Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.06.2001 - 23 U 199/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16595
OLG Düsseldorf, 26.06.2001 - 23 U 199/98 (https://dejure.org/2001,16595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2001 - 23 U 199/98 (https://dejure.org/2001,16595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - 23 U 199/98 (https://dejure.org/2001,16595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,16595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 649
    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund; Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 649
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 23 U 182/01

    Zur Kündigungsmöglichkeit eines Architektenvertrages bei Überschreitung des

    Sie kann nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen dann entbehrlich sein, wenn sich dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 650).

    aa) Dieser Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung der Beklagten aus einem vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt wäre, was den Anspruch auf Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages entfallen ließe, der insoweit die Rechtsprechung wiedergibt (BGHZ 31, 224, 229; 64, 145, 146; 136, 33, 38; BGH NJW 1995, 1837, 1838; NJW 1999, 3554, 3556; Urteil des Senats vom 26.6.2001, BauR 2002, 649).

    Nach seinen Ausführungen hatte er keine Möglichkeit, durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen; damit hat er seiner Vortragslast genügt (BGH NJW 2000, 653, 654 f. = BauR 2000, 430, 433; Urteil des Senats vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 652).

    Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen lässt, hat der Architekt vorzutragen und zu beziffern, weil nur er dazu in der Lage ist (Urteil des Senats vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 651 m. w. Nachw.).

  • OLG Celle, 24.09.2014 - 14 U 169/13

    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund wegen angeblicher

    Dies ist aber nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Fall, weil sich lediglich in diesen Fällen dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener irreparabler Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2001 - 23 U 199/98 -, juris).

    Die bloße Behauptung eines solchen Vertrauensverlusts genügt jedoch zur Annahme eines wichtigen Grundes nicht; entscheidend ist vielmehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des Architekten eine tatsächliche Grundlage haben muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2001 - 23 U 199/98 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03

    Architektenvertrag: Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

    h) Aus dem gleichen Grund kann es auch dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund des Rechtsgedankens des § 242 BGB den Architektenvertrag auch aus wichtigem Grund kündigen konnte (vgl. BGH, NJW 1951, 836; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945), etwa wegen einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Beklagten unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 807; NJW 2000, 2988; OLG Braunschweig, BauR 2002, 333 (334); OLG Düsseldorf, BauR 2002, 649 (650); BauR 1986, 469 (472); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 73).
  • OLG Celle, 20.03.2018 - 14 U 57/17

    Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

    Dies ist aber nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Fall, weil sich lediglich in diesen Fällen dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener irreparabler Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, 23 U 199/98).

    Die bloße Behauptung eines solchen Vertrauensverlusts genügt jedoch zur Annahme eines wichtigen Grundes nicht; entscheidend ist vielmehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des anderen eine tatsächliche Grundlage haben muss (vgl. OLG Düsseldorf, 23 U 199/98).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2010 - 22 U 143/09

    Zögerliche Brandschutzplanung: Bauherr kann kündigen!

    Die Urteile vom 26.06.2001, Az. 23 U 199/98 und vom 26.10.2006, 5 U 100/02 betrafen abweichende Sachverhalte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht