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   OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01   

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OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705 ff.; HGB §§ 128 ff.
    Haftung des BGB-Gesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvollständige Steuererklärungen ; Betriebsverlagerung ; Darlehensmitteln aus einer Kapitallebensversicherung ; Vermögenssteuererklärung; Bauordner; Steuernachteile ; Werbungskosten

  • Judicialis

    BGB § 427; ; BGB § ... 675; ; BGB § 714; ; BGB § 1922; ; BGB § 278; ; BGB § 282; ; BGB § 254 Abs. 1; ; HGB § 128; ; HGB § 130; ; HGB § 28; ; HGB § 1 ff.; ; GVG § 132 Abs. 3; ; ZPO § 296; ; ZPO § 528; ; ZPO § 91 a; ; ZPO § 711; ; ZPO § 269; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Haftung eines neu eintretenden BGB-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für frühere Beratungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 52 (Auszüge)

    Keine Haftung eines neu eintretenden BGB-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Haftung für Altschulden bei Gründung einer Steuerberatersozietät

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftungsverfassung von Anwaltssozietäten - Haftung neu eintretender Sozien für Altverbindlichkeiten? (RA Holger Grams; BRAK-Mitteilungen 2/2002, S. 60-62)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 763 (Ls.)
  • ZIP 2002, 616
  • NZG 2002, 284
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (58)

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten rechtzeitig belehren (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309; BGH NJW-RR 1991, 794, 795; Senat, Urteil vom 6.1.2001 - 23 U 16/01; jeweils mwN.).

    Dem vertraglich zu Beratenden kann deswegen nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein - auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener - Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH NJW 1992, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1997, 1008, 1012 [insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR 01, 201, 204 mwN.).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).

    Der Steuerpflichtige darf sich zwar nicht blindlings auf seinen Steuerberater verlassen, sondern muss sich, soweit es ihm möglich ist, ein eigenes Bild über die steuerrechtliche Behandlung machen und seinen Berater entsprechend seinen eigenen Kenntnissen sowie je nachdem, ob dazu für ihn ein konkreter Anlass besteht, bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe überwachen (BGH NJW 92, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 97, 518, 519; OLG Brandenburg OLGR 95, 126, 128; jeweils mwN.).

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Bei einer Sozietät rechtlicher oder steuerlicher Berater kommt zwar das Mandatsverhältnis nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden grundsätzlich mit allen Sozien zustande; für eine Schlechterfüllung des Beratungsvertrages haften deshalb alle Mitglieder der Sozietät als Gesamtschuldner (BGHZ 56, 355, 359 f. = NJW 1971, 1801; BGHZ 124, 47, 48 f. = NJW 1994, 257; BGH NJW-RR 1996, 313, 314; NJW 2001, 2462, 2463; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121, 2122 mwN.).

    Anderes gilt lediglich dann, wenn er im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch Praxisschild oder Briefbogen bei dem Auftraggeber den Anschein einer Sozietät erweckt hat, weil Angehörige rechts- oder steuerberatender Berufe hierdurch nach außen hin als Mitglieder einer Sozietät in Erscheinung treten und sich deshalb nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müssen (BGHZ 124, 47, 51 = NJW 1994, 257, 258; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300; NJW 1990, 827, 829; NJW 1991, 1225; NJW 1999, 3040, 3041; NJW 2000, 1333, 1334).

    Das einer bereits bestehenden Sozietät erteilte Mandat erstreckt sich zwar in aller Regel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder (BGHZ 124, 47,49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 2001, 1575, 1576; NJW 2001, 2462, 2463).

    Ist das Mandat dagegen - wie hier - zunächst nur einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erteilt worden, so führt die spätere Gründung einer Sozietät nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Auftragsverhältnisses; hierzu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Sozius in das bisherige Einzelmandat (BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829).

  • BGH, 04.02.1988 - IX ZR 20/87

    Rechtsfolgen der Gründung einer Anwaltssozietät für den einzelnen Anwälten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Bei einem bereits vor Sozietätsgründung erteilten Einzelmandat hatten dagegen der Mandant und der Berater weder den Willen noch die rechtliche Befugnis, das Auftragsverhältnis zugleich mit oder für unselbständige Hilfspersonen des Beraters oder sonstige Mitglieder einer seinerzeit noch gar nicht bestehenden Sozietät zu begründen; der späterer Sozius haftet daher allein wegen der nachvertraglichen Sozietätsgründung nicht für früherer Verletzungen der aus dem Beratervertrag erwachsenen Pflichten (BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829).

    Ist das Mandat dagegen - wie hier - zunächst nur einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erteilt worden, so führt die spätere Gründung einer Sozietät nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Auftragsverhältnisses; hierzu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Sozius in das bisherige Einzelmandat (BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829).

    Eine freiberufliche Rechtswalts- oder Steuerberatersozietät betreibt kein Gewerbe im Sinne der § 1 ff. HGB; es handelt sich vielmehr rechtlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH NJW 1988, 1973; NJW-RR 1996, 313, 314).

    Die Begründung dieser (sodann akzessorischen) Haftung bestimmt sich jedoch nach der ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.9.1999 (BGHZ 142, 315, 318 = NJW 1999, 3483, 3484) nicht nach den Sondervorschriften für Handelsgesellschaften, sondern nach § 714 BGB; sie setzt somit eine auf den Gesellschaftsvertrag rückführbare Geschäftsführungsbefugnis voraus und gilt deshalb nicht für bereits vor dem Beitritt begründete Verbindlichkeiten (vergl. BGH - IX. Zivilsenat - NJW 1988, 1973; NJW-RR 1996, 313, 314).

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Dem vertraglich zu Beratenden kann deswegen nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein - auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener - Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH NJW 1992, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1997, 1008, 1012 [insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR 01, 201, 204 mwN.).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).

    An der Alleinverantwortlichkeit des Steuerberaters ändert sich auch dann nichts, wenn der Auftraggeber über steuerliche Kenntnisse verfügte (BGH NJW 1998, 1486,1488); selbst ein Mandant mit entsprechender Vorbildung darf sich auf eine einwandfreie Vertragserfüllung durch seinen Berater verlassen (BGH aaO.; NJW 1992, 820; NJW 1993, 2747, 2750; NJW 2000, 1263,1265).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Sie rügt Verspätung des Sachvortrags zur Haftung des Beklagten zu 1. und meint, dieser müsse nach dem Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056 ff.) als Gesellschafter der Steuerberatersozietät analog §§ 128, 130, 28 HGB auch für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten einstehen.

    An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056 ff.) nichts geändert.

    Dementsprechend hat der II. Zivilsenats in seinem Urteil vom 29.1.2001 lediglich auf die Parallele zur "akzessorischen Haftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der oHG", nicht aber auf die Überleitungsvorschrift für den eintretenden Gesellschafter in § 130 HGB verwiesen (NJW 2001, 1056,1061).

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 227/94

    Hinweispflicht auf die Verjährung der Steuerberaterhaftung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Bei einer Sozietät rechtlicher oder steuerlicher Berater kommt zwar das Mandatsverhältnis nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden grundsätzlich mit allen Sozien zustande; für eine Schlechterfüllung des Beratungsvertrages haften deshalb alle Mitglieder der Sozietät als Gesamtschuldner (BGHZ 56, 355, 359 f. = NJW 1971, 1801; BGHZ 124, 47, 48 f. = NJW 1994, 257; BGH NJW-RR 1996, 313, 314; NJW 2001, 2462, 2463; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121, 2122 mwN.).

    Eine freiberufliche Rechtswalts- oder Steuerberatersozietät betreibt kein Gewerbe im Sinne der § 1 ff. HGB; es handelt sich vielmehr rechtlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH NJW 1988, 1973; NJW-RR 1996, 313, 314).

    Die Begründung dieser (sodann akzessorischen) Haftung bestimmt sich jedoch nach der ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.9.1999 (BGHZ 142, 315, 318 = NJW 1999, 3483, 3484) nicht nach den Sondervorschriften für Handelsgesellschaften, sondern nach § 714 BGB; sie setzt somit eine auf den Gesellschaftsvertrag rückführbare Geschäftsführungsbefugnis voraus und gilt deshalb nicht für bereits vor dem Beitritt begründete Verbindlichkeiten (vergl. BGH - IX. Zivilsenat - NJW 1988, 1973; NJW-RR 1996, 313, 314).

  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 158/88

    Abschluß eines Beratungsvertrages mit einer Steuerberater-Sozietät;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Bei einem bereits vor Sozietätsgründung erteilten Einzelmandat hatten dagegen der Mandant und der Berater weder den Willen noch die rechtliche Befugnis, das Auftragsverhältnis zugleich mit oder für unselbständige Hilfspersonen des Beraters oder sonstige Mitglieder einer seinerzeit noch gar nicht bestehenden Sozietät zu begründen; der späterer Sozius haftet daher allein wegen der nachvertraglichen Sozietätsgründung nicht für früherer Verletzungen der aus dem Beratervertrag erwachsenen Pflichten (BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829).

    Anderes gilt lediglich dann, wenn er im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch Praxisschild oder Briefbogen bei dem Auftraggeber den Anschein einer Sozietät erweckt hat, weil Angehörige rechts- oder steuerberatender Berufe hierdurch nach außen hin als Mitglieder einer Sozietät in Erscheinung treten und sich deshalb nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müssen (BGHZ 124, 47, 51 = NJW 1994, 257, 258; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300; NJW 1990, 827, 829; NJW 1991, 1225; NJW 1999, 3040, 3041; NJW 2000, 1333, 1334).

    Ist das Mandat dagegen - wie hier - zunächst nur einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erteilt worden, so führt die spätere Gründung einer Sozietät nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Auftragsverhältnisses; hierzu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Sozius in das bisherige Einzelmandat (BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).

    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96

    Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).

    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01
    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

    Der Steuerpflichtige darf sich zwar nicht blindlings auf seinen Steuerberater verlassen, sondern muss sich, soweit es ihm möglich ist, ein eigenes Bild über die steuerrechtliche Behandlung machen und seinen Berater entsprechend seinen eigenen Kenntnissen sowie je nachdem, ob dazu für ihn ein konkreter Anlass besteht, bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe überwachen (BGH NJW 92, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 97, 518, 519; OLG Brandenburg OLGR 95, 126, 128; jeweils mwN.).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 14/98

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage;

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur

  • BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

  • BAG, 17.02.1987 - 3 AZR 197/85

    Haftung für Betriebsrentenansprüche - Übergang der Ansprüche der Pensionäre gegen

  • BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 176/00

    Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 142/99

    Risikoaufklärung des Steuerberaters

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99

    Pflichten des Steuerberaters bei Beendigung des Mandats

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 195/90

    Berücksichtigung interner BGB -Gesellschafter-Ansprüche nach Auflösung einer

  • BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92

    Verjährung und Fälligkeit von Ansprüchen aus fehlerhafter Steuernberatung

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90

    Wertgrenze des § 511a Zivilprozessordnung (ZPO) - Berechnung der Berufungssumme -

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 109/92

    Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche gegen Steuerberater frühestens mit Erlaß

