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   LG Düsseldorf, 30.05.2012 - 23 S 236/11   

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https://dejure.org/2012,89844
LG Düsseldorf, 30.05.2012 - 23 S 236/11 (https://dejure.org/2012,89844)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2012 - 23 S 236/11 (https://dejure.org/2012,89844)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 23 S 236/11 (https://dejure.org/2012,89844)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2012 - 23 S 236/11
    1.Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass als mittelbarer Störer jeder - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02, Rn. 38 zitiert nach juris = MDR 2004, 507 ff.).

    Der BGH hat den Beklagten als mittelbaren Störer angesehen, weil er die Wegbeschreibung an die Presse weitergegeben habe, die anschließende Veröffentlichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegend gewesen sei und der Beklagte gleichwohl keine durchgreifenden Vorkehrungen gegen die zu befürchtende Veröffentlichung getroffen habe (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02, Rdn. 38 f. zitiert nach juris = MDR 2004, 507 ff.).

  • LG Bonn, 18.11.2009 - 1 O 379/08

    Anspruch auf Unterlassung von unerlaubten Werbeanrufen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2012 - 23 S 236/11
    Auch aus diesem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht folgern, dass die Beklagte die xxx AG mit der Bewerbung ihrer Versicherungen betraut hat und damit letztere mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese tätig geworden ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08, Rn. 16 zitiert nach juris).
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