Rechtsprechung
OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3926/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Anteilsübertragungsvertrages hinsichtlich der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung
- rewis.io
Voraussetzungen für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 781
Auslegung eines Anteilsübertragungsvertrages hinsichtlich der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verpflichtung in Anteilsübertragungsvertrag zur Darlehensrückzahlung ist Schuldbeitritt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verpflichtung in Anteilsübertragungsvertrag zur Darlehensrückzahlung ist Schuldbeitritt
Verfahrensgang
- LG München II, 19.09.2014 - 12 O 5830/13
- OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3926/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00
Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis; Rechtsfolgen eines …
Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3926/14
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann im Zweifel von einem abstrakten Schuldanerkenntnis nicht ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 26.02.2002, NJW 2002, 1791). - BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97
Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen …
Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3926/14
Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGH NJW 1999, 574). - BGH, 03.06.2008 - XI ZR 239/07
Darlehensablösung kein kausales Anerkenntnis
Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3926/14
Die Parteien müssen insbesondere nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben (BGH NJW 2008, 3425).