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OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - I-23 U 153/16 |
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- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
Rechtsnatur eines Vertrages über steuerliche Beratung mit einem Steuerberater; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 23 U 153/16
Zwar handelt es sich bei Steuerberaterverträgen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht auf die Erstellung werkvertragsartiger Einzelleistungen wie etwa die Buchführung beschränkt sind, sondem auch eine Beratüng in Steierängsiegenheiten Zum Gegenstand haben, um einheitliche Dienstverträge (BGH, Urteil vom 11-5.2008 - IX ZR 63/05, DSIR 2008, 1422 = NMARR 2008, 1490), was die Anwendun g.de ie ser Wien. - OLG Düsseldorf, 23.03.2004 - 23 U 66/03
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 23 U 153/16
Vnrschisse, nie er von seinem Mandanten erhalten hat, zurückzahlen, wenn tinrl soweit er sie nicht durch geleistete Arbeit verdient hat (BGH NUW-RR 1988, 1264; Urteil des Senats vom 23.3.2004 - 1-23 U 66/03, OLGR Düsseldorf 2004, 288 = Gl 2004, 182). - OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 119/08
Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 23 U 153/16
b) Für die Finanzbuchführung und die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 steht dem Raklanten sine Varatitiina nicht zu, Zwar waren diese | aletiinnen (Seanenstand rlas zeugen eine Vergläung niet nisse Laletun sen vegensiang des = Steuerberatervertrages und vom Kläger beauftragt. Die Vergütungsansprüche des Beklagten waren Insoweit indes noch nicht entstanden. Sie entstehen nämlich nach der Rechtsprechung des Senats, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrages tätig gewörden ist, Bei monatlich auszuführender Löonnbüchhaltung und Finanzbuchhaltung etwa beginnt die Tätigkeit und entsteht der Honoraranspruch mit Ausführung ser für den jeweiligen Monat anfallenden Arhelten (2, B, Senat Urteil vom 2.8.2000 - 1.23 U 119/08, DStR 2009, 2122 = OLGR Düsseldorf 2009, 713). - BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12
Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 23 U 153/16
§ 515 Satz 1-8G8B gewährt nämlich keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.9.2014 - 5 AZR 593/12, BAGE 149, 169: Münch/Komm-Henssler. BGB. 6. Aufl. 2012, § 615 Rn, 1).