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   AG Düsseldorf, 29.06.2010 - 230 C 14977/09   

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https://dejure.org/2010,32649
AG Düsseldorf, 29.06.2010 - 230 C 14977/09 (https://dejure.org/2010,32649)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 230 C 14977/09 (https://dejure.org/2010,32649)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 230 C 14977/09 (https://dejure.org/2010,32649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzung eines Erstattungsanspruchs um 50% bei Diebstahl eines Mietwagens durch Herausangeln schlecht gesicherter Fahrzeugschlüssel aus einem Briefkastenschlitz ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Erstattungsanspruchs um 50% bei Diebstahl eines Mietwagens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zur Fahrlässigkeit - und die Versicherung zahlt doch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung: Autodiebstahl - Quotelung des Schadenersatzes bei grober Fahrlässigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.10.2005 - 20 U 117/05

    Kein ausreichender Schutz eines Außenbriefkastens gegen den Zugriff

    Auszug aus AG Düsseldorf, 29.06.2010 - 230 C 14977/09
    So ist richtigerweise, und zwar noch zu Zeiten der Geltung des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" das Zurücklassen des Schlüssels im unverschlossenen Handschuhfach, in einer Tasche einer unbeaufsichtigten Jacke oder in einem nicht weiter gesicherten Außenbriefkasten einer Kfz-Werkstatt oder eines Kfz-Vermieters (vgl. die Nachweise bei Burmann, a.a.O., Rn. 22 ff sowie Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 AKB, Rn. 114; OLG Celle, NJW-RR 2005, 1192 m.w.N.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 897 m.w.N.) als grob fahrlässig erachtet worden.
  • OLG Celle, 09.06.2005 - 8 U 182/04

    Voraussetzung für die Annahme der grob fahrlässigen Herbeiführung des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 29.06.2010 - 230 C 14977/09
    So ist richtigerweise, und zwar noch zu Zeiten der Geltung des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" das Zurücklassen des Schlüssels im unverschlossenen Handschuhfach, in einer Tasche einer unbeaufsichtigten Jacke oder in einem nicht weiter gesicherten Außenbriefkasten einer Kfz-Werkstatt oder eines Kfz-Vermieters (vgl. die Nachweise bei Burmann, a.a.O., Rn. 22 ff sowie Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 AKB, Rn. 114; OLG Celle, NJW-RR 2005, 1192 m.w.N.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 897 m.w.N.) als grob fahrlässig erachtet worden.
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