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   OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01   

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OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01 (https://dejure.org/2001,5597)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2001 - 23 U 21/01 (https://dejure.org/2001,5597)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. November 2001 - 23 U 21/01 (https://dejure.org/2001,5597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 780; ; BGB § ... 781; ; BGB § 812; ; BGB § 123; ; BGB § 273; ; BGB § 320; ; BGB § 273 Abs. 3; ; BGB § 611; ; BGB § 284 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 286; ; BGB § 242; ; StBGebV § 14 Abs. 1; ; StBGebV § 14; ; StBGebV § 4 Abs. 1; ; StBGebV § 11; ; StBGebV § 9 Abs. 1; ; StBGebV § 9 Abs. 2; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 18 Abs. 1; ; StBerG § 66 Abs. 4 Satz 1; ; StBerG § 66 Abs. 2 Satz 1; ; StBerG § 66 Abs. 4 Satz 2; ; HGB § 25 Abs. 1; ; HGB § 25; ; AO § 45; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92; ; ZPO § 97; ; ZPO § 100; ; ZPO § 344; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 04.08.1998 - 12 U 65/98

    Vergütung eines Steuerberaters nach der Steuerberatergebührenverordnung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO - durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943).

    Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Folgen für die betroffenen Vertragsparteien nur hart sind; vielmehr müssen die Folgen - nach einer von der Rechtsprechung ständig verwendeten Formel - "schlechthin untragbar" sein (BGH NJW 1984, 6o7; BGHZ 138, 348; KG NJW-RR 1994, 1299/1300; OLG Stuttgart MDR 1999, 120).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Für die Haftung nach § 25 HGB reicht die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts aus, unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber zum Zwecke der Fortführung geschlossen haben (BGHZ 22, 239; BGH NJW 1984, 1187; BGH WM 1985, 1475; BGH NJW 1986, 581; BGH NJW 1992, 911; vgl. auch OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 316; Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000, § 25, Rdnr. 5 m.w.N.).

    Damit unterfällt § 25 HGB auch der von den Beklagten behauptete Sachverhalt, in dem nach Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den bisherigen Unternehmensträger (oder gar nach Löschung im Handelsregister, vgl. BGH NJW 1992, 911) ein zu diesem Zweck gegründetes Unternehmen dessen Tätigkeit "wieder aufnimmt" (BGH a.a.O.).

  • BGH, 06.11.1991 - VIII ZR 294/90

    Haftung des Verkäufers für unzutreffende Gewichtsangabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Für die Haftung des Übernehmers genügt vielmehr die "Kontinuität des Unternehmens", die durch die Fortführung der bisherigen Firma nach außen in Erscheinung tritt (BGH NJW 1992, 912; Baumbach-Hopt, a.a.O., § 25, Rdnr. 6/7 m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 9/97

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Die Unterschrift des Steuerberaters unter seiner Honorarrechnung ist ebenso wie die in § 18 Abs. 1 BRAGO geregelte Unterschrift des Rechtsanwalts unverzichtbar und Voraussetzung der Einforderbarkeit (der BGH, NJW 1998, 3488, hat offen gelassen, ob es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung oder um eine Voraussetzung der Klagebegründung handelt).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Der BGH hat solche besonderen Umstände des Einzelfalls bei Vereinbarung von Erhöhungen bzw. Ermäßigungen von gesetzlich geregelten Beratervergütungen gemäß § 242 BGB beispielsweise angenommen, wenn das Verhalten eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist und der Mandant im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bereits Gegenleistungen erbracht hatte (BGH NJW 1980, 2407) bzw. im Grenzbereich anwaltlicher Tätigkeit, bei der sich die Gegenseite auf das unzulässig vereinbarte Erfolgshonorar eingestellt hatte (BGH NJW 1955, 1921).
  • BGH, 21.03.1969 - V ZR 87/67
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die eine Partei die andere arglistig von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können (BGH NJW 1969, 1167; BGH BauR 1992, 510; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 125 Rdnr. 22 m.w.N.) oder eine Partei in schwerwiegenderweise gegen eine Betreuungspflicht verstoßen hat und die Nichterfüllung/Rückabwicklung den anderen Teil schwer treffen würde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125, Rdnr. 23/24 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 262/86

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Für seine eigenen Arbeitsergebnisse steht dem Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht bereits gemäß §§ 273, 320 BGB zu (BGH NJW 1988, 2607; BGH NJW 1997, 2944; OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, Gl 1997, 252 und 295; Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, vor § 1, Anm. 1.3.13 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Dass weder Veräußerer noch Erwerber mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen waren bzw. sind, hindert die Anwendung von § 25 HGB nicht (BGH NJW 1982, 577).
  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Der BGH hat solche besonderen Umstände des Einzelfalls bei Vereinbarung von Erhöhungen bzw. Ermäßigungen von gesetzlich geregelten Beratervergütungen gemäß § 242 BGB beispielsweise angenommen, wenn das Verhalten eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist und der Mandant im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bereits Gegenleistungen erbracht hatte (BGH NJW 1980, 2407) bzw. im Grenzbereich anwaltlicher Tätigkeit, bei der sich die Gegenseite auf das unzulässig vereinbarte Erfolgshonorar eingestellt hatte (BGH NJW 1955, 1921).
  • OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91

    Kein Vermögensschaden bei vorübergehender Gebrauchsbeeinträchtigung eines Hauses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
    Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO - durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • OLG Stuttgart, 17.08.1990 - 8 W 628/89

    Fehlen nachvollziehbarer Gründe für die Wahl des Sitzes einer GmbH; Möglicher

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 23 U 169/11

    Heilung von Formmängeln einer Steuerberaterrechnung; Geltendmachung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 20.11.2001, 23 U 21/01 und 23 U 26/01 - zitiert in juris) kann der Steuerberater Formverstöße durch eine geänderte und (nunmehr) korrekte Honorarrechnung heilen, wenn die ursprüngliche "Berechnung" den Formerfordernissen des § 9 StBGebV nicht genügt.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2011 - 23 U 167/10

    Rechtsfolgen der Anbringung handschriftlicher Erklärungen des Mandanten auf einem

    Eine solche Vereinbarung lässt sich - schon im Hinblick auf die Nichteinhaltung der für eine wirksame Pauschalvereinbarung notwendigen Schriftform gemäß § 14 StBGebV (vgl. Senat, Urteil vom 20.11.2001, 23 U 21/01, zitiert nach juris) - auch nicht im Sinne einer konkludenten Erklärung der Beklagten daraus herleiten, dass sie das ebenfalls im Schreiben des Klägers vom 15.11.2005 (63 GA) vorgeschlagene Pauschalhonorar für Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2001 von 2.900 EUR zzgl.
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