Rechtsprechung
   OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20885
OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17 (https://dejure.org/2017,20885)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2017 - 23 U 1099/17 (https://dejure.org/2017,20885)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17 (https://dejure.org/2017,20885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,20885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 916; InsO § 55
    Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in Zahlungsanspruch durch Eröffnung des Insolvenzvefahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers eines Freistellungsanspruchs

  • rewis.io

    Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in Zahlungsanspruch durch Eröffnung des Insolvenzvefahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers eines Freistellungsanspruchs

  • rechtsportal.de

    ZPO § 916 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers eines Freistellungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 43 Abs 2 GmbHG
    Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, Haftung des Geschäftsführers, Haftung Geschäftsführer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers eines Freistellungsanspruchs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11 -, BGHZ 197, 304-316, Rn. 22, m.w.Nw.).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, gehört maßgeblich ein Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt (BGH, Urteil vom 25.02.2002 - II ZR 196/00 -, BGHZ 150, 61-70, Rn. 26).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich dessen Befreiungsanspruch in einen - in die Masse fallenden - Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92 -, Rn. 13, juris mit ausführlicher Begründung).
  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall, so bleibt seine Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger dennoch ein Schaden, so dass der Befreiungsanspruch nicht deswegen erlischt (RGZ 81, 250, 251 f; BGHZ 57, 78, 83).
  • OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14

    Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abhebungen vom Konto der GmbH

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Aber auch ein sog. faktischer Geschäftsführer kann der Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG unterliegen (OLG Celle, Urteil vom 06. Mai 2015 - 9 U 173/14 -, Rn. 24, juris; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2005 - II ZR 235/03 -, Rn. 8, juris, m.w.Nw.).
  • RG, 28.01.1913 - I 395/12

    Zwangsvollstreckung in einen Schuldbefreiungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall, so bleibt seine Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger dennoch ein Schaden, so dass der Befreiungsanspruch nicht deswegen erlischt (RGZ 81, 250, 251 f; BGHZ 57, 78, 83).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
    Es werden alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst und sei es nur wegen der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 887 ZPO (BGH NJW 1996, 321, 324).
  • OLG München, 23.01.2019 - 7 U 2822/17

    Haftung eines faktischen Geschäftsführers für von ihm veranlasste Überweisungen

    Zwar hat der BGH die im Schrifttum umstrittene (vgl. zu den diesbezüglichen Nachweisen Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 101 zu § 43 GmbHG) Frage, ob auch ein faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, bislang ausdrücklich noch nicht geklärt (ausdrücklich offen gelassen im Urteil vom 25.02.2002, Az. II ZR 196/00, Rdnr. 25), die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch in der Folge eine Haftung des faktischen Geschäftsführers analog § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen (OLG Celle Urteil vom 06.05.2015, Az. 9 U 173/14, Rdnr. 24, OLG München, Urteil vom 22.06.2017, Az. 23 U 1099/17, Rdnr. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht