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   OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - I-23 U 135/04   

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OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - I-23 U 135/04 (https://dejure.org/2005,4881)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2005 - I-23 U 135/04 (https://dejure.org/2005,4881)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - I-23 U 135/04 (https://dejure.org/2005,4881)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines Honorars für steuerliche Beratung; Nichtigkeit eines Vertrages wegen verbotener Hilfeleistung in Steuersachen; Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG); Befugnis einer nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Gesellschaft ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; BGB § 817 Satz 2; ; ZPO § 128; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 538 Abs. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; StBerG § 3; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 4; ; StBerG § 3 Satz 1; ; StBerG § 5; ; StBerG § 5 Abs. 1; ; StBerG § 37a; ; StBerG § 37a Abs. 2; ; StBerG § 37b; ; StBerG § 49; ; StBerG § 56; ; StBerG § 56 Abs. 2 a. F.; ; WPO § 1; ; WPO § 15; ; WPO § 27; ; WPO § 44b

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und ausländischem Steuerberater wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Es ist dabei unerheblich, in welchem Mitgliedsstaat er eine Zulassung erlangt hat und ob er dort eine weitere Niederlassung unterhält (BFH, Beschluss vom 11.2.2003, IStR 2003, 350; Drüen/Thulfaut a.a.O., 501).

    Der Dienstleister ist in diesem Falle nicht durch die Dienstleistungsfreiheit, sondern durch die Niederlassungsfreiheit geschützt und muss die Anforderungen an die Bestellung als Steuerberater im Mitgliedstaat seiner Niederlassung erfüllen (BFH IStR 2003, 350 mit zahlreichen Hinweisen und Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; inzwischen hat der BFH bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil die auch hier maßgeblichen Fragen zu § 3 Nr. 4 StBerG geklärt seien, s. BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827).

    Der Bundesfinanzhof weist zutreffend darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rechtsanwälte in der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 besonders geregelt ist, woraus sich kein Anspruch anderer Dienstleister zur entsprechenden Anwendung dieser speziell auf Rechtsanwälte abstellenden Richtlinie ergibt (BFH IStR 2003, 350; Drüen/Thulfaut, a.a.O., 502 mit weitern Rechtsprechungshinweisen Fußnote 58).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Danach ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät annimmt, in der Regel dahin auszulegen, dass der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so dass alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten haften (BGH NJW 2000, 1560 m. w. umfangr. Nachw.).

    Er ist vielmehr im ganzen unwirksam, obwohl er auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag (BGH NJW 2000, 69; NJW 2000, 1560, 1562).

    Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst (BGH NJW 2000, 1560, 1562; Urteil des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 23 U 171/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    An der Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit des Dr. G für die Sozietät kann angesichts der Vielzahl der in der Vergangenheit bereits anhängigen und entschiedenen Fälle (s. nur die Urteile Bl. 89 ff. GA sowie die Urteile des Senats vom 29.4.2003 - 23 U 171/02 und vom 21.12.2004 - I - 23 U 36/04, denen steuerberatende Tätigkeiten des Dr. G zugrunde lagen) und des Vortrags der Klägerin selbst (z. B. Schriftsatz vom 5.5.2004, Bl. 148 GA: "... Dr. G, der seit vielen Jahren ... in Deutschland ... steuerberatend tätig ist ...") keinerlei Zweifel bestehen.

    Soweit aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.4.2003 (23 U 171/02, S. 8) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

    Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2003 (23 U 171/02) sowie die entsprechenden, hierauf zum Teil ausdrücklich Bezug nehmenden Gerichtsentscheidungen (AG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2003 - 30 C 4393/03, Bl. 95 ff. GA, insbes. Bl. 99 GA; AG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2003 - 20 C 11478/03, Bl. 101 ff. GA, insbes. Bl. 105 GA) berufen.

  • BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Der Dienstleister ist in diesem Falle nicht durch die Dienstleistungsfreiheit, sondern durch die Niederlassungsfreiheit geschützt und muss die Anforderungen an die Bestellung als Steuerberater im Mitgliedstaat seiner Niederlassung erfüllen (BFH IStR 2003, 350 mit zahlreichen Hinweisen und Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; inzwischen hat der BFH bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil die auch hier maßgeblichen Fragen zu § 3 Nr. 4 StBerG geklärt seien, s. BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827).

    Die entsprechenden, oben angesprochenen Fragen zu den Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers, Beschränkungen bei dem Berufszugang zu regeln, waren bereits in den neunziger Jahren längst geklärt (s. nur BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827; vgl. auch nur als Beispiele einige OLG-Entscheidungen aus den 90er Jahren, die Verstöße gegen § 5 StBerG bei Beratung durch ausländische Steuerberater betreffen: OLG Hamm NJW-RR 1998, 139 und NJW-RR 1999, 1367; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 204; OLG Dresden DStRE 2000, 328 = IStR 2000, 189 sowie insbesondere die für den Tätigkeitsort der Klägerin (Düsseldorf) maßgebliche Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 18.4.2000 in IStR 2000, 607 = RIW 2001, 61, wo im Anschluss an die o. g. Entscheidungen des OLG Hamm verneint wird, dass das europäische Recht die Zulassung niederländischer Berater zur Steuerberatung in Deutschland gebieten würde).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Dies erscheint insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29.1.2001, z. B. in NJW 2001, 1056), zu der auch die Sozietät gehört, denkbar.

    Daran dürfte auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29.1.2001, z. B. in NJW 2001, 1056) festzuhalten sein.

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 172/92

    Ausschluß bereicherungsrechtlicher Rückforderung bei Darlehensvermittlung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Die Anwendung des § 817 S. 2 BGB setzt subjektiv voraus, dass der Leistende, hier die Gesellschafter der Klägerin und insbesondere der maßgeblich handelnde Sozius Dr. G, entweder bewusst gegen das gesetzliche Verbot verstößt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in den Gesetzesverstoß verschlossen hat (vgl. BGH a.a.O. und NJW 1993, 2108; Senat a.a.O.).

    Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt nur einen bewussten oder zumindest leichtfertigen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot voraus, nicht aber das Bewusstsein der Vertragsnichtigkeit oder ein leichtfertiges Sichverschließen vor der Erkenntnis dieser Rechtsfolge (BGH NJW 1993, 2108; Senat a.a.O.).

  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 240/95

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    a) Ein Verstoß gegen § 5 StBerG macht den Vertrag nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 132, 229, 231 = NJW 1996, 1954, 1955; OLG Koblenz NJW 1991, 430 f. m.w.Nachw.; OLG Naumburg DStR 1994, 1248; LG Berlin NJW-RR 1993, 434,435; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 1999, § 5 Rdn. 3; Späth, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung § 5 StBerG Rdn. B 89, 2. Abs.).

    Der Bundesgerichtshof bejaht die Nichtigkeit auch dann, wenn der Beauftragte die geschuldete Hilfeleistung durch einen Erfüllungsgehilfen ausführen lässt und dieser Erfüllungsgehilfe zur Steuerberatung berechtigt ist (BGH NJW 1996, 1954, 1955), weil nur auf diese Weise klare und übersichtliche Verhältnisse geschaffen werden können.

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01

    Unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen ; Steuerberatung; Steuerberatende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Geschäftsmäßigkeit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen vorgenommenen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen) Beschäftigung zu machen (BFH DStR 1996, 603; Urteil des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31).

    Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst (BGH NJW 2000, 1560, 1562; Urteil des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 154/97

    Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    die Partnerschaften im Jahre 1998 entschieden, dass eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt sei (BFHE 187, 153 = BStBl. II 1998, 692 = NJW-RR 1999, 205).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 20 U 79/99

    Steuerberatende Tätigkeit eines niederländischen Belastungsadviseurs in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
    Die entsprechenden, oben angesprochenen Fragen zu den Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers, Beschränkungen bei dem Berufszugang zu regeln, waren bereits in den neunziger Jahren längst geklärt (s. nur BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827; vgl. auch nur als Beispiele einige OLG-Entscheidungen aus den 90er Jahren, die Verstöße gegen § 5 StBerG bei Beratung durch ausländische Steuerberater betreffen: OLG Hamm NJW-RR 1998, 139 und NJW-RR 1999, 1367; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 204; OLG Dresden DStRE 2000, 328 = IStR 2000, 189 sowie insbesondere die für den Tätigkeitsort der Klägerin (Düsseldorf) maßgebliche Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 18.4.2000 in IStR 2000, 607 = RIW 2001, 61, wo im Anschluss an die o. g. Entscheidungen des OLG Hamm verneint wird, dass das europäische Recht die Zulassung niederländischer Berater zur Steuerberatung in Deutschland gebieten würde).
  • OLG Hamm, 25.06.1996 - 4 U 12/96

    Tätigkeit eines Belastingadviseurs in der Bundesrepublik

  • BFH, 24.09.2003 - X B 105/03

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerrufs der Bestellung als Stb. bei

  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

  • OLG Hamm, 24.11.1998 - 4 U 128/98

    Grenzüberschreitende Tätigkeit deutscher "Belasting Adviseurs"

  • OLG Frankfurt, 24.02.1997 - 18 U 78/96
  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 158/86

    Abgrenzung von Umsatzmiete und Gesellschaftsvertrag

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

  • OLG Dresden, 06.07.1999 - 14 U 2912/98
  • LG Berlin, 02.10.1992 - 85 S 37/92
  • OLG Naumburg, 15.04.1993 - 4 U 1/93
  • OLG Koblenz, 30.10.1990 - 3 U 1293/89

    Neufestsetzung von Steuern ; Rückerstattung von Steuerberatungskosten

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2004 - 23 U 36/04

    Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 86/94

    Zulässigkeit einer steuerlichen Hilfeleistung eines Arbeitnehmers für seinen

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Zulassung

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

    Sie können zur Auslegung des § 3 Nr. 4 StBerG nicht herangezogen werden, weil diese Vorschrift nur die Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen regelt (vgl. BFH-Beschluss vom 24.9.2003 X B 5/03, BFH/NV 2004, 94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2005 I -23 U 135/04, Haufe-Index HI 1374906, m.w.N.).

    Allerdings käme auch dann eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Nr. 4 StBerG nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2005 I -23 U 135/04, Haufe-Index HI 1374906).

  • LG Freiburg, 24.09.2010 - 2 O 111/10

    Verstoß gegen § 5 StBerG macht einen Vertrag nach § 134 BGB nichtig; Nichtigkeit

    Die Beklagte hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt (hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2005, I -23 U 135/04, [...] Rdnr. 26), weil sie wiederholt eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt hat.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2005 - 23 U 8/05

    Zur Geltendmachung restlicher Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag

    Für eine Sozietät aus Steuerberatern gilt nichts anderes (Urteil des Senats vom 20.5.2005 - I-23 U 135/04).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2005 - 23 U 225/04
    Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht solle nämlich nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst (BGH NJW 2000, 1560, 1562; Urteile des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31, und vom 20.5.2005 - I - 23 U 135/04).
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