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   OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - I-23 U 220/02   

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https://dejure.org/2003,7704
OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - I-23 U 220/02 (https://dejure.org/2003,7704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - I-23 U 220/02 (https://dejure.org/2003,7704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - I-23 U 220/02 (https://dejure.org/2003,7704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bauleistungsverzeichnis und nachträgliche Stundenlohnvergütung

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pauschalvertrag: Sind zusätzliche Leistungen gesondert zu vergüten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalvertrag: Kein Stundenlohn für unvorhergesehene Arbeiten! (IBR 2005, 413)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträge: Duldungsvollmacht des Architekten möglich? (IBR 2005, 416)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalvertrag: Wann sind zusätzliche Leistungen gesondert zu vergüten? (IBR 2005, 360)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1367 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 198/00

    Vertragsstrafenhöhe in AGB: Tagessatz 0,5 % unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Ergänzend zu der bereits vom Landgericht zitierten Rechtsprechung ist auf BGH BauR 2002, 790 = NJW-RR 2002, 806 zu verweisen.
  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 208/00

    Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Die Annahme einer Unwirksamkeit derartiger Klauseln entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BauR 2002, 463).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2003 - 23 U 204/02

    Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB -Pauschalpreisvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Der Vertrag enthält im übrigen keine sog. "Komplettheitsklausel", wie sie etwa dem Urteil des Senats vom 30.9.2003 (23 U 204/02) zugrunde lag, sondern sieht im Gegenteil in Nr. 3.2 der "Besonderen Vertragsbedingungen" ausdrücklich die Möglichkeit von Nachtragsleistungen gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B vor.
  • BGH, 15.12.1994 - VII ZR 140/93

    Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Werkunternehmers hinsichtlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden später geforderte Zusatzarbeiten vom Pauschalpreis nicht erfasst, wenn die Parteien bei einem Pauschalvertrag die geschuldete Leistung - wie hier - durch Angaben im Leistungsverzeichnis näher bestimmt haben (BGH BauR 1995, 237).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2001 - 21 U 118/00

    Abrechnung eines Detail-Pauschalvertrages nach Wegfall einzelner Positionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es darauf an, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält (BGH a.a.O.).Die Parteien haben dann nämlich nicht das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Vereinbarung gestellt und damit den Leistungsumfang bewusst pauschaliert; nur in einem derartigen Fall würde ein Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen grundsätzlich nicht stattfinden (OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - BauR 2001, 803, 804).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2003 - 23 U 234/02

    Einstweiliges Vergügungsverfahren: Anspruch auf Herausgabe von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Das hat der Senat bereits für eine entsprechende Klausel mit Urteil vom 17.6.2003 (23 U 234/02) entschieden.
  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 291/88

    Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Vergabe von Zusatzaufträgen im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02
    Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.11.2003 auf BGHZ 113, 315 verweist, folgt daraus kein anderes Ergebnis zur Zulässigkeit der Stellvertretung.
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