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   OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97   

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OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97 (https://dejure.org/1997,3016)
OLG München, Entscheidung vom 01.08.1997 - 23 U 2895/97 (https://dejure.org/1997,3016)
OLG München, Entscheidung vom 01. August 1997 - 23 U 2895/97 (https://dejure.org/1997,3016)
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Kran mit Kranführer

Rechtliche Einordnung des Gestellungsvertrags, § 631 BGB bei Direktionsrecht des Gestellers;

§§ 278, 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Überlassung eines Krans samt Bedienungspersonal; Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305; BGB § 535; BGB § 611; BGB § 631
    Qualifikation eines Vertrags zur Überlassung eines Krans mit Personal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2 §§ 278 535 631
    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag über die Überlassung eines Kranes samt Bedienungspersonal: Werk- oder Dienstvertrag? (IBR 1998, 348)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 1007
  • VersR 1999, 112
  • BB 1997, 1918
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97
    Die Entscheidung der Frage, ob die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen ist, hängt, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (WM 1996, 1785, 1786 m.w.N.), von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im einzelnen Fall, vor allem davon ab, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.

    Wird dagegen ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH WM 1996, 1785, 1786).

    Die Befestigung der Kette an der Maschine selbst stellt sich im Hinblick auf die Sachnähe der Monteure als eine von diesen erfüllte Mitwirkungspflicht der Klägerin dar (vgl. BGH WM 1996, 1785, 1786).

  • BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 21/66

    Allgemeines Vertragsrecht-Rechtsnatur d. Vertrages ü. Bereitstellung e. Baggers

    Auszug aus OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97
    Haben sie aber wie vorliegend keine ausdrücklichen ins einzelne gehenden Vereinbarungen getroffen, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbaren Umstände, um durch Auslegung schlüssiger Tatsachen und Erklärungen zu ermitteln, welche Absichten die Parteien hier mit der Überlassung des Krans und der Gestellung eines Kranführers verfolgt und wie sie sich die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses gedacht haben (BGH VersR 1968, 779, 780).
  • BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81

    Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten und gesamtschuldnerische Mithaftung

    Auszug aus OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97
    3) Einen weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte kann die Klägerin im Hinblick auf das von ihr insoweit ebenfalls nach § 278 BGB zu vertretende (vgl. BGHZ 90, 86, 90) Mitverschulden der Monteure der Firma W. auch nach § 831 , § 823 Abs. 1 BGB nicht herleiten.
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97
    Wird nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Kranes und eines geeigneten Kranführers geschuldet und obliegt die Sorge für den Einsatz des Kranes und dessen Obhut dem Auftraggeber, so ist der Vertrag als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag anzusehen (BGH Vers13 1968, 779, 780; WM 1985, 360, 361).
  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

    Dieser ist nämlich davon ausgegangen, daß der durch Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV angeordnete Übergang früheren Reichsvermögens auf den Bund "der Funktion nach" dem Rückübertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV) entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln als kommunale Restitutionsansprüche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs (später § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Mißverständnissen "ausdrücklich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburgisches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83).
  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1528/09

    Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die

    Die Annahme eines Werkvertrags erfolgte in Anwendung der oben dargelegten Kriterien allein aufgrund der Besonderheiten des dort zugrunde liegenden Falles; gleiches gilt für ein Urteil des Oberlandesgerichts München (MDR 1997, 1007).
  • OLG Celle, 21.01.2016 - 2 U 91/15

    Umfang einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft; Erstreckung auf Forderungen wegen

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor, liegt die Durchführung der Arbeiten ausschließlich beim Besteller und ist das vom Unternehmer gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen, so liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor (BGH WM 1996, 1785 ff.; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Stuttgart VersR 2011, 1571 ff.; OLG München MDR 1997, 1007 f.).
  • OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10

    Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die

    Wird dagegen ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (OLG München, Urteil v. 01.08.1997, Az.: 23 U 2895/97).
  • OLG Naumburg, 19.03.1999 - 6 U 61/98

    Haftungssituation im Hinblick auf Schäden, die vom Führer eines Baukrans

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