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   OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09   

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https://dejure.org/2010,1754
OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09 (https://dejure.org/2010,1754)
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2010 - 23 U 2814/09 (https://dejure.org/2010,1754)
OLG München, Entscheidung vom 11. März 2010 - 23 U 2814/09 (https://dejure.org/2010,1754)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Notare Bayern PDF, S. 70 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GmbHG §§ 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 2
    Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung

  • openjur.de

    §§ 13 Abs. 2, 9, 8 Abs. 2 GmbHG

  • openjur.de

    GmbH: Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 2
    Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH; Umfang der Haftung der Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Zeitlich unbeschränkte Haftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH; Umfang der Haftung der Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitlich unbeschränkte Haftung des Gesellschafters bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Zeitlich unbeschränkte Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung von inaktivem GmbH Mantel - Gesellschafterhaftung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 3
    Zeitlich unbeschränkte Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerber, Gesellschaftsrecht, Haftung, Mantelgesellschaft, Neugründung, Registergericht, Unterbilanz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anmeldung einer GmbH-Neugründung im Handelsregister

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Haftungsfalle beim Erwerb von GmbH-Geschäfts-anteilen: Erwerber haftet persönlich für nicht offengelegte wirtschaftliche Neugründung

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Mantelgründung einer GmbH / UG (Checkliste) - Voraussetzungen, Gefahren und neue Rspr.: Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 70 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GmbHG §§ 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 2
    Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mantelverwertung und "wirtschaftliche Neugründung”: eine Haftungsfrage von gestern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 579
  • NZI 2010, 49
  • BB 2010, 1240
  • DB 2010, 836
  • NZG 2010, 544
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte zumindest in Höhe der bereits festgestellten Forderungen, da die Mantelverwendung durch R. K. entgegen dem Beschluss des BGH vom 07.07.2003 (BGHZ 155, 318) gegenüber dem Registergericht nicht offengelegt worden sei.

    Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebes - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebietes - in irgend einer wirtschaftlichen und gewichtigen Weise anknüpft oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Geschäftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleisteten Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit gegebenenfalls wieder aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 07.07.2003, Gz.: ZB 4/02 = BGHZ 155, 318 ff.).

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06

    Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf

    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    b) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 07.09.2006, Az. 5 U 26/06, Tz. 24; Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, Tz. 35) hielt es zwar für fraglich, ob eine derartige Unterbilanzhaftung auch gegenüber einem Erwerber von Geschäftsanteilen geltend gemacht werden kann, weil für den ähnlich gelagerten Fall eine Haftung wegen Auszahlung der Stammeinlage eine Nacherwerberhaftung überwiegend abgelehnt wird, konnte die Frage aber letztlich offen lassen.
  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    b) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 07.09.2006, Az. 5 U 26/06, Tz. 24; Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, Tz. 35) hielt es zwar für fraglich, ob eine derartige Unterbilanzhaftung auch gegenüber einem Erwerber von Geschäftsanteilen geltend gemacht werden kann, weil für den ähnlich gelagerten Fall eine Haftung wegen Auszahlung der Stammeinlage eine Nacherwerberhaftung überwiegend abgelehnt wird, konnte die Frage aber letztlich offen lassen.
  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    Dies entspricht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 27.09.2006, Az.: 6 W 287/06, Tz. 18 und Urteil vom 01.09.2004, Az.: 4 U 37/04, Tz. 14), dass bei späteren Vermögensminderungen der GmbH jederzeit die Vorbelastungshaftung eingreifen kann, wenn zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsmäßige Stammkapital der GmbH zwar uneingeschränkt vorhanden war, jedoch eine Offenlegung unterblieben ist.
  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 15/06

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer vom

    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    Nach dem Beschluss des BGH vom 26.11.2009 (Az.: II ZA 15/06), dem ein dem streitgegenständlichen vergleichbarer Fall zugrunde lag, kann nur bei Altfällen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht an die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die ( bis dahin andauernde ) Unterbilanzhaftung angeknüpft werden.
  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

