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   OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10   

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OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10 (https://dejure.org/2012,80)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2012 - 23 U 114/10 (https://dejure.org/2012,80)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 23 U 114/10 (https://dejure.org/2012,80)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Steuervorteile bei VIP 2 Medienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251
    Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung der Schadensersatzleistung bei anrechenbaren Steuervorteilen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Da die Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds selbst steuerlich gewerbliche Einkünfte generiert, sind alle Zahlungen, die der Anleger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, mithin auch die Schadensersatzleistung, als Betriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern (BGH WM 2010, 1641; Lampe BB 2008, 2599, 2603).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Hierbei ist es Sache des Schädigers vorzutragen, inwiefern auch nach Besteuerung der Ersatzleistung noch außergewöhnliche Vorteile verbleiben, wobei an diesen Vortrag - ebenso wie bei dem des Geschädigten, dem die sekundäre Darlegungslast obliegt - keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH a.a.O.; WM 2010, 1641).

    Folge fehlenden Vortrags ist lediglich, dass der Vortrag der Gegenpartei jeweils als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO; nicht etwa ist der Vortrag des Geschädigtem zu seinem Schaden insgesamt unschlüssig, wenn er seiner sekundären Darlegungslast zu Steuervorteilen nicht nachkommt (BGH WM 2010, 1641; Lampe BB 2008, 2599, 2607).

    Dieser von der Beklagten favorisierten, wegen der zu erzielenden Genauigkeit und der leichteren Feststellung auch durchaus praktikablen und einer Lösung im Vergleichswege sinnvollerweise zugrunde zu legenden Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich und trotz von ihm erkannter Vorteilhaftigkeit eine Absage erteilt, indem er auf entsprechende Überlegungen gestützte Urteile aufgehoben hat (vgl. etwa OLG München, Urt.v. 07.02.2008 - 19 U 3041/07, aufgehoben durch BGH, Urt.v.15.07.2010 - 338/08), weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führe, nachdem dem Geschädigten angesonnen werde , bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhalte (BGH a.a.O.; BGH WM 2011, 740; WM 2010, 1641).

    Außerdem führe der Ausgleich der unter diesem Gesichtspunkt entstehenden Erstattungsansprüche in späteren Jahren wiederum zu steuerpflichtigen Einnahmen, so dass im Ergebnis theoretisch eine "endlose Wiederholung" dieses Vorgangs drohe und zudem die Berechnung im Einzelnen vor dem Hintergrund der komplexen Steuergesetzgebung durchaus zu Schwierigkeiten führen könne (BGH WM 2010, 1641).

    Eine exakte, also materiell richtige Berechnung ist dabei - so der BGH selbst (WM 2010, 1641) - "nicht möglich", vielmehr geht es auch hier um eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

    Zwar kommt der geschädigte Anleger seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls durch Vorlage seiner Steuererklärungen nach (BGH WM 2011, 740); dies kann ihm aber unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses nicht generell abverlangt werden (BGH WM 2010, 1641).

    Gerade bezüglich der Feststellung der Ersatzpflicht für den Fall der nachträglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen hat der BGH aber ausgesprochen, dass von hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, wenn - wie hier - aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung mit der Möglichkeit eines daraus resultierenden Zinsschadens zu rechnen ist (BGH WM 2010, 1641).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH WM 2010, 1310; 1641; WM 2011, 740; jew..m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Die - regelmäßig zu vermeidende - konkrete Berechnung beinhaltet nach der Vorstellung des BGH die Feststellung der Auswirkung der Versteuerung der Ersatzleistung durch Gegenüberstellung der erzielten Vorteile mit den Nachteilen aus der zu prognostizierenden Steuerlast (BGH WM 2011, 740).

    Dieser von der Beklagten favorisierten, wegen der zu erzielenden Genauigkeit und der leichteren Feststellung auch durchaus praktikablen und einer Lösung im Vergleichswege sinnvollerweise zugrunde zu legenden Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich und trotz von ihm erkannter Vorteilhaftigkeit eine Absage erteilt, indem er auf entsprechende Überlegungen gestützte Urteile aufgehoben hat (vgl. etwa OLG München, Urt.v. 07.02.2008 - 19 U 3041/07, aufgehoben durch BGH, Urt.v.15.07.2010 - 338/08), weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führe, nachdem dem Geschädigten angesonnen werde , bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhalte (BGH a.a.O.; BGH WM 2011, 740; WM 2010, 1641).

