Rechtsprechung
BPatG, 19.04.2016 - 23 W (pat) 15/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - "Lasertreiber mit offenem Steuerkreis mit einer integrierten, digitalen Steuerung" - zur Nutzung eines US-Patents als im Prioritätsintervall veröffentlichtes Familienmitglied zu einer japanischsprachigen WO-Anmeldung als Übersetzung - damm-legal.de
DPMA-Beschluss ist nicht aufzuheben, wenn Verbindung zwischen dessen Inhalt und einer mehrdeutigen elektronischen Signatur bestimmbar ist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Patentfähigkeit des Gegenstands mit der Bezeichnung "Lasertreiber mit offenem Steuerkreis mit einer integrierten digitalen Steuerung" als Erfindung
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - "Lasertreiber mit offenem Steuerkreis mit einer integrierten, digitalen Steuerung" - zur Nutzung eines US-Patents als im Prioritätsintervall veröffentlichtes Familienmitglied zu einer japanischsprachigen WO-Anmeldung als Übersetzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Patentbeschwerdeverfahren - "Lasertreiber mit offenem Steuerkreis mit einer integrierten, digitalen Steuerung" - zur Nutzung eines US-Patents als im Prioritätsintervall veröffentlichtes Familienmitglied zu einer japanischsprachigen WO-Anmeldung als Übersetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
DPMA-Beschluss ist nicht aufzuheben, wenn Verbindung zwischen dessen Inhalt und einer mehrdeutigen elektronische Signatur bestimmbar ist
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen …
Auszug aus BPatG, 19.04.2016 - 23 W (pat) 15/16
Da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar ( vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte ), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.