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   KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14   

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https://dejure.org/2017,58915
KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14 (https://dejure.org/2017,58915)
KG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 23 U 124/14 (https://dejure.org/2017,58915)
KG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 23 U 124/14 (https://dejure.org/2017,58915)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 2 TMG, § 2 Abs 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 UKlaG, Art 5 EGRL 31/2000
    Impressumspflicht für Diensteanbieter im Internet: Angabe einer mit automatisch generierten E-Mails antwortenden E-Mai-Adresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Webseite

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Google muss im Impressum Email-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme vorhalten - "tote" Email-Adresse mit automatisierter Standardantwort genügt nicht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Automatisierte E-Mails von Google sind unzulässig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Google muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Google muss Kunden direkte Kommunikation per E-Mail ermöglichen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kundenservice bei Google - Internetkonzern muss im Impressum für direkten Kundenkontakt eine E-Mail-Adresse angeben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    E-Mail-Adresse als toter Briefkasten genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an ein Impressum

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Mail-Adresse im Impressum darf kein toter Briefkasten sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    E-Mail Adresse im Impressum muss "nutzbar” sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aktive E-Mail-Adresse im Impressum

  • drboese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wirksam per E-Mail kündigen - ohne Wenn und Aber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Google-Support darf E-Mail nicht ignorieren und auf allgemeine Hilfeseiten verweisen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Google muss im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt angeben - Automatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontaktformulare nicht ausreichend

Sonstiges (2)

  • lhr-law.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Google zieht Revision im Prozess um E-Mail-Adresse im Impressum zurück

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Google muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 531
  • K&R 2018, 411
  • ZUM 2018, 615
  • afp 2018, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 07.05.2013 - 5 U 32/12

    Online-Kontaktformular

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 - , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).

    Die Beklagte kann sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen (vgl. KG, Urteil vom 07.05.2013 - 5 U 32/12 Rn. 47).

  • OLG Hamburg, 03.04.2007 - 3 W 64/07

    Keine Beschränkung der Informationspflichten aus § 5 TMG auf kostenpflichtige

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03. April 2007 - 3 W 64/07 Rn. 7).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-298/07

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Richtlinie

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 - , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).
  • LG Berlin, 28.08.2014 - 52 O 135/13

    Zur Kommunikation über eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 - , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).
  • OLG Koblenz, 01.07.2015 - 9 U 1339/14

    1&1 muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an, das mit Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 (Rn. 6) ausgeführt hat:.
  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 29/83

    Rechtsberatung - Berufsständische Vereinigung - Negativattest - Bindungswirkung -

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Denn ein Verwaltungsakt, der verbindlich festlegte, dass das Impressum der Beklagten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entspreche, könnte die ordentlichen Gerichte nur binden, wenn er von der hierfür allein zuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1985 - I ZR 29/83 Rn. 14; Urt. v. 28.01.1969 - VI ZR 231/67).
  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 231/67

    Nichtigkeit einer Zession wegen Gesetzesverstoßes - Ansprüche auf Ersatz der

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
    Denn ein Verwaltungsakt, der verbindlich festlegte, dass das Impressum der Beklagten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entspreche, könnte die ordentlichen Gerichte nur binden, wenn er von der hierfür allein zuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1985 - I ZR 29/83 Rn. 14; Urt. v. 28.01.1969 - VI ZR 231/67).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    Es ist - ungeachtet der Frage, ob damit die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfüllt worden sind (dazu KG v. 23.11.2017 - 23 U 124/14, MMR 2018, 531; Revision zurückgenommen, vgl. MMR-Aktuell 2019, 413916) - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine E-Mail-Adresse, die nach außen den Anschein erweckt, als könne durch ihre Verwendung ein bestimmtes Anliegen bei der Beklagten vorgebracht werden, im Rechtsverkehr vorgehalten wird, wenn gleichzeitig der durch dieses Vorhalten suggerierte Kommunikationsweg faktisch nicht genutzt werden kann (so zutreffend die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung LG Köln v. 19.07.2016 - 28 O 77/16, BeckRS 2016, 134928 Rn. 1).
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