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   OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17   

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OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17 (https://dejure.org/2018,13261)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.2018 - 23 U 583/17 (https://dejure.org/2018,13261)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 23 U 583/17 (https://dejure.org/2018,13261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Rom II-VO Art. 4 Abs. 1, Art. ... 12 Abs. 1; Rom I-VO Art. 4 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 32, § 32b, § 445, § 446; BGB § 241, § 280, § 281, § 311 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 264a; VerkProspG § 13 Abs. 1 Nr. 1; BörsG § 44 Abs. 1 S. 1
    Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bei einer Klage auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • rewis.io

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bei einer Klage auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 1 ; BGB § 826 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, juris Tz. 26).

    Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, juris Tz. 28).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 201/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Tz. 10; BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).

    Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Bei der erforderlichen Abwägung ist auch in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 270/03, juris Tz. 23).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat; Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris Tz. 23).
  • BGH, 02.03.2017 - VII ZR 154/15

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Vorliegen eines wesentlichen, eine

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az.: VII ZR 154/15, juris Tz. 11).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es einer Partei, die an einem konkreten Vorgang nicht beteiligt war, häufig nicht erspart bleiben wird, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, ein solches prozessuales Vorgehen wird erst dort unzulässig, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 20.06.2002, IX ZR 177/99, juris Tz. 17).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Tz. 10; BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, juris Tz. 20 m. w. N.).
  • BGH, 10.01.2008 - V ZR 81/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang der Offenbarungspflichten

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Eine richterliche Würdigung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschluss vom 10.01.2008, V ZR 81/07, juris Tz. 11).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 583/17
    Mit einer möglichen Prospektverantwortlichkeit und Prospekthaftung des Beklagten zu 3) auf Grund einer maßgeblich mitbestimmenden Rolle als Hintermann hat sich das Landgericht zwar auf den Seiten 13 bis 16 des angefochtenen Urteils beschäftigt und auch zutreffend darauf abgestellt, dass ein Tätigwerden in der Initiierungsphase des streitgegenständlichen Fonds erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10 -, BGHZ 191, 310-325, Rn. 17).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

    Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen Anlagen

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

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