Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.12.1991 - 23 U 25/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 306 BGB, § 459 BGB, § 812 BGB
Unterscheidung "Austauschmotor" und "generalüberholter Motor" - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidung "Austauschmotor" und "generalüberholter Motor"
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 459; BGB § 306; BGB § 812
Unterschied zwischen Austauschmotor und generalüberholtem Motor L - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 433 § 306
Auslegung der Bezeichnungen »Austauschmotor« und »generalüberholt« im Gebrauchtwagenhandel
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 30.11.1990 - 6 O 341/89
- OLG Frankfurt, 18.12.1991 - 23 U 25/91
Papierfundstellen
- VersR 1993, 192
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 14.06.1974 - 10 U 187/73
Austauschmotor; Austausch; Lichtmaschine; Verteiler; Benzinpumpe
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.1991 - 23 U 25/91
Für die Einstufung als Austauschmotor ist grundsätzlich erforderlich, daß alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind (OLG Karlsruhe DAR 1975, 155); ferner, daß eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird.
- OLG Saarbrücken, 29.02.2012 - 1 U 122/11
Gebrauchtwagenkauf: Erklärungsinhalt der Bezeichnung "Austauschmotor" unter …
Während man beim Gebrauch des Begriffes "Austauschmotor" durch Kfz-Fachleute im Einzelfall ggf. davon ausgehen kann, dass alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft sind, eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 23 U 25/91 -, juris, Absatz-Nr. 4), ist beim Verkauf unter Privatpersonen grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Bezeichnung einen derart klaren und weitreichenden Inhalt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 3 U 674/00 -, juris, Absatz Nr. 9 f.). - OLG Koblenz, 12.12.2000 - 3 U 674/00
Austauschmotor; Zusicherung einer Eigenschaft
Für die Einstufung als Austauschmotor ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind; ferner, dass eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird (vgl. etwa OLG Frankfurt DAR 1992, 221 ff).Der Senat weicht nicht von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGZ 75, 189 ff) und Frankfurt (DAR 1992, 221), auf die sich der Kläger beruft, ab.
- OLG Koblenz, 20.03.2013 - 5 U 1352/12
Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Austauschmotors
Aber die Aussage beinhaltete jedenfalls die Mitteilung, dass der Motor anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden war (OLG Frankfurt DAR 1992, 221 ; OLG Karlsruhe DAR 1975, 155 ; OLGR Koblenz 2001, 312; OLG Schleswig ZAP GN-Nr. 341/93).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 16.07.1991 - 23 U 25/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB: Ausschluß des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers bei rechtsgrundloser Kündigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 649
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
VOB-Auftrag und AGB: Ausschluß einer Vergütung für Leistungskürzungen oder Massenminderungen durch den Auftraggeber? (IBR 1991, 426)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 216
- BauR 1992, 77
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 12.09.2001 - 12 U 136/98 Auch eine etwaige Teilkündigung hier durch den Beklagten betreffend Heizung und Fenster berechtigt den Unternehmer nur dazu, ggf. den ihm durch diese Teilkündigung entgangenen Gewinn vom Auftraggeber bezahlt zu verlangen (vgl. dazu OLG E OLGR 1991, 5, 6; NJW-RR 1992, 216).