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   OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07   

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OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07 (https://dejure.org/2009,5602)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2009 - 23 U 163/07 (https://dejure.org/2009,5602)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 23 U 163/07 (https://dejure.org/2009,5602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Anforderungen an die Darstellung der Kosten des Projekts im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienfonds - Prospekthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darstellung der Kosten eines Projekts in dem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds; Beurteilung eines Prospekts als vollständig nach dem in dem Prospekt vermittelten Gesamtbild über die Verhältnisse eines Unternehmens

  • markt-intern.de (Kurzinformation)

    DZ Bank und DG Anlage erneut zu Schadenersatz verurteilt: Prospekte der Immobilienfonds DG Anlage 34 und 35 sind fehlerhaft

  • rechtsboerse.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    DG-Fonds: Ausweitung der Prospekthaftungsrechtsprechung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Dieser Trennung kommt für den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn. 9).

    Im Wege der Vorteilsausgleichung sind dabei zumindest diejenigen Steuervorteile anzurechnen, die dauerhaft bei dem Steuerpflichtigen verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, a.a.O., Rn. 17).

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Auf diese Schmälerung des Umfangs der Bürgschaft wurden die Anleger in dem Prospekt nicht hingewiesen, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004, II ZR 88/02, zit. nach juris, Rn. 24).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Unrichtigkeit des Prospekts entgegen der Lebenserfahrung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2004, a.a.O.) nicht kausal für die Anlageentscheidung war, sind nicht dargetan.

  • OLG Frankfurt, 15.03.2007 - 3 U 107/06

    Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsschluss bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15. März 2007, Az.: 3 U 107/06, zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist.
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Umfasst werden davon Fälle, bei denen sich jemand zur Erfüllung seiner (vor-) vertraglichen Aufklärungspflicht bzw. seiner Beratungspflicht eines Prospekts bedient, oder in denen jemand im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, jedoch ohne selbst Vertragspartner des Anlegers zu sein, in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (Ellenberger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22. März 1979, VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 108 = NJW 79, 1449, 1450).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 23 U 64/07

    Prospekthaftung: Anforderungen an die Darstellung der "weichen Kosten" im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Wie der Senat bereits in dem, den DG-Fonds 34 betreffenden und den Parteien bekannten Urteil vom 13. Mai 2009 (23 U 64/07) dargestellt hat, ist es für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die - weit zu verstehenden - Nebenleistungen einfließen.
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Aus Sicht des Anlegers dürfte allenfalls eine Garantie für Baumängel zu den "harten" Kosten zu zählen sein (Gehrlein, NJW 95, 110, 112), während die Kosten einer Mietgarantie i.d.R. zu den weichen Kosten gehören (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, zit. nach juris, Rn. 15f.).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824).
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Die für die Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 2. März 2009, II ZR 266/07, zit. nach juris, Rn. 9) hat nichts Erhebliches zu diesem Aspekt vorgetragen, insbesondere dazu, dass dem Kläger dieser Mangel bekannt war.
  • OLG Stuttgart, 22.01.2007 - 10 U 189/06

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor.
  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 163/07
    Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt noch deren besondere Aufklärungspflicht aus der Stellung als Treuhandkommanditistin hinzu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, zit. nach juris, Rn. 8), deren Verletzung ebenfalls eine Haftung begründet.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • OLG Frankfurt, 25.01.2012 - 9 U 71/10

    Anlageberatung: Prüfpflichten der beratenden Bank im Hinblick auf einen

    Der 23. Zivilsenat des erkennenden Gerichts hat bereits in mehreren vorausgegangenen Parallelentscheidungen festgestellt, dass der Prospekt für die Anlage in den DG Fonds 35 fehlerhaft ist, weil er den Anleger nicht in hinreichendem Maße über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert (Urteile vom 27.5.2009, 23 U 69/07, 23 U 161/07, 23 U 162/07, 23 U 163/07 und 23 U 212/07 - alle abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen de und juris).

    Konkret führt der 23. Zivilsenat hierzu in seiner Entscheidung vom 27.5.2009, 23 U 163/07 aus: "Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers erfasst der Sicherungszweck der Bankbürgschaft nicht nur die Ansprüche aus der Mietgarantie, sondern diese sichert auch Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag (GÜ-Vertrag).

    Wenn entgegen dem Prospekt die Mietausfallbürgschaft einen zusätzlichen Sicherungszweck hatte, handelt es sich um eine tatsächliche Abweichung und damit eine falsche Information der Beklagten zu 2. als Prospektverantwortlicher und nicht nur um eine Auswirkung nicht ordnungsgemäßen Handels der Fondsgeschäftsführung (so schon OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.5.2009, 23 U 163/07).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.06.2008 - I-23 U 163/07   

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https://dejure.org/2008,29201
OLG Düsseldorf, 17.06.2008 - I-23 U 163/07 (https://dejure.org/2008,29201)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - I-23 U 163/07 (https://dejure.org/2008,29201)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.06.2008 - 23 U 163/07
    Arbeitsergebnisse des Steuerberaters dürfen ebenso wie Handakten des Mandanten nur wegen Honorarforderungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehalten werden (BGH Urt.v. 3.7.1997, IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944 zu Handakten, die ein Anwalt zurückbehält).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.06.2008 - 23 U 163/07
    Sie gehörten daher zu den Arbeitsergebnissen der Klägerin (zur Abgrenzung der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters von den Daten/Unterlagen des Mandanten vgl. BGH Urt.v. 11.3.2004, IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 23 U 169/11

    Heilung von Formmängeln einer Steuerberaterrechnung; Geltendmachung eines

    Das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters steht im Austausch des gegenseitigen Vertrages und ist damit Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Mandanten (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 178/03 - NJW-RR 2004, 1290; Urteil des Senats vom 17.06.2008 - I-23 U 163/07 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1007 - 13 U 23/96 - GI 1997, 252-255) Es gelten die §§ 320, 322 BGB wonach der Steuerberater Arbeitsergebnisse grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Honorarforderungen herauszugeben hat.
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