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   OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 23 U 120/20   

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https://dejure.org/2021,6280
OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 23 U 120/20 (https://dejure.org/2021,6280)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.2021 - 23 U 120/20 (https://dejure.org/2021,6280)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 2021 - 23 U 120/20 (https://dejure.org/2021,6280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Auffahrunfall auf Autobahn - Haftungsquote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Abs 3 StVO
    Steht fest, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen hat, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis

  • rechtsportal.de

    § 4 Abs 3 StVO
    Steht fest, dass der Auffahrende gegen §

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfall zwischen LKW ohne hinreichenden Sicherheitsabstand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten und der erheblich zu geringe ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auffahrunfall der besonderen Art - Das vordere Auto bremst wegen eines technischen Defekts - zu dicht folgender Lastwagen fährt auf

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten wiegt weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wer auffährt, hat (meistens) Schuld!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall aufgrund fehlerhaften PKW-Assistenzsystems - wer zahlt?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unfall auf Autobahn wegen eines defekten Notfallbremsassistenten - wer haftet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Defekter Notbremsassistent löst Unfall aus: Wer haftet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW-Unfall - Sicherheitsabstandsverstoß wiegt schwerer als technisches Versagen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten wiegt weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten wiegt weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand - Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2128
  • NJW-RR 2021, 753
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2020 - 12 O 49/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 23 U 120/20
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 - AZ 2/12 O 49/19 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.538,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24. November 2018 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 182, 07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 7. März 2019 zu zahlen.

    unter Abänderung des am 02.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt AZ 2-12 O 49/19.

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 23 U 120/20
    Dies soll allenfalls dann nicht mehr gelten, wenn der Bremsweg für den Hintermann etwa durch eine Kollision ruckartig verkürzt wird (BGH, NJW 1987, 1075), jedoch nicht schon bei einer Vollbremsung oder Notbremsung des Vordermannes (BGH, NJW-RR 2007, 680, 681).
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 23 U 120/20
    Dies soll allenfalls dann nicht mehr gelten, wenn der Bremsweg für den Hintermann etwa durch eine Kollision ruckartig verkürzt wird (BGH, NJW 1987, 1075), jedoch nicht schon bei einer Vollbremsung oder Notbremsung des Vordermannes (BGH, NJW-RR 2007, 680, 681).
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