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   OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14   

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OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14 (https://dejure.org/2015,14357)
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2015 - 23 U 3443/14 (https://dejure.org/2015,14357)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 23 U 3443/14 (https://dejure.org/2015,14357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Genussscheinbedingungen hinsichtlich der Beteiligung der Genussscheininhaber am Verlust der Gesellschaft

  • rewis.io

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157
    Auslegung von Genussscheinbedingungen hinsichtlich der Beteiligung der Genussscheininhaber am Verlust der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsbegriffe in Genussscheinbedingungen sind entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsbegriffe in Genussscheinbedingungen sind entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 645
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 21.11.2013 - 23 U 1864/13

    Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung bei Auslegung von

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verwendete Formulierung "in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital" ist jedoch primär auf die Bilanz und das bilanzrechtliche Verständnis des Begriffs abzustellen, wobei die in § 266 HGB vorgegebenen Gliederungspunkte in der Bilanz für die Beklagte durch die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) modifiziert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, juris Tz. 41).

    Das Landgericht hat es unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.11.2013 (23 U 1864/13, juris Tz. 65 ff.) ferner abgelehnt, die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Beklagten in analoger Anwendung von § 216 AktG nicht zu berücksichtigen.

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (Urteil vom 05.10.1992, II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Tz. 32).

    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Rechtsgedanke des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG darin, die mittelbare Beeinträchtigung gewinnabhängiger Rechte Dritter bei Grundlagenentscheidungen zu verhindern; der wirtschaftliche Inhalt gewinnabhängiger Rechte Dritter soll nicht durch eine Besserstellung der Aktionäre geschmälert werden (BGHZ 119, 305/322 f. - Klöckner - juris Tz. 35).

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 42 ff. m. w. N.).

    1.1.3 Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingung auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 58 ff. m. w. N.).

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Zutreffend geht die Berufungsführerin davon aus, dass die in Genussscheinbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Tz. 24 m. w. N.).
  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Anders als in der von der Berufungsführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.2015 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2002 (XII ZR 327/00, juris Tz. 21 und 24), kann die Regelung in § 7 Abs. 1 der Genusscheinbediungen "bei islolierter Betrachtung des Wortlauts" nicht im Sinn der Beklagten verstanden werden.
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    1.1.2.4 Aus systematischen Gründen ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zwar eine mögliche Auslegungsvariante.Angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der genau regelt wie die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag zu berechnen ist, ist das Auslegungsergebnis jedoch nicht eindeutig.Der Senat verkennt nicht, dass die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingung in Betracht kommenden Methoden ein nicht nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65/68 f.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384/389 f).
  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, juris Tz. 20).
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    1.1.2.2 Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in erster Instanz auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.09.2012 (15 U 101/10, juris Tz. 90) berufen, die nicht nur andere Genussscheinbedingungen, sondern auch eine andere Fragestellung betraf, nämlich die Frage, ob ein Bilanzverlust auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II 395/12).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 192/91

    Handlungspflichten zur Abwendung einer gefährlichen Begegnung im Schiffsverkehr

    Auszug aus OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (Urteil vom 05.10.1992, II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Tz. 32).
  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 67/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG München, 11.01.2018 - 23 U 1783/17

    Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals

    Am 14. Dezember 2015 zahlte die Beklagte aufgrund des Senatsurteils vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14) an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag von EUR 315.807,00, der sich gemäß Abrechnung vom 10. Dezember 2015 (Anlagenkonvolut K 9) aus dem um 4, 4037% des Nominalkapitals erhöhten Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 264.222,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 47.800,00 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1, 3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 3.695,00 zusammensetze.

    Nach dem Senatsurteil vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, Rn. 23, juris) berechnet sich gemäß § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen der Betrag, um den die Rückzahlungsansprüche zu mindern sind, nach der Formel.

    Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (OLG München, Urteil vom 11. Juni 2015 - 23 U 3443/14 -, Rn. 27 ff., juris; OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 - 23 U 2737/11 -, Rn. 42, juris).

    Grammatikalisch bezieht sich "zu dem in der Bilanz ausgewiesenen" jedenfalls auf das Wort "Kapital"; der Senat ist in der Entscheidung vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, Rn. 44, juris) ferner davon ausgegangen, dass in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf das in der Bilanz ausgewiesenen gezeichnete Kapital, zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen abgestellt wird.

    Mit den Rückzahlungsansprüchen der Klägerinnen in Höhe von weiteren 4, 4037% des Nominalkapitals im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14) befand sich die Beklagte bis zu deren Erfüllung am 14. Dezember 2015 in Verzug.

    Auch in dem Senatsurteil vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, juris), das letztlich zur Rückzahlung von weiteren 4, 4037% des Nominalkapitals führte, ging es um die Auslegung des § 7 der Genussscheinbedingungen und die Anwendung der Unklarheitenregelung.

    Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen, das Landgericht habe verkannt, dass das Senatsurteil 23 U 3443/14 das hier streitgegenständlichen DE.

  • LAG Hessen, 07.04.2017 - 14 Sa 303/16

    Auf vertragliche Beziehungen einer Aktiengesellschaft zu Dritten, die von der

    Die Vorschrift des § 216 Abs. 3 AktG dient also dergestalt dem Verwässerungsschutz, dass sie dem Umstand Rechnung trägt, dass als Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwar das Grundkapital nominell erhöht wird, das Vermögen oder die Ertragskraft der Aktiengesellschaft aber nicht größer wird (OLG München 11. Juni 2015 - 23 U 3443/14 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 25/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen Genussscheinbedingungen als Allgemeine

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn.24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
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