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   OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11   

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https://dejure.org/2012,1340
OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11 (https://dejure.org/2012,1340)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2012 - 23 U 2737/11 (https://dejure.org/2012,1340)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 23 U 2737/11 (https://dejure.org/2012,1340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der Unklarheitenregel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Inhabers von Genussscheinen auf Rückzahlung eines bestimmten Prozentteil des Nennbetrags von Genussscheinen bei einem Bilanzverlust

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel auf Genussscheinbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 576
  • WM 2012, 603
  • BB 2012, 202
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Da die Vertragsparteien bei seiner Ausgestaltung im Einzelnen daher weitgehend frei sind (BGHZ 119, 305, 309, juris Tz. 9), führen Vergleiche mit der Stellung von Aktionären bei der Abwägung der Interessen nicht weiter.

    Nach der "Klöckner"-Entscheidung des BGH vom 05.10.1992 (II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13) sind Genussscheinbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.

    Die - hier von der Beklagten vertretene - kundenfeindlichste Auslegung des § 6 der Genussscheinbedingungen hält der Inhaltskontrolle des § 307 BGB aus den vom Landgericht dargelegten Erwägungen stand, so dass letztlich offenbleiben kann, ob der Einwand der Beklagten durchgreift, dass die Regelung in Satz § 6 Satz 2 der Genussscheinbedingungen zu dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Hauptleistungsinhalt gehört, was im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 119, 305, 315, juris Tz. 17) zweifelhaft ist.

    Bei seiner Ausgestaltung im Einzelnen sind die Vertragsparteien daher weitgehend frei (BGHZ 119, 305, 309, juris Tz. 9).

    Die Grundsatzfragen sind durch das Urteil vom 05.10.1992 (BGHZ 119, 305 ff.) geklärt.

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04

    Auslegung von Genussrechtsbedingungen

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O; Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 186/04, DStR 2007, 539, juris Tz. 4).

    Da es gemindert "wird" heißt, was sprachlich einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 186/04, DStR 2007, 539 ff., juris Tz. 5), der Verlustvortrag jedoch den Bilanzverlust des Vorjahres ausweist, um den das Eigenkapital bereits im Vorjahr gemindert wurde, ist diese Formulierung im Sinne der Kläger dahingehend zu verstehen, dass der Verlustvortrag nicht nochmals bei der Minderung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber zu berücksichtigen ist.

    Habersack beruft sich dabei auf BGH, ZIP 2006, S. 2171.

    Der dem dort veröffentlichten Beschluss vorausgegangene Beschluss des BGH vom 23.01.2006 (II ZR 186/04, DStR 2007, 539) geht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 5 AGBG a.F. aus.

  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Darauf weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2009 (XI ZR 364/08, WM 2009, 1500, juris Tz. 20), zu Recht hin.

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O; Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 186/04, DStR 2007, 539, juris Tz. 4).

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 192/91

    Handlungspflichten zur Abwendung einer gefährlichen Begegnung im Schiffsverkehr

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Nach der "Klöckner"-Entscheidung des BGH vom 05.10.1992 (II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13) sind Genussscheinbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Dies gilt nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008, KZR 2/07, BGHZ 176, 244, Tz. 19; Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, 994, Tz. 25).
  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Dies gilt nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008, KZR 2/07, BGHZ 176, 244, Tz. 19; Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, 994, Tz. 25).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384, 389 f.; Palandt - Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c, Rn. 16, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Diese Klausel wurde Vertragsinhalt, da die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB unbeschadet der generellen Anwendbarkeit AGB-rechtlicher Vorschriften (s.u. 4.1.) auf die Emission von Wertpapieren nicht angewendet werden kann (BGHZ 163, 311 ff; MünchKommAktG - Habersack, 3. Aufl., § 221, Rn. 256) und die Klausel bei der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung (s.u. 4.) für den typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden nicht überraschend ist.
  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11
    Dabei kann dahinstehen, ob juristische Begriffe "in der Regel" entsprechend ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen sind (Palandt - Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c, Rn. 16 unter Berufung auf BGHZ 5, 365, 367) oder ob der juristische Bedeutungsgehalt "nicht notwendigerweise" maßgebend ist (Habersack, AG 2009, 801, 805; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305c BGB, Rn. 83).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

    In der Praxis sind daher zwei unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen; die Beteiligung am Bilanzverlust und die Beteiligung am laufenden Verlust (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012 - 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf C., Festschrift für Hüffer, S. 679, 681 und 691).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26, ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (vgl. BGH aaO).

