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   OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08   

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OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08 (https://dejure.org/2009,11021)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 (https://dejure.org/2009,11021)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08 (https://dejure.org/2009,11021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlegergerechte und Anlagegerechte Beratung bei Swap-Vertragsabschluss liegt vor bei Berücksichtigung der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Anlegenden; Aufklärungspflichten der beratenden Bank bei Anlage in Zins-Swap-Verträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten der beratenden Bank bei Anlage in Zins-Swap-Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 921
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Bamberg, 11.05.2009 - 4 U 92/08

    WIrksames Swapgeschäft eines Kommunalunternehmens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Die Probleme entstanden daraus, dass ab Herbst 2005 der relevante Zinsspread fortlaufend abnahm (vgl OLG Bamberg, Urteil v. 11.5.2009, 4 U 92/08, bei Juris).

    37 Bezüglich des vorliegenden Typs von Swap-Verträgen geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass ein deutliches Ungleichgewicht der wechselseitigen Chancen und Risiken bestehe, da die Verlustmöglichkeit der Bank begrenzt sei und ihr überdies im Regelfall - im Gegensatz zu der Kundin - ein vorzeitiges Kündigungsrecht zustehe (OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris, LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.).

    Dies muss erst recht gelten, wenn ein Unternehmen Vertragspartner der Bank ist, das (nach neuer Rechts-lage) als sog. geeignete Gegenpartei gilt (OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08).

    Diesen Weg ist die 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061 ff.) gegangen, während das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 11.05.2009 (4 U 92/08) vom Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305 b BGB ausgegangen ist.

    Während das OLG Bamberg (Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08) und das LG Wuppertal (WM 2008, 1637ff.) ähnliche Berechnungsformeln als einfach und ohne Weiteres nachvollziehbar jedenfalls für einen im dortigen Fall tätig gewordenen Finanzfachmann mit auch noch mehrjähriger Derivate-Erfahrung angesehen haben, ist das LG Frankfurt am Main (WM 2008, 1061 ff.) bezüglich einer allerdings anders als im vorliegenden Fall lautenden Formel der Auffassung, dass die komplizierte Darstellung eine mögliche Fehlerquelle für ein Missverständnis beim Kunden darstelle und somit wegen Intransparenz als rechtswidrig anzusehen sei (s. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 83).

    c) Es stellt sich weiterhin die Frage, ob die Klägerin zu Recht den Swap-Vertrag wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB angefochten hat (ablehnend bei ähnlichem Sachverhalt LG Berlin, Urteil v. 10.05.2007, 37 O 460/06, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris).

    Alles in allem muss die empfohlene Anlage zu den persönlichen Verhältnissen der Kundin "passen" (BGH, Urteil vom 5.11.2009, III ZR 302/08, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08).

    Eine Berechnung an Hand des VaR ist daher von Beratenden vor Abschluss eines Swap-Geschäftes nicht geschuldet (OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris).

    Das OLG Bamberg (Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris) ist demgegenüber der Meinung, dass historische Marktdaten keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zulassen würden, weswegen zurückliegenden Szenarien von vornherein nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft zukomme.

    Der Begriff "Zinsoptimierung" ist sprachlich missglückt, weil ein CMS-Ladder-Swap sich strukturell gar nicht zur Absicherung bestimmter Kreditverbindlichkeiten eignet (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08).

  • LG Wuppertal, 16.07.2008 - 3 O 33/08

    Spekulationsverbot: kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, keine Geltung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92 ff. = NJW 1989, 1276 ff.), wobei realistische Umstände zu Grunde zu legen sind (LG Wuppertal WM 2008, 1637ff.).

    37 Bezüglich des vorliegenden Typs von Swap-Verträgen geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass ein deutliches Ungleichgewicht der wechselseitigen Chancen und Risiken bestehe, da die Verlustmöglichkeit der Bank begrenzt sei und ihr überdies im Regelfall - im Gegensatz zu der Kundin - ein vorzeitiges Kündigungsrecht zustehe (OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris, LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.).

    Während das OLG Bamberg (Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08) und das LG Wuppertal (WM 2008, 1637ff.) ähnliche Berechnungsformeln als einfach und ohne Weiteres nachvollziehbar jedenfalls für einen im dortigen Fall tätig gewordenen Finanzfachmann mit auch noch mehrjähriger Derivate-Erfahrung angesehen haben, ist das LG Frankfurt am Main (WM 2008, 1061 ff.) bezüglich einer allerdings anders als im vorliegenden Fall lautenden Formel der Auffassung, dass die komplizierte Darstellung eine mögliche Fehlerquelle für ein Missverständnis beim Kunden darstelle und somit wegen Intransparenz als rechtswidrig anzusehen sei (s. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 83).

    Es handelt sich also tatsächlich bei dem CMS-Ladder-Swap um "eine Art Glücksspiel" (LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.).

    Auch das LG Wuppertal (WM 2008, 1637ff.) ist der Auffassung, dass die zutreffende Angabe von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit notwendig sei, um das "reale Risiko" zutreffend berechnen zu können.

    Die Bedeutung des Marktwerts wird allerdings gelegentlich überschätzt, da es sich nicht um eine aktuelle Verbindlichkeit handelt, sondern um einen vorläufig rein theoretischen Betrag, der überdies der permanenten Veränderung unterliegt und auch als "Momentaufnahme" bezeichnet werden kann (LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.).

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92 ff. = NJW 1989, 1276 ff.), wobei realistische Umstände zu Grunde zu legen sind (LG Wuppertal WM 2008, 1637ff.).

    Es ist aber zu beachten, dass die Privatautonomie es zulässt, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen (BGHZ 107, 92 ff.).

    Solch risikoreiche Geschäfte stellen aber an sich keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar und können deshalb allenfalls beim Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden (BGHZ 107, 92 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Diesen Weg ist die 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061 ff.) gegangen, während das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 11.05.2009 (4 U 92/08) vom Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305 b BGB ausgegangen ist.

    Insbesondere bei Finanztermingeschäften ist zu fordern, dass ihre Bedeutung und Tragweite leicht erfasst werden kann (LG Frankfurt am Main WM 2008, 1061 ff.).

    Während das OLG Bamberg (Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08) und das LG Wuppertal (WM 2008, 1637ff.) ähnliche Berechnungsformeln als einfach und ohne Weiteres nachvollziehbar jedenfalls für einen im dortigen Fall tätig gewordenen Finanzfachmann mit auch noch mehrjähriger Derivate-Erfahrung angesehen haben, ist das LG Frankfurt am Main (WM 2008, 1061 ff.) bezüglich einer allerdings anders als im vorliegenden Fall lautenden Formel der Auffassung, dass die komplizierte Darstellung eine mögliche Fehlerquelle für ein Missverständnis beim Kunden darstelle und somit wegen Intransparenz als rechtswidrig anzusehen sei (s. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 83).

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen (BGH VersR 2006, 982 f.).
  • LG Würzburg, 31.03.2008 - 62 O 661/07

    Wertpapierhandel: Vorvertragliche Aufklärungspflichten einer Großbank bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Das LG Würzburg (WM 2008, 977ff.) ist der Auffassung, dass die Entwicklung der Zinsen und des Spreads in der Vergangenheit ein wesentlicher Faktor für eine langfristige Einschätzung der zukünftigen Entwicklung sei.
  • LG Berlin, 10.05.2007 - 37 O 460/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    c) Es stellt sich weiterhin die Frage, ob die Klägerin zu Recht den Swap-Vertrag wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB angefochten hat (ablehnend bei ähnlichem Sachverhalt LG Berlin, Urteil v. 10.05.2007, 37 O 460/06, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Nach allgemeiner Auffassung muss eine Bank nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (BGHZ 123, 126 ff.) anlage- und anlegergerecht beraten.
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 302/08

    Handelsblatt ist Pflichtlektüre des Anlageberaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Alles in allem muss die empfohlene Anlage zu den persönlichen Verhältnissen der Kundin "passen" (BGH, Urteil vom 5.11.2009, III ZR 302/08, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08).
  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2009 - 19 O 235/08

    Bankenhaftung bei der Kapitalanlageberatung, insbesondere beim Abschluss von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08
    Nichts anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrages, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts in Rede steht, wie hier der Abschluss eines Swap-Vertrages (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.03.2009, 2-19 O 235/08, bei Juris).
  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

  • OLG Naumburg, 24.03.2005 - 2 U 111/04

    Bank muss bei Beratung eines Gemeindeunternehmens zu Swap-Geschäft auf

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2010, 921 ff. veröffentlicht ist, hat Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

    Dies ist schlechterdings nicht vorstellbar (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, 23 U 175/08, S. 17).

    (4) Im Kern ist der angebotene Ladder-Swap eine Art Glücksspiel (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, 23 U 175/08, S. 17).

  • LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09

    Schadensersatzanspruch einer kreisfreien Stadt gegen eine öffentliche Landesbank

    Der Abschluss der Swap-Geschäfte stellt sich auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 35 ff.).

    Zunächst lässt die Privatautonomie es zu, dass der Einzelne auch risikoreiche Geschäfte abschließt, auch wenn ein Gewinn nur unter äußerst günstigen Umständen zu erzielen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 37).

    Nichts anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrags, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts, so wie hier der Abschluss von Swap-Verträgen, in Rede steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 Juris, Rn. 67; i.E. auch BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, 19).

    Es war offensichtlich, dass Gewinn und Verlust der Swaps in erster Linie von der für jedermann ungewissen Entwicklung des maßgeblichen Referenzzinssatzes abhingen, so dass ein gesonderter Hinweis auf diese Unwägbarkeiten überflüssig war (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 54; a.A. wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 158/08, Juris, Rn. 81 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 6 U 170/09, Juris, Rn. 52 ff.).

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