    Zwar kommt der geschädigte Anleger seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls durch Vorlage seiner Steuererklärungen nach (BGH WM 2011, 740); dies kann ihm aber unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses nicht generell abverlangt werden (BGH WM 2010, 1641).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungsbedürftige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 -, die zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds ergangen sind und der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen, überholt.

    Da in dem Prospekt die Beklagte als Empfänger der Provisionen und deren Höhe nicht genannt sind, ist der Prospekt für eine ausreichende Aufklärung von vornherein ungeeignet gewesen (vgl. BGH WM 2011, 925 zum gleich gelagerten Fall eines VIP 3-Prospekts), so dass es auf dessen Übergabe für die Frage der Erfüllung der Aufklärungspflicht nicht ankommen kann.

    Der Nachweis des Vorliegens eines Entscheidungskonflikts und die Widerlegung der Vermutung sind Sache der Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH WM 2011, 925; BKR 2010, 515).

  • OLG München, 13.05.2011 - 5 U 4349/10

    Schadensersatz aus Kapitalanlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Denn durch die anfänglichen Verlustzuweisungen, die bezogen auf den Anlagebetrag (incl. Agio) selbst nach der Abänderung durch das Finanzamt noch ca. 158% ausmachen, ist ein atypischer Fall des Zuflusses außergewöhnlicher Vorteile dokumentiert, die dem Kläger auch nicht durch spätere Gewinne genommen werden (vgl. OLG München, Urt.v. 13.05.2011 - 5 U 4349/10, BKR 2011, 304).

    Nach dem jeweiligen Parteivortrag mögen im Einzelfall durchaus auch pauschalierende Lösungen in Betracht zu ziehen sein (vgl. etwa OLG München BKR 2011, 304).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungsbedürftige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 -, die zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds ergangen sind und der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen, überholt.

    Soweit sich die Berufung auch weiterhin zur Entlastung auf einen Verbotsirrtums beruft, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in der oben bereits zitierten Parallelsache betreffend eine VIP 3 - Beteiligung ausdrücklich festgestellt, dass die Haftung wegen einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung nur bei Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums entfällt, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen seien; der Schuldner habe die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (Bundesgerichtshof WM 2011, 1506 m.w.N.).

  • BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungsbedürftige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 -, die zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds ergangen sind und der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen, überholt.

    Danach sind solche Provisionen als Rückvergütungen aufklärungsbedürftig, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH WM 2011, 1804).

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Etwaige Schwierigkeiten bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen des Geschädigten auf den Schädiger im Wege der Vorteilsausgleichung stehen der Feststellung des Annahmeverzugs nicht entgegen, weil diese Schwierigkeiten in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten fallen (BGH, Beschl.v. 28.10.2007 - III ZR 214/06).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens (BGH NJW-RR 2005, 220 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Soweit das Landgericht zur Zulässigkeit der Feststellungsklagen eine Entscheidung des BGH zur Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden zitiert (MDR 2007, 792), ist dies im Ergebnis zutreffend.
  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10
    Überschreiten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag die 100%-Grenze, ist diese Grundannahme erschüttert; damit bestehen "Anhaltspunkte" (so schon BGH WM 1984, 1075) für etwaige dem Anleger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung anzurechnende außergewöhnliche Steuervorteile.
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3041/07

    Prospekthaftung bei Filmfondsbeteiligung: Haftung des Gründungsgesellschafters

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 228/08

    Entgangener Gewinn; Zinsanspruch: Substantiierungspflicht hinsichtlich der

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 23 U 103/11

    Rückabwicklung einer Beteiligung an DG-Fonds Nr. 31 (Haftung des

  • OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 23 U 329/09

    Anlageberatung bei Medienfonds: Kausalität und Vermutung aufklärungsrichtigen

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu

    Ausreichend ist vielmehr, dass er die für ihn - angeblich - geltenden Berechnungsgrundlagen offenlegt (Senat, Urt.v. 23.01.2012 - 23 U 114/10).