    Auszug aus OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
    Dies entspricht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 27.09.2006, Az.: 6 W 287/06, Tz. 18 und Urteil vom 01.09.2004, Az.: 4 U 37/04, Tz. 14), dass bei späteren Vermögensminderungen der GmbH jederzeit die Vorbelastungshaftung eingreifen kann, wenn zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsmäßige Stammkapital der GmbH zwar uneingeschränkt vorhanden war, jedoch eine Offenlegung unterblieben ist.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2010, 579) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Aufnahme der operativen Tätigkeit innerhalb des durch Gesellschafterbeschluss vom 21. Juli 2004 erweiterten Geschäftszwecks handele es sich um eine Mantelverwendung, die dem Registergericht als wirtschaftliche Neugründung hätte offengelegt werden müssen.

    (1) Von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Gesellschafter ebenso wie in der Situation der unterbliebenen Ersteintragung der GmbH bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen (vgl. OLG Jena, ZIP 2007, 124, 125; OLG Jena, NZG 2004, 1114, 1115; Bachmann, NZG 2011, 441, 443 ff.; Hüffer, NJW 2011, 1772, 1773; Krolop, ZIP 2011, 305, 306; Melchior, EWiR 2010, 249, 250; Wachter, BB 2010, 1242, 1243; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 13b; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, § 3 Rn. 19; Schäfer in Henssler/Strohn, GmbHG, § 3 Rn 17; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 3 Rn. 14, 19 f.; ders., Festschrift Goette, 2011, S. 15, 22; Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 45a; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl., § 26 Rn. 36).

  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 71/11

    GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-

    Davon zu unterscheiden ist die Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung (siehe dazu KG, ZIP 2010, 582; OLG München, ZIP 2010, 579; Altmeppen, DB 2003, 2050, 2052; Bärwaldt/Balda, GmbHR 2004, 350, 353; K. Schmidt, ZIP 2010, 857, 860 f.; Wahl/Schult, NZG 2010, 611 ff.), um die es im vorliegenden Fall nicht geht.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

    Jedoch besteht die Rechtsfolge nicht in einem auf §§ 5, 7, 19 GmbHG (ggf. iVm § 16 Abs. 3 analog) zu stützenden Anspruch auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage, sondern in einer Anwendung der von der Rechtsprechung ursprünglich für die Vor-GmbH erarbeiteten Grundsätze über die Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung (BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19; OLG München, Urt. vom 11.3.2010 - 23 U 2814/09, NZG 2010, 544, 546; OLG Schleswig, Urt. vom 07.09.2006 - 5 U 25/06, ZIP 2007, 822, 823, juris Rn. 17 ff.; ThürOLG, Urt. vom 01.09.2004 - 4 U 37/04, ZIP 2004, 2327, 2328, juris Rn. 13 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 3 Rn. 14; Bachmann: Abschied von der "wirtschaftlichen Neugründung"?, NZG 2011, 441) mit der Maßgabe, dass maßgeblicher Stichtag für die Haftung der Gesellschafter die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit der wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung gegenüber dem Handelsregister ist (BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19).

    Wie ausgeführt, sind bei der Verwendung des Mantels einer zunächst "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung materiell-rechtlich die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden, so dass die Gesellschafter den Gläubigern nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haften (BGH, Urteil vom 06.03.2012- II ZR 56/10, juris Rn. 19; BGH, Beschl. vom 09.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, juris; BGH, Beschl. vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318, juris; OLG München, Urt. vom 11.03.2010 - 23 U 2814/09, NZG 2010, 544, 546; OLG Jena, Urt. v. 27.09.2006 - 6 W 287/06 - ZIP 2007, 124, 125, juris Rn. 18; Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, aaO, § 3 Rn. 13; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 3 Rn. 14).

  • OLG München, 23.01.2012 - 1 W 1162/11

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter einer Vertriebs-GmbH:

    Dass objektiv die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Mantelverwendung vorlagen, ist schlüssig dargetan (vgl. auch OLG München vom 11.03.2010, Az. 23 U 2814/09, wobei die Revision beim BGH unter dem Az. II ZR 56/10 noch anhängig ist).
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