Rechtsprechung
OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Schiedsklausel in der Satzung eines eingetragenen Vereins; Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Aushändigung einer Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins
- datenschutz.eu
Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste eines Vereins
- kanzlei.biz
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Offenbarung der Vereinsmitgliederliste
- rewis.io
Anspruch auf Überlassung einer Vereinsmitgliederliste
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer Schiedsklausel in der Satzung eines eingetragenen Vereins; Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Aushändigung einer Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins
- rechtsportal.de
BGB § 37 Abs. 1 ; ZPO § 1032 Abs. 1
Wirksamkeit einer Schiedsklausel in der Satzung eines eingetragenen Vereins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Herausgabe der aktuellen Mitgliederliste
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Aushändigung einer Liste der Vereinsmitglieder
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mitglied eines Vereins hat Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste
- anwalt.de (Kurzinformation)
Namen und Adressen aller Vereinsmitglieder herauszugeben
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mitglied eines Vereins hat Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste
Verfahrensgang
- LG München I, 25.09.2015 - 10 O 4472/15
- OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
- BGH, 24.05.2016 - II ZR 105/16
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 105/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.04.2013 - II ZR 161/11
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts …
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (…BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 790 f).Damit ist die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, ohne dass es auf eine Einverständniserklärung der Mitglieder ankommt (…BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 792).
Auch insoweit begründet die bloße abstrakte Missbrauchsmöglichkeit noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der anderen Vereinsmitglieder (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, Juris Tz. 2 f; BGH NZG 2013, S. 789, 792).
Der Anspruch auf Herausgabe dieser Listen wiederum ist Ausfluss des Informationsanspruchs des Klägers (vgl. BGH, NZG 2013, S. 789, 790).
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09
Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name …
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431;… BGH, NZG 2013, S. 789, 790 f).Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann das Mitglied zum Zweck der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH NZG 2010, S. 1430, 1431).
Damit ist die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, ohne dass es auf eine Einverständniserklärung der Mitglieder ankommt (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431;… BGH, NZG 2013, S. 789, 792).
- BGH, 25.10.1983 - KZR 27/82
Schiedsklausel in Vereinssatzung
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Diese Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 25.10.1983, KZR 27/82, Juris Tz. 13).
- BVerfG, 18.02.1991 - 1 BvR 185/91
Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Auch insoweit begründet die bloße abstrakte Missbrauchsmöglichkeit noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der anderen Vereinsmitglieder (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, Juris Tz. 2 f;… BGH NZG 2013, S. 789, 792). - OLG Hamm, 13.01.1993 - 8 U 150/92
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde (OLG Hamm, NJW-RR 1993,S. 1536; OLG München, Urteil vom 09.02.1998, 30 U 709/97, Juris Tz. 50). - OLG München, 09.02.1998 - 30 U 709/97
Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 3886/15
Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde (OLG Hamm, NJW-RR 1993,S. 1536; OLG München, Urteil vom 09.02.1998, 30 U 709/97, Juris Tz. 50).
- OLG Brandenburg, 19.03.2020 - 9 UF 134/18
Auseinandersetzung einer vormals von Eheleuten gemeinsam in der Form einer GbR …
Der BGH hat insoweit judiziert, dass im Falle der Speicherung zu beauskunftender Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage, ein Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden kann (…BGH ZIP 2010, 2397 - Rdnr. 4 bei juris; OLG München Urteil vom 24. März 2016, Az. 23 U 3886/15 - Rdnr. 13 bei juris); aus dieser - auch nicht näher begründeten - Formulierung lässt sich ein Anspruch auf Herausgabe in Papierform nicht herleiten.