Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 29.12.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.06.2006 - 23 W 246/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8591
OLG Hamm, 23.06.2006 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2006,8591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2006,8591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2006,8591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    RVG § 11 Abs. 1; ; RVG § 11 Abs. 2 S. 6

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 2 S. 6
    Durch Mediation anfallende Gebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 11 Abs. 1 RVG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2499
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 07.11.2006 - 2 W 155/06

    Anfall zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Teilnahme des

    Diese wird danach - anders als nach den Bestimmungen der BRAGO - auch ohne mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht allein durch die Teilnahme des parteilich beratenden Rechtsanwalts im Mediationstermin ausgelöst (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 - NJW 2006, 2499 und bei Juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 OA 156/11

    Erstattungsfähigkeit von im Rahmen der gerichtsnahen Mediation anfallenden Kosten

    Dabei kann offenbleiben, ob die Mediation wie ein Gütetermin gemäß § 278 Abs. 2 ZPO und damit als Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird (so: OLG Rostock, a. a. O.; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 -, NJW 2006, 2499).
  • KG, 31.03.2009 - 1 W 176/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einer vom

    Unabhängig davon, ob der ersuchte Richter bereits in der vorgeschalteten Mediationsverhandlung eine Aufgabe der Rechtsprechung wahrnimmt (vgl. OLG Rostock, AGS 2007, 124 ff.; 126 f.), ist jedenfalls die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2499; OLG Braunschweig, MDR 2007, 684 f.).
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   OLG Hamm, 29.12.2005 - 23 W 246/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15249
OLG Hamm, 29.12.2005 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2005,15249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2005 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2005,15249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2005 - 23 W 246/05 (https://dejure.org/2005,15249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1512
  • AnwBl 2006, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 16.03.2011 - 15 U 4263/10

    Honorarklage des Rechtsanwalts: Einwand des Tätigwerdens ohne Abwarten einer

    Auch durch ein Mediationsgespräch kann eine Terminsgebühr anfallen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005, 23 W 246/05, NJW-RR 2006, 1512).
  • OLG Rostock, 05.01.2007 - 8 W 67/06

    Kostenerstattung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für die Teilnahme an

    Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.12.2005 (Az.: 23 W 246/05, Anwaltsblatt 2005, 287).

    Nichts anderes ergibt sich aus der klägerseits angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.06.2006 (Az.: 23 W 246/05, Quelle: JURIS).

  • OLG Braunschweig, 07.11.2006 - 2 W 155/06

    Anfall zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Teilnahme des

    Diese wird danach - anders als nach den Bestimmungen der BRAGO - auch ohne mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht allein durch die Teilnahme des parteilich beratenden Rechtsanwalts im Mediationstermin ausgelöst (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 - NJW 2006, 2499 und bei Juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 OA 156/11

    Erstattungsfähigkeit von im Rahmen der gerichtsnahen Mediation anfallenden Kosten

    Dabei kann offenbleiben, ob die Mediation wie ein Gütetermin gemäß § 278 Abs. 2 ZPO und damit als Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird (so: OLG Rostock, a. a. O.; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 -, NJW 2006, 2499).
  • VG München, 12.09.2017 - M 3 M 15.5860

    Kostenfestsetzung, Verfahrenskostenhilfe

    Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, B. v. 29.12.2005, 23 W 246/05, Rn. 2, ; vgl. auch mit gleichem Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.06.2006, 1 O 51/06, ).
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