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   OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13   

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OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13 (https://dejure.org/2014,19581)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2014 - 23 U 261/13 (https://dejure.org/2014,19581)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juli 2014 - 23 U 261/13 (https://dejure.org/2014,19581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167
    Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO; Erkundigungspflicht des Klägers

  • rechtsportal.de

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 167
    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann erfolgt die (verjährungshemmende) Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im Rahmen von § 167 ZPO Erkundigungspflicht des Klägers spätestens 3 Monate nach Klageerhebung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann erfolgt die (verjährungshemmende) Zustellung einer Klage noch "demnächst"? (IBR 2014, 708)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3667
  • BauR 2015, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 12.7.2006, IV ZR 23/05 - bei juris).

    Bei nicht vom Kläger verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung zu einer relativ weiten Auslegung von demnächst (vgl. BGH, BGHZ 168, 306; NJW 1993, 2811); nach dem Beschluss des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04 - bei juris) ist eine Zustellung selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

    Diese Grundsätze hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 12.7.2006 (IV ZR 23/05 - bei juris = BGHZ 168, 306) wie folgt bekräftigt:.

    des JmdJIE vom 22.7.2013 (Hess. JMBl. 2013, 586ff) - in bis zum 1.9.2013 noch unzulässiger Weise an ihr EGVP-Postfach übermittelt worden und von ihnen dort auch nicht zur Kenntnis genommen worden ist, beruht vorliegend die Verzögerung im Zustellungsverfahren nicht allein auf einer fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts, sondern vor allem auch auf einer erst nach später als drei Monaten gehaltenen Nachfrage der Klägervertreter, die im Unterschied zum Sachverhalt der vorzitierten Entscheidung des BGH (IV ZR 23/05 - bei juris) hier nicht "alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung ... geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht" hatten.

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Bei nicht vom Kläger verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung zu einer relativ weiten Auslegung von demnächst (vgl. BGH, BGHZ 168, 306; NJW 1993, 2811); nach dem Beschluss des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04 - bei juris) ist eine Zustellung selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

    33 Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris; vom 15.1.1992, IV ZR 13/91 - bei juris; siehe auch BVerfG vom 30.5.2012, 1 BvR 509/11 - bei juris)) selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1.4.2004, IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368).

    Der Umfang dieser Verpflichtung hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässigen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen musste (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris).

    Dieser Zeitraum von mehr als drei Monaten ist auch erheblich länger als die vom BGH in seinem Beschluss vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04 - bei juris) noch hingenommene Wartefrist von etwas mehr als zwei Monaten unter der dortigen ausdrücklichen Voraussetzung, dass der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    33 Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris; vom 15.1.1992, IV ZR 13/91 - bei juris; siehe auch BVerfG vom 30.5.2012, 1 BvR 509/11 - bei juris)) selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1.4.2004, IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368).

    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Bei nicht vom Kläger verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung zu einer relativ weiten Auslegung von demnächst (vgl. BGH, BGHZ 168, 306; NJW 1993, 2811); nach dem Beschluss des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04 - bei juris) ist eine Zustellung selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Wenn die Verzögerung sowohl von der Partei als auch vom Gericht verursacht wurde, ist nach dem Urteil des BGH vom 10.2.2011 (VII ZR 185/07 - bei juris) bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.
  • BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 509/11

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    33 Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris; vom 15.1.1992, IV ZR 13/91 - bei juris; siehe auch BVerfG vom 30.5.2012, 1 BvR 509/11 - bei juris)) selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1.4.2004, IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368).
  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    33 Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris; vom 15.1.1992, IV ZR 13/91 - bei juris; siehe auch BVerfG vom 30.5.2012, 1 BvR 509/11 - bei juris)) selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04 - bei juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1.4.2004, IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368).
  • OLG Oldenburg, 23.08.2006 - 5 U 31/06

    Verhandlungen eines geschädigten Patienten mit einem Krankenhausträger als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Damit ist hier auch nach dem Verständnis des Klägers eine Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen im Sinne eines sog. doppelten Neins (vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 311; Palandt-Ellenberger § 203 Rn 4) durch die Beklagte erfolgt mit der Konsequenz des Endes der Hemmung zum 2.7.2012.
  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Der Begriff der Verhandlungen ist dabei weit auszulegen (vgl. BGH WM 2009, 1597; Palandt-Ellenberger, § 203 Rn 2); es genügt also jeder Meinungsaustausch über den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch und seine Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (vgl. BGH NJW 2007, 65; 2004, 1654; Palandt-Ellenberger a.a.O.).
  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 261/13
    Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 429/02

    Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 15 U 100/14

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH NJW-RR 2015, 125; BGH NJW 2005, 1194; OLG Frankfurt NJW 2014, 3667).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 3 O 6/19

    Zum zeitgeschichtlichen Ereignis bei der Bildberichterstattung.

    Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses, denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann (OLG Frankfurt a.M. NJW 2014, 3667 Rn. 35).

    Ihm habe daher eine Nachfasspflicht oblegen (OLG Frankfurt a.M. NJW 2014, 3667 Rn. 37).

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.12.2014 - 1 HKO 7586/13

    Abgewiesene Klage im Streit um die Wirksamkeit von Beschlussfassungen der

    Diese durfte vielmehr die Streitwertfestsetzung und die Vorschussanforderung durch das Gericht abwarten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014, Az.: 23 U 261/13, Rz. 33 f. m. w. N., zitiert nach juris).
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