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   OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13   

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https://dejure.org/2014,39387
OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13 (https://dejure.org/2014,39387)
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 U 4744/13 (https://dejure.org/2014,39387)
OLG München, Entscheidung vom 14. August 2014 - 23 U 4744/13 (https://dejure.org/2014,39387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Rechtsfolgen treuwidriger Stimmabgaben, Stimmpflichten, Stimmrechte, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht und Stimmrecht, treuwidrige Stimmenabgabe ist nichtig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Treuwidrigkeit von Gesellschafterbeschlüssen über Geschäftsführungsmaßnahmen

Besprechungen u.ä.

  • fernuni-hagen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Inkompetente (Mehrheits-)Gesellschafter und feige Geschäftsführer in der GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2015, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Andererseits betreffen die streitgegenständlichen Beschlüsse Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen grundsätzlich das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHZ 65, 15, 19).
  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Sie darf die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter nicht übermäßig, d. h. außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil belasten (vgl. BGHZ 83, 319, 321; Reiser, a.a.O., § 14 Rz. 78).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 262/85

    Treuepflicht der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH;

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Daher steht auch die von der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 06.08.2014 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.1986, II ZR 262/85, NJW 1987, 189 (190), der Annahme einer Treuepflichtverletzung nicht entgegen.
  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt (BGH NJW 1988, 969; 1991, 846).
  • BGH, 19.11.1990 - II ZR 88/89

    Wiederbestellung des aus wichtigem Grunde abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt (BGH NJW 1988, 969; 1991, 846).
  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Tritt - wie hier - im Beschlussmängelstreit ein Gesellschafter der Gesellschaft als Nebenintervenient bei, so ist die Nebenintervention eine streitgenössische gemäß §§ 69, 61 ZPO (BGH BB 1993, 1682).
  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 56/12

    Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Wenn die Gestaltungswirkung - wie nach der Aufhebung eines Beschlusses - nicht mehr eintreten oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Organe der Gesellschaft mehr haben kann, besteht allerdings kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr (BGH, Urteil vom 19.02.2013, II ZR 56/12, NJW 2013, 1535, Tz. 13 f.).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Ein förmliches Beschlussergebnis wurde daher nicht festgestellt, was grundsätzlich einer Anfechtungsklage entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999, II ZR 205/98, NJW 1999, 2268, Tz. 6).
  • OLG Celle, 15.05.1996 - 9 U 185/95
    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 23 U 4744/13
    Dies ist einer im Protokoll getroffenen verbindlichen Beschlussfeststellung gleich zu setzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.1996, 9 U 185/95, GmbHR 1997, 172, zitiert nach Juris Tz. 20 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZR 275/14

    Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH

    Das Berufungsgericht (OLG München, GmbHR 2015, 84) hat ausgeführt: Soweit die Streithelferin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, seien die Klageanträge begründet.
  • OLG Nürnberg, 22.07.2015 - 12 U 2573/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung

    Im Ergebnis nicht anders beurteilt das Oberlandesgericht München die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in der durch die Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung, 23 U 4744/13, vom 14.08.2014, wenn dort ausgeführt wird, dass die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht in ihrer allgemeinen Formulierung verlangt, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwenden, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der Gesellschaft, des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

    Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

    Noch zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ist weiter zu beachten, dass eine Wahrnehmung der Rechte dann treuwidrig ist, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

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