  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 124/90

    Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 112/98

    Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Mitwirkung an

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83

    Eintritt einer von einer Handlung eines Vertragspartners abhängigen

  • BGH, 06.06.1991 - IX ZR 195/90

    Ursächlichkeit eines Fehlers eines steuerlichen Beraters bei einer Außenprüfung

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

    Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

  • BGH, 18.01.2000 - XI ZR 71/99

    Einbringung eines nichtkaufmännischen Einzelunternehmens in eine neu gegründete

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 161/94

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines

  • BGH, 07.01.1960 - II ZR 228/59

    Kaufmannseigenschaft des Inhabers eines nicht im Handelsregister eingetragenen

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

  • BGH, 06.02.2001 - XI ZB 14/00

    Amtliche Bestellung eines Vertreters eines bei einem Oberlandesgericht

  • BVerfG, 31.10.1988 - 2 BvR 95/88

    Berufung - Präklusion - Zivilprozeß

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01

    Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 109/93

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original; Umfang

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 119/08

    Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen

    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW 2006, 1490 mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats: Urt. v. 20.11.2001 - 23 U 26/01 = GI 2002, 117, 119; Urt. v. 20.12.2001 - 23 U 49/01; Urt. v. 29.4.2003 - 23 U 101/02; Urt. v. 20.5.2005, 23 U 209/04).
  • OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von

    Es ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrages benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - 23 U 49/01 -, juris Rn. 32).

    Soweit der Steuerberater zur Abgabe von Steuererklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Erklärung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001, a. a. O.).

  • LG Bielefeld, 27.06.2019 - 19 O 29/18

    Schadenersatz durch Steuerberater wegen Falschberatung bei vorweggenommener

    Ist nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich, darf sich der rechtliche oder steuerliche Berater nicht mit dem begnügen, was ihm sein Auftraggeber vorlegt oder berichtet; er hat sich vielmehr durch gezielte Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 1998 - IX ZR 107/97 -, Rn. 25, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 23 U 49/01 -, Rn. 32, juris).

    Selbst wenn es der Klägerseite nämlich vorzuwerfen wäre, dass die Klägerin und ihre Familienmitglieder nicht von sich aus erkannten, welche Unterlagen die Beklagte zu 1) als steuerliche Beraterin benötigte, könnte dies das in der unzureichenden Beratung liegende Verschulden nicht ausschließen, sondern allenfalls Anlass zur Prüfung geben, ob die Schadensersatzpflicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens zu mindern ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84 -, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 23 U 49/01 -, Rn. 32, juris).

    Ihm kann es demnach nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein - auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener - Berater hätte aufklären müssen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 23 U 49/01 -, Rn. 37, juris).

    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 23 U 49/01 -, Rn. 38, juris).

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01

    Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung -

    Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können grundsätzlich zwar grundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1985, 1964, 1965; NJW 1991, 2833, 2836; NJW 1999, 2435, 2436; Senat, NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 72); dies gilt auch dann, wenn aus den Fehlern des Steuerberaters letztlich kein weitergehender Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 2001, 180, 182).

    Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 1991, 794, 795.; Senat OLGR 2002, 78, 81 = NZG 2002, 284, 286 = Gl 2002, 65, 89 mwN.).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 92/05

    Anwaltshaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern

    Diese Grundsätze gelten auch für neue Scheinsozien (vgl. Zum Ganzen BGH NJW 1994, 257; FamRZ 2003, 231; NJW 1990, 827; OLG Köln NJW-RR 1994, 279; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 78).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen durch

    Bei Neueintritt eines Anwalts in die Sozietät beschränkt sich eine Haftung indes auf das (eingebrachte) Gesellschaftsvermögen, so dass er nicht persönlich als Gesamtschuldner haftet, da insofern kein besonderer rechtlicher Verpflichtungsgrund vorhanden ist ­ d.h. der Anwalt haftet persönlich lediglich für solche Pflichtverletzungen, die ab seinem Eintritt in die Sozietät erfolgt sind, nicht jedoch für vor seinem Eintritt entstandene (bekannte oder unbekannte) Regressansprüche gegen die Sozietät (Borgmann/Haug, a.a.O., § 36 Rn. 20 m.N.; BGH WM 1979, 774; WM 1988, 457 ­ Haftung nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger; OLG Hamburg VersR 1980, 1073; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 [617] m.N.).
  • LG Köln, 04.10.2018 - 2 O 415/16

