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OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- AG Leipzig, 06.03.2017 - 341 F 71/16
- OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
- BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Sie kann deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn nämlich zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 2015, 1001; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461).Vielmehr ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn nicht mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt (BGH FamRZ 2015, 1001).
Seite7 das Anrecht in kürzerer Zeit erdient hätte als bei regulärem Arbeitsende, was dem Ausgleichsberechtigten infolge günstigerer Zeitrelationen mit einem höheren Ausgleichswert zugutekäme (vgl. KG FamRZ 2013, 472; BGH FamRZ 2015, 1001; Holzwarth FamRZ 2015, 1006; seit BGHZ 82, 66).
- BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12
Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Hiervon ist auszugehen, wenn der insgesamt Ausgleichsverpflichtete auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, der insgesamt Ausgleichsberechtigte dagegen bereits anderweitig angemessen abgesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 205; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461) ).Sie kann deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn nämlich zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 2015, 1001; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461).
- BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13
Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Hiervon ist auszugehen, wenn der insgesamt Ausgleichsverpflichtete auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, der insgesamt Ausgleichsberechtigte dagegen bereits anderweitig angemessen abgesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 205; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461) ).Sie kann deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn nämlich zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 2015, 1001; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461).
- BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Bezug einer Conterganrente
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Es handelt sich bei den so verdienten Anwartschaften auch nicht um eine Rente vergleichbar der Contergan-Rente, die von einer eigens dazu gegründeten Stiftung aus Entschädigungsgründen gezahlt wird und weder auf Arbeit noch auf Vermögen beruht (vgl. BGH FamRZ 2014, 1619), zudem durch § 18 Abs. 1 ContStiftG als echte Zusatzleistung ausgestaltet ist.Diese auszugleichen mag tatsächlich unbillig sein, auch wenn der BGH dazu bislang nur entschieden hat, dass die Conterganrente nicht auf Seiten des ausgleichsberechtigten Behinderten derart zu berücksichtigen ist, dass er damit schon ausreichend versorgt ist und keine weiteren Anwartschaften mehr benötigt (BGH FamRZ 2014, 1619).
- OLG Hamm, 05.03.2004 - 11 UF 186/03
Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Es entspricht auch dem Prinzip der ehelichen Solidarität, dass ein weniger tüchtiger Partner vom Erfolg des anderen profitiert (OLG Hamm FamRZ 2005, 38). - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Ebensowenig genügt allein der Umstand, dass ein Ehegatte aufgrund einer Kürzung seiner Anrechte bedürftig und künftig auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, für die Anwendung des § 27 VersAusglG (vgl. OLG Braunschweig FF 2013, 246; BVerfGE 53, 257, 298;… w.Nw. bei Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 33 Fn. 49). - BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95
Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Ein solcher Teilausschluss kommt in Betracht, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente der Ausgleichspflichtigen über Gebühr für den Ausgleich herangezogen wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 499, 500; BGH FamRZ 2015, 1004), weil sich ihr Wert durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat und der Ausgleichsberechtigte daran in unverhältnismäßigem Umfang partizipieren würde; in einem solche Falle würde nur die Übertragung der Anrechte der Billigkeit entsprechen, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität zu übertragen gewesen wären. - OLG Nürnberg, 27.01.2003 - 7 UF 3691/02
Versorgungsausgleich: Keine Einbeziehung von Rentenanwartschaften, die während …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Dies wurde etwa in Fällen angenommen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten Nachteile aufgrund der ehelichen Aufgabenverteilung hatte, sondern deshalb über keine eigenen Rentenanwartschaften verfügte, weil er sich in Strafhaft befand (vgl. z.B. OLG Nürnberg FamRZ 2004, 116). - BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Hiervon ist auszugehen, wenn der insgesamt Ausgleichsverpflichtete auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, der insgesamt Ausgleichsberechtigte dagegen bereits anderweitig angemessen abgesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 205; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461) ). - BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
Seite7 das Anrecht in kürzerer Zeit erdient hätte als bei regulärem Arbeitsende, was dem Ausgleichsberechtigten infolge günstigerer Zeitrelationen mit einem höheren Ausgleichswert zugutekäme (vgl. KG FamRZ 2013, 472; BGH FamRZ 2015, 1001; Holzwarth FamRZ 2015, 1006; seit BGHZ 82, 66). - BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13
Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist …
- BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des …
- KG, 21.06.2012 - 19 UF 147/11