    Bei entsprechendem Parteivortrag kann die Höhe der Schadensersatzleistung auch geschätzt werden, indem man von dem um die berechenbaren, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbleibenden Steuervorteile verminderten Anlagebetrag ("Netto-Schadensersatzleistung") ausgeht und sodann - z.B. unter Anwendung der für den Geschädigten im Zuflussjahr geltenden Steuertabelle - ermittelt, welche fiktive Schadensersatzleistung ("brutto"/"vor Steuern") ihm zugesprochen werden muss, damit ihm der oben errechnete Schadensersatzbetrag im Ergebnis nach der zu erwartenden Besteuerung "netto" verbleibt (Senat, Urt.v. 23.01.2012 - 23 U 114/10).

    Wollte man den Durchschnittssteuersatz anwenden, müsste eine Differenzberechnung (wie zuvor auch bei der Berechnung der Steuervorteile) vorgenommen werden (vgl. etwa Senat, Urt.v. 23.01.2012 - 23 U 114/10).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

    Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem "Steuersparmodell" beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (Schiemann in: Staudinger, BGB [2005], § 252 Rn.56, OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012-23 U 114/10, juris, Rn. 58), vielmehr liegt auch die Annahme nahe, dass der Kläger als Alternative zur gezeichneten Anlage ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds gewählt hätte, um Steuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften.
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 3 U 46/11

    Fehlerhafte Anlageberatung: Feststellungswiderklage der beklagten Bank wegen

    Hierzu hat der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 23.1.2012, 23 U 114/10 - zu einem Parallelfall zutreffend ausgeführt:.
  • KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11

    Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den

    Damit liegen nach Auffassung des Senats Anhaltspunkte für den Verbleib außergewöhnlicher Steuervorteile vor, die eine konkrete Berechnung erforderlich machen (so für den Fonds VIP 2 bereits Senat, Urt. v. 20.12.2012, 8 U 148/11, bei Juris Tz 52; KG, Urt. v. 18.12.2012, 4 U 100/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, 19 U 50/12, bei Juris Tz 12 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2012, 23 U 114/10, bei Juris Tz 37 ff; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 07.05.2012, 3 U 236/11; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2012, 31 U 65/12).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2014 - 23 U 216/12

    Anlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei der Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente; so ist es ist durchaus nicht fernliegend, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris; Senat, Urteil vom 23.1.2012, 23 U 114/10).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2013 - 17 U 11/12

    Fehlerhafte Anlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher Steuervorteile im

    Die Beklagte kann für ihren Rechtsstandpunkt, der Kläger habe außergewöhnliche Steuervorteile erzielt, die ihm verblieben, nicht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2012 Az. 23 U 114/10 und vom 2.1.2013 Az. 19 U 50/12 (beide zitiert nach juris) für seinen Rechtsstandpunkt fruchtbar machen.
  • OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 17 U 56/12

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds: Schadensmindernde Anrechnung

    Da die Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds selbst steuerlich gewerbliche Einkünfte generiert, sind alle Zahlungen, die der Anleger in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, mithin auch die Schadensersatzleistungen als Betriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2012, 23 U 114/10, zitiert nach Juris, Rn. 36 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 23 U 190/13

    Medienfonds: Voraussetzung entgangener Gewinne und Freistellung von steuerlichen

    Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem "Steuersparmodell" beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB (2005), § 252 Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012 - 23 U 114/10, juris, Rn. 58),).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 55/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Beteiligung

    Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem "Steuersparmodell" beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB (2005), § 252 Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012 - 23 U 114/10, juris, Rn. 58).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 115/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflicht bei Beteiligung an Medienfonds;

    Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem "Steuersparmodell" beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB (2005), § 252 Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012 - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012 - 23 U 114/10, juris, Rn. 58),).
  • LG Mönchengladbach, 03.09.2013 - 3 O 280/12

    Anlageberatung, Fonds, Rückvergütung

  • OLG Frankfurt, 02.01.2013 - 19 U 50/12

    Anlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadenersatz

  • OLG Frankfurt, 12.10.2012 - 19 U 170/12

    Fehlerhafte Anlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen

  • LG Münster, 22.11.2012 - 114 O 146/11

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Verbindung mit der Zeichnung

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