    Soweit die Berufung sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des OLG München vom 12.01.2012 (23 U 2737/11) stützt und geltend macht, das OLG habe im Sinne der Klägerinnen entschieden, dass eine Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht stattfinden dürfe, obwohl eine ausdrückliche Ausklammerung in den Bedingungen nicht erfolgt sei, verkennt sie zum einen, dass der Entscheidung des OLG München eine nicht vergleichbare Verlustteilnahmeklausel (in § 6 der dortigen Genussscheinbedingungen) zugrunde lag und sich das OLG bei seiner Entscheidung ganz maßgeblich darauf gestützt hat, dass aufgrund der konkreten Formulierung eine eindeutige Auslegung nicht in Betracht komme, sondern die Unklarheitenregelung greife.

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

    Dass in der Praxis unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen sind, wobei neben der Beteiligung am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) eben auch die Beteiligung am Bilanzverlust üblich war und ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf C., Festschrift für Hüffer, 679, 681 und 691) stellt die Berufung letztlich auch nicht in Abrede.

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
    In der Praxis sind daher zwei unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen; die Beteiligung am Bilanzverlust und die Beteiligung am laufenden Verlust (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012 - 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf Mülbert, Festschrift für Hüffer, S. 679, 681 und 691).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26; ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (BGH aaO).

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

    Dass in der Praxis unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen sind, wobei neben der Beteiligung am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) eben auch die Beteiligung am Bilanzverlust üblich war und ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf Mülbert, Festschrift für Hüffer, 679, 681 und 691) stellt die Klägerin auch nicht in Abrede.

  • LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15

    Niederlassungsfreiheit

    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ohne Rücksicht auf besonders (un-)ausgeprägte Kenntnisse oder Erfahrungen im Einzelfall zugrunde gelegt werden müssen (vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. = WM 1988, 334, 336; 119, 305, 312 = NJW 1993, 57, 58 = AG 1993, 125, 126 = ZIP 1992, 576, 577 - Klöckner; OLG München WM 2012, 603, 605 = ZIP 2012, 576, 577; NZG 2014, 146, 147 = AG 2014, 164, 165 = WM 2014, 1131, 1132; OLG Köln, Urteil vom 25.9.2012, Az. 15 U 101/10 - zitiert nach juris).

    Soweit sie aktienrechtlich ausgestaltet sind, kann sich die Inhaltskontrolle an aktienrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften orientieren (vgl. nur BGHZ 119, 305, 312 = NJW 1993, 57, 58 = WM 1992, 1902, 1904 = ZIP 1992, 1542, 1544 = AG 1993, 125, 126 = DB 1992, 2383, 2385 = BB 1993, 431, 452 = JZ 1993, 958, 959 - Klöckner; OLG München WM 2012, 603, 606 = ZIP 2012, 576, 578 f.; Hüffer, AktG, 13. Aufl., § 221 Rdn. 35; Lutter in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 221 ff. zu § 221; Mülbert in: Festschrift Hüffer, 2011, S. 679, 680).

    Doch geht es vorliegend nicht um die anhand der §§ 307 bis 309 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle einer Klausel und das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung, sondern um eine mehrdeutige Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch auf Leistungspflichten Anwendung findet und folglich bei der Auslegung von Genussscheinbedingungen Beachtung finden muss (so ausdrücklich OLG München WM 2012, 603, 606 = ZIP 2012, 576, 578 f.; WM 2014, 1131, 1134; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 221 Rdn. 258 a. E.; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 305 c Rdn. 15).

    (cc) Demzufolge muss von der kundenfreundlichsten Auslegung ausgegangen werden, nachdem eine unangemessene Benachteiligung durch die Anknüpfung an die Einrechnung des Genussscheinkapitals nicht festgestellt werden kann (vgl. hierzu OLG München WM 2012, 603, 607 = ZIP 2012, 576, 579; NZG 2014, 146, 148 = AG 2014, 164, 166 = WM 2014, 1131, 1134).

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

    Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 42 ff. m. w. N.).

    1.1.3 Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingung auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 58 ff. m. w. N.).

  • OLG München, 11.01.2018 - 23 U 1783/17

    Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals

    Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (OLG München, Urteil vom 11. Juni 2015 - 23 U 3443/14 -, Rn. 27 ff., juris; OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 - 23 U 2737/11 -, Rn. 42, juris).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).
  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14

    Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag

    1.2.3.1 Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB ist anwendbar (dazu bereits OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, Juris Tz. 58 ff, sowie Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, Juris Tz. 49 ff.).
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