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   OLG München, 07.05.1999 - 23 U 6113/98   

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https://dejure.org/1999,17196
OLG München, 07.05.1999 - 23 U 6113/98 (https://dejure.org/1999,17196)
OLG München, Entscheidung vom 07.05.1999 - 23 U 6113/98 (https://dejure.org/1999,17196)
OLG München, Entscheidung vom 07. Mai 1999 - 23 U 6113/98 (https://dejure.org/1999,17196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WA Art. 18; WA Art. 22; WA Art. 25
    Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit des eingesetzten Bodendienstes nach WA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1567
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Übergibt der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines Dritten, so wird die Obhut des Luftfrachtführers zumindest im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfall bereits deshalb fortbestehen, weil der Dritte seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Frachtgut verpflichtet ist (vgl. OLG München ZLW 2000, 118, 122; Müller-Rostin, TranspR 1989, 121, 124).

    aa) Es ist allgemein anerkannt und wird auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen, daß sich das in Art. 25 WA vorausgesetzte qualifizierte Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner "Leute" auch aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben kann, der keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 61/73, VersR 1974, 766; OLG Köln ZLW 1999, 163, 164 f.; OLG München ZLW 2000, 118, 122; Ruhwedel aaO Rdn. 525; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., WA Art. 25 Rdn. 5).

    Insbesondere bei Sachschäden muß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten das Bewußtsein einer Schadenswahrscheinlichkeit verbunden sein (BGHZ 74, 162, 168 f.; OLG München ZLW 2000, 118, 122; OLG Frankfurt TranspR 1993, 61, 63; Müller-Rostin, TranspR 1989, 126).

    In der Sache bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens - hier: der Organisation des Entladevorgangs und des Warenumschlags - vom Bewußtsein getragen wurde, daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. OLG München ZLW 2000, 118, 123; ZLW 1998, 565; OLG Köln TranspR 1996, 26 f. und ZLW 1999, 163, 165).

  • OLG Köln, 26.03.2002 - 3 U 214/01

    Darlegungslast bei Transportschaden

    Nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung gilt jedoch, dass dann, wenn wie hier der Schaden in der Sphäre des Schädigers entstanden ist, der Geschädigte in diese Sphäre des Schädigers keinen Einblick besitzt und dem Schädiger die Offenbarung seiner Vorsichtsmaßnahmen zugemutet werden kann, es Sache des Schädigers ist, sein Verhalten in Zusammenhang mit der Durchführung des Transportes, der Entstehung des Schadens und seiner Verhinderung substantiiert darzulegen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in : VersR 1996, 1567, 1567 f.; OLG München Urt. v. 01.04.1998 - 7 U 6182/97 - in: TranspR 1998, 473; Urt. v. 07.05.1999 - 23 U 6113/98 - in : TranspR 1999, 301, 303; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.04.1998 - 5 U 210/96 - in : TranspR 1999, 24, 26; Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000, 260, 261).
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