern immer wieder hervorgehobene Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02 - (SchiedsVZ 2003, 185) hinweist, führt dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter.
  • OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 26 SchH 8/13
    Nach der Rechtsprechung ist dies etwa in Fällen angenommen worden, in denen eine Partei die Kosten des Schiedsverfahrens nicht aufbringen konnte (vgl. BGH, NJW 2000, 3720 ff.) oder die in einer Schiedsklausel vorgesehene einseitige Benennung eines Berufsrichters als Schiedsrichter wegen § 40 DRiG nicht erfolgen konnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.05.2002, Az.: 23 Sch 1/02).
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