    Schadensersatz: Abwälzung einer Geldstrafe nach § 153a StPO auf den Steuerberater

    Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können zwar grundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1985, 1964, 1965; NJW 1991, 2833, 2836; NJW 1999, 2435, 2436; Senat, NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 72).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 182/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines

    Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP 2002, 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Bewertung im Einheitswertbescheid ergaben.
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2007 - 23 U 146/06

    Pflichtverletzung des Steuerberaters wegen falscher Berechnung der

    Hierzu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat (BGH Urt.v. 4.2.1988, IX ZR 20/87, NJW 1988, 1973; Urt.v. 17.10.1989, XI ZR 158/88, NJW 1990, 827; Senat, Urt.v. 20.12.2001, 23 U 49/01, GI 2002, 65).
  • OLG Schleswig, 11.03.2011 - 17 U 38/10

    Schadensersatzanspruch eines Bauherrn wegen mangelhaft erbrachter

    Eine Haftung der Beklagten nach § 130 HGB setzt schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen einer Gesellschaft voraus (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 130 Rn. 2; zitiert nach beck-online; ebenso ausdrücklich OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616, 619 f [OLG Düsseldorf 20.12.2001 - 23 U 49/01] ür den Fall einer durch den Beitritt entstandenen Steuerberatersozietät ).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 23 U 64/08

    Erstattung von Nachzahlungszinsen wegen Pflichtverletzungen des steuerlichen

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2003 - 23 U 194/02

    Pflichtverletzungen des Steuerberaters bei Beratung über Unternehmensgestaltung

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2003 - 22 U 16/03
  • OLG Celle, 21.07.2004 - 3 U 34/04

    Aufgabeentscheidung; Aufklärungspflicht; Beratungspflicht; Dritter;

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 23 U 49/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5187
OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,5187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,5187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2001 - 23 U 49/01 (https://dejure.org/2001,5187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 322 ZPO, § 847 Abs 1 BGB
    Weitere Schmerzensgeldklage trotz rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozess

  • Wolters Kluwer

    Schmerzensgeldanspruch; Rechtskräftige Entscheidung; Verletzungsfolgen; Erkennbarkeit; Weiterer Anspruch

  • Wolters Kluwer

    (Weitere Schmerzensgeldklage trotz rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozess)

  • Judicialis

    ZPO § 97; ; ZPO § 713; ; ZPO § 322; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Streitgegenstand bei Schmerzensgeldansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 23 U 49/01
    Die Frage, ob und welche im Vorprozess bereits vorliegenden Verletzungsfolgen zu erkennen und damit einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren, ist objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen zu beantworten (BGH NJW 80, 2754).

    Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des Vorprozesses nicht erfasst gewesen sind (BGH NJW 80, 2754).

  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 23 U 49/01
    Diese Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 7.2.1995 (NJW 95, 1614) fortgeführt.
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 7 U 146/11

    Arzthaftungsprozess: Rechtskraftwirkung des Schmerzensgeldurteils;

    Andernfalls würde man zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangen, dass diese mit der Behauptung in Frage gestellt werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713, Tz. 8 m.w.N.; NJW 1995, 1614 f., juris Tz. 14; NJW 1988, 2300 ff., juris Tz. 8; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2001, Az. 23 U 49/01, juris Tz. 7).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2009 - 7 U 145/08

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils über einen Schmerzensgeldanspruch

    Andernfalls würde man zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangen, dass diese mit der Behauptung in Frage gestellt werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713, Tz. 8 m.w.N.; NJW 1995, 1614 f., juris Tz. 14; NJW 1988, 2300 ff., juris Tz. 8; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2001, Az. 23 U 49/01, juris Tz. 7).
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