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   KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12   

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https://dejure.org/2012,1552
KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12 (https://dejure.org/2012,1552)
KG, Entscheidung vom 26.01.2012 - 23 W 2/12 (https://dejure.org/2012,1552)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12 (https://dejure.org/2012,1552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mobilfunkverträge - Zur Preisangabe bei variablen Bestandteilen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 6 S 1 PAngV, § 5 UWG, § 5a Abs 3 Nr 3 UWG, § 8 UWG, § 2 UKlaG
    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe eines Endpreises des nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu erwerbenden Mobiltelefons

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Preisangabe bei Bewerbung des Erwerbs eines Mobiltelefons bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Endpreisangabe bei Handykauf im Internet notwendig I

  • kanzlei.biz

    Muss immer der Endpreis angegeben werden?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Preisangabe bei Bewerbung des Erwerbs eines Mobiltelefons bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Preisklarheit bei Kauf eines Handys und Abschluss eines Vertrags

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Mobilfunk-Urteile zugunsten des Verbrauchers

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Preisklarheit bei Mobilfunkverträgen fordert Angabe der einzelnen Preisbestandteile

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit bei Kauf eines Handys und gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Preisangaben bei Finanzierungsgeschäften: Der Endpreis ist grundsätzlich anzugeben!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkanbieter muss trotz variabler Preisbestandteile Gesamtpreis fürs Handy nennen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Preisangaben im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Preisangaben im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 419
  • BB 2012, 846
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Kann ein umfassender Endpreis ausnahmsweise wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen (hier Mobiltelefon, Anschlussgebühr, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit), einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (BGH GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26).

    Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 33; 1999, 261, juris Rdnr. 40); es müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (BGH GRUR 2009, 73, juris Rdnr. 18).

    Der Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26) hat sich (lediglich) dagegen ausgesprochen, zu den Kosten des einen Teils (Mobiltelefon) des Leistungspakets die Kosten von Teilen (Anschlussgebühr u.a., s.o.) des anderen Teils (Mobilfunkvertrag) des Pakets zu addieren, und insoweit auf die Sinnlosigkeit einer etwaigen Verpflichtung zur Angabe solcher Teilgesamtpreise hingewiesen.

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Im Ausgangspunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Verfügungsbeklagte mit dem Mobiltelefon und dem Mobilfunkvertrag ein einheitliches Leistungsangebot unterbreitet (vgl. BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 30).

    Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 33; 1999, 261, juris Rdnr. 40); es müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (BGH GRUR 2009, 73, juris Rdnr. 18).

    Da es sich bei der Aufgliederung von Preisen durch Nennung von Einzelpreisen oder Preisbestandteilen ebenfalls um Angaben im Sinne der PAngV handelt, muss auch eine (neben dem Endpreis angegebene) Preisaufgliederung den Anforderungen von Preisklarheit und Preiswahrheit genügen (Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1, Rdnr. 104; OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 9; BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 34).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Kann ein umfassender Endpreis ausnahmsweise wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen (hier Mobiltelefon, Anschlussgebühr, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit), einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (BGH GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26).

    Der Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26) hat sich (lediglich) dagegen ausgesprochen, zu den Kosten des einen Teils (Mobiltelefon) des Leistungspakets die Kosten von Teilen (Anschlussgebühr u.a., s.o.) des anderen Teils (Mobilfunkvertrag) des Pakets zu addieren, und insoweit auf die Sinnlosigkeit einer etwaigen Verpflichtung zur Angabe solcher Teilgesamtpreise hingewiesen.

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 139/05

    Telefonieren für 0 Cent!

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 33; 1999, 261, juris Rdnr. 40); es müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (BGH GRUR 2009, 73, juris Rdnr. 18).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Der Umstand, dass der Verfügungskläger sein Begehren sowohl auf Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) als auch auf solche des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützt, stellt keine alternative Klagehäufung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - I ZR 150/09 - vom 09.11.2011 dar mit der Folge zweier Streitgegenstände und damit der Notwendigkeit der Vorgabe einer Reihenfolge, anderenfalls der Antrag unzulässig wäre.
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Die aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJW 2002, 2386 zu § 1 UKlaG) nicht ausgeräumt.
  • OLG Köln, 02.08.1996 - 6 U 25/96
    Auszug aus KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12
    Da es sich bei der Aufgliederung von Preisen durch Nennung von Einzelpreisen oder Preisbestandteilen ebenfalls um Angaben im Sinne der PAngV handelt, muss auch eine (neben dem Endpreis angegebene) Preisaufgliederung den Anforderungen von Preisklarheit und Preiswahrheit genügen (Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1, Rdnr. 104; OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 9; BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 34).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Dass der Kläger die Ansprüche sowohl auf das UWG als auch auf das UKlaG stützt, begründet keine objektive Klagehäufung und macht es demnach nicht erforderlich, eine Prüfungsreihenfolge zu benennen (Kammergericht, Urteil vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12, juris Rn. 21).
  • OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14

    Bewerbung eines Smartphones als Kopplungsangebot; Verkauf eines Smartphones mit

    b) Bei der Bewerbung des S. "G. N." Smartphones handelt es sich um ein Kopplungsangebot, da das Smartphone nur zu dem in der Werbebeilage besonders herausgestellten Kaufpreis von 1, 00 EUR erworben werden kann, wenn zugleich ein Mobilfunkvertrag bei dem Mobilfunkanbieter m.-d. GmbH mit dem Tarif "r. A. mit Handy 10" abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 147/02, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12, juris Rn. 24).
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