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   LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13189
LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13 (https://dejure.org/2015,13189)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2015 - 23 S 218/13 (https://dejure.org/2015,13189)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2015 - 23 S 218/13 (https://dejure.org/2015,13189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer mietvertraglichen Klausel über eine Servicegebühr im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses; Erhebung einer Gebühr für ein besonderes soziales Angebot unterhalb der Schwelle des Betreuten Wohnens; Umlage der Aufzugskosten nach der Wohnfläche

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Wohnen mit Service": Mietvertrag muss keine Detailangaben enthalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer mietvertraglichen Klausel über eine Servicegebühr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer mietvertraglichen Klausel über eine Servicegebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 950
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 103/06

    Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13
    Es handelt sich indes nicht um eine überraschende Klausel (BGH, Urt. v. 20.09.2006, VIII ZR 103/06).
  • AG Neuss, 14.03.2013 - 85 C 1447/11

    Serviceleistungen durch Dritte an Allgemeinheit: Betriebskosten?

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13
    Die Kammer hat die Akte des Parallelverfahrens Amtsgericht Neuss 85 C 1447/11 (Landgericht Düsseldorf 23 S 98/13) beigezogen.
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05

    Sittenwidrigkeit der Verknüpfung von Miet- und Servicevertrag im betreuten Wohnen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13
    Gleiches gilt, soweit die Beklagten, ohne auf die Besonderheiten des vorliegenden typengemischten Vertrags einzugehen, weiterhin pauschal behaupten, sie seien gegenüber dem Kooperationspartner "rechtlos" gestellt (vgl. zur ähnlichen Konstellation beim Betreuten Wohnen BGH, Urt. v. 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rz. 18 zitiert nach